Steurrechtliche Benachteilung von schwerbehinderten Leiharbeitern bei den Fahrtkosten (ÖPNV)

10. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
grook
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Steurrechtliche Benachteilung von schwerbehinderten Leiharbeitern bei den Fahrtkosten (ÖPNV)

Häufig stellt das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeiter eine Auswärtstätigkeit dar. Nach einem Urteil (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16 ) sogar im allgemeinen. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 6/17 ).

Wenn eine Auswärtstätigkeit besteht so werden Fahrtkosten anstatt mit der Entfernungspauschale (30 ct / Entfernungskilometer) mit der Kilometerpauschale (60 ct / Entfernungskilometer) oder individuellen Kilometer-Kostensatz bei der Nutzung des eigenen PKWs steuerlich abgesetzt. Soweit besteht ein steuerlicher Vorteil.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Entferungspauschale die Kilometerpauschale bzw. individuellen Kilometer-Kostensatz bei Nutzung eines PKWs absetzen bzw. die tatsächlichen Kosten bei Nutzung des ÖPNV.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können wiederum unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Wertmarke beim Versorgungsamt für einen Betrag von 80 € / Jahr erwerben, mit dem eine Freifahrt im ÖPNV möglich ist.

Arbeitnehmer A (keine Auswärtstätigkeit, schwerbehindert, nutzt den ÖPNV für den Arbeitsweg und hat eine Wertmarke).

Angenommen Arbeitnehmer A fährt jeden Tag 68 km zur Arbeit (einfache Entfernung) an 220 Tagen im Jahr. Dann kann er entweder:

68 km * 220 Tage * 0,30 cent / (km*Tage) = 4488 Euro (Entfernungspauschale) oder
80 Euro (tatsächliche Kosten) von der Steuer absetzen. Was günstiger für ihn ist.

Arbeitnehmer B (Auswärtstätigkeit, schwerbehindert, nutzt den ÖPNV für den Arbeitsweg und hat eine Wertmarke).

Angenommen Arbeitnehmer B fährt jeden Tag 68 km zur Arbeit (einfache Entfernung) an 220 Tagen im Jahr. Dann kann er:

80 Euro (tatsächliche Kosten) von der Steuer absetzen.

Leiharbeiter die eine Auswärtstätigkeit ausüben werden also unter den hier vorgelegten Voraussetzungen steuerlich gegenüber Arbeitnehmern die keine Auswärtstätigkeit ausüben benachteiligt. Es sei den man kann die Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit mit der Entfernungspauschale absetzen. Vorab Danke um Klärung.


-- Editiert von grook am 10.12.2017 17:59

-- Editiert von grook am 10.12.2017 18:00

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Es sei den man kann die Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit mit der Entfernungspauschale absetzen.


Jedenfalls aktuell kann man das, da die Finanzverwaltung anderer Auffassung ist als das FG Niedersachsen und deshalb Revision beim BFH eingelegt hat.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Wobei ich mich frage, worin die Benachteiligung eines schwerbehinderten Leiharbeiters zu sehen ist, denn das "Problem" kann jeden ArbN treffen!

Beispiel aus eigener leidvollen Erfahrung:

Beamter, nicht behindert, wird vor endgültiger Versetzung ein Jahr an das neue Amt abgeordnet. Damit bleibt das alte Amt erste Tätigkeitsstätte, da kein dauerhafter Wechsel.

Folge: Statt 3.564 € Entfernungspauschale können nur 1.044 € für das Jobticket der Bahn steuerlich geltend gemacht werden!

Wo also ist die Benachteiligung eines schwerbehinderten Leiharbeiters?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

B kann hier doch seine tatsächlichen Kosten ansetzen.
Wo wird er also benachteiligt?

Man könnte doch andersherum argumentieren, dass A ungerechter Weise Kosten ansetzen darf, die ihm gar nicht entstanden sind? Ich würde da eher von einer steuerrechtlich Bevorteilung sprechen ...

Keine Bange, ich verstehe durchaus, was Du meinst. Aber das ist einer der wenigen Fälle, in dem unser deutsches, vom Gerechtigkeitswahnsinn befallenes, Steuerrecht eben nicht "gerecht" ist.

Problematisch in der von Dir geschilderten Konstellation ist übrigens m. M. nach auch, dass viele Leiharbeiter eigentlich durchaus eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Da für die meisten aber eine Auswärtstätigkeit günstiger ist sind viele Verleiher dazu übergegangen, die Verträge so zu gestalten, dass es (formal) eine Auswärtstätigkeit wird (Begrenzung der Ausleihdauer, etc.).

Gesetzt den Fall B wäre auf unbestimmte Zeit bei nur einem Entleiher eingesetzt würde es z. B. Sinn machen den Vertrag auch dementsprechend zu formulieren ...

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