Steuerrechtliches Chaos bei elektronischen Dienstleistungen

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Gegenüber Verbrauchern wird der Ort der Leistung an den Ort des Empfängers verlagert - MOSS / KEA - Verfahren

Heimlich still und leise hat der Gesetzgeber durch das sog. Kroatiengesetz, neue umsatzsteuerrechtliche Meldepflichten im Zusammenhang mit elektronisch bereitgestellten Dienstleistungen eingeführt.

Wer oder was ist betroffen?

Betroffen von der Neuregelung sind Dienstleistungen wie:

Christian Fuchs
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Würzburger Straße 100
90766 Fürth
Tel: 091123980180
Web: http://www.cf-recht.de
E-Mail:
Verkehrsrecht, Strafrecht, Erbschaftssteuerrecht
Preis: 100 €
Antwortet: ∅ 7 Std. Stunden
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung (sog. Updates)
  • Bereitstellung von Bildern zu Desktopgestaltung sowie Fotos und Bildschirmschoner
  • Bereitstellung von Texten und Informationen wie z.B. E-Books, Online-Nachrichten und Publikationen
  • Bereitstellung von Datenbanken wie z. B. Suchmaschinen und Internetverzeichnisse
  • Bereitstellung von Musik zum Download auf PCs oder Mobilfunkgeräte wie MP3-Payer
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen einschließlich Glücksspiele und Lotterien
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen u.a. automatisierter Sprachunterricht
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, etc.)

Betroffen sind also große Online-Häuser wie Amazon und Co. aber auch der „kleine Musiker", der auf seiner Homepage mp3 zum Download anbietet.

Was ändert sich?

Zum 1.1.2015 wird bei den o.g. Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern der Ort der Leistung an den Ort des Empfängers verlagert. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Verkauf eines E-Books durch einen deutschen Unternehmer an einen französischen Verbraucher, die Leistung in Frankreich ausgeführt wird und dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Selbstredend gilt dann der französische Umsatzsteuersatz (zur Zeit 5,5 % bei E-Books, Standardsatz 20,00 %).

Was ist zu beachten?

Der leistenden Unternehmer muss bei den o.g. Dienstleistungen an Verbraucher herausfinden, aus welchem Land der Empfänger kommt. In einem weiteren Schritt muss er die lokale Umsatzsteuer am Empfängerort ermitteln und ggf. im dortigen Land eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Alternativ kann er beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag stellen, um die Erklärung in Deutschland abgeben zu können (sog. MOSS-Verfahren bzw. KEA-Verfahren). Dies ändert aber nichts daran, dass die Umsatzsteuersätze der Empfängerländer angewendet werden müssen. Die deutlichen Unterschiede bei den Steuersätzen (z.Zt. von 3 % bis 27 %) können erheblichen Einfluss auf die Marge des Verkäufers haben.

Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen steuerrechtlicher Art stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Christian Fuchs

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

CF Rechtsanwälte

Tel: 0911 - 23 98 01 81
Fax: 0911 - 23 98 01 89
kanzlei@cf-recht.de

www.cf-recht.de


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