[size=12px][/size] Hallo Zusamm`,
jemand hat aleinig geerbt. 1 Pflichtteil steht aber der Tochter zu. Man hat 1/2 des Erbes berechnet und der Tochter ausgezahlt. Damit war diese aber nicht zufrieden und hat geklagt. Hierdurch sind mir Kosten i.d.H. von EUR 10.000.- entstanden. Die Tochter hat für sich etwas mehr herausholen können.
Wie sieht es aus ? Kann man als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und mit welcher Begründung, weil es heisst:
"Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Kosten für einen Zivilprozess unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen als „zwangsläufig" und damit als außergewöhnliche Belastung zu betrachten sind, wenn die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs oder die Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "
Wer kann eine GUTE Formulierung für das FA geben ?
Besten Dank.
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Steuerrecht außergewöhnliche Belastungen Gerichtsk
12. Januar 2015
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Frage vom 12. Januar 2015 | 18:20
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 12x hilfreich)
Steuerrecht außergewöhnliche Belastungen Gerichtsk
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#1
Antwort vom 13. Januar 2015 | 05:53
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 1184x hilfreich)
Die aktuelle Gesetzeslage ist wie folgt (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG
):
quote:<hr size=1 noshade>Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. <hr size=1 noshade>Die Kosten sind also nicht abzugsfähig.
#2
Antwort vom 14. Januar 2015 | 16:06
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
quote:
Die Kosten sind also nicht abzugsfähig.
Sehr richtig.
Hat auch neulich der Bundesfinanzhof zum glaub ich 156. Mal entscheiden.
Aktenzeichen kann ich nacchreichen
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
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#3
Antwort vom 14. Januar 2015 | 20:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Auf die von Dir zitierte Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber mit dem von Tom998 zitierten ausdrücklichen Verbots des Abzuges von Prozesskosten reagiert.
Der BFH hat übrigens keineswegs eine derart klare Rechtsprechung wie von rechtsmacher angedeutet. Auf das Aktenzeichen bin ich gespannt.
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#4
Antwort vom 15. Januar 2015 | 08:36
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 12x hilfreich)
So einfach kann Recht sein !
Bin auch gespannt auf das Aktenzeichen, das Tomm versprochen hat.
Gruß
Gerhard
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#5
Antwort vom 20. Januar 2015 | 14:00
Von
Status: Schüler (429 Beiträge, 127x hilfreich)
Wie sieht das denn aus mit Gerichts- und Anwaltskosten für die Ehescheidung? Sind die steuerlich absetzbar?
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