Steuerrecht: Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007

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Steuerrecht: Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen dürfen nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die gesetzliche Grundlage bilden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1, 2 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 03.04.2007 (BMF Schreiben IV B 2 - S 2145/07/0002) die Neuregelung weiter konkretisiert.

Der begriff des häuslichen Arbeitszimmers wird nunmehr von der Finanzverwaltung enger gefasst. Demnach muss das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Es ist ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein; jedoch ist die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich erforderlich.

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören insbesondere folgende anteilige Aufwendungen:

  • Miete
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten.

Luxusgegenstände wie z.B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen.

Keine Aufwendungen stellen die Aufwendungen für Arbeitsmittel dar.

Das häusliche Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bilden. Demnach müssen nach einer Gesamtwürdigung der Umstände im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei den folgenden Tätigkeiten nicht das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:

  • Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind.
  • Bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben erledigt werden.
  • Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die Berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o.ä. erbracht werden. Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Rahmen einer eigenen Berufsausbildung geltend gemacht werden.

Für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nunmehr besondere Aufzeichnungspflichten. Insbesondere im Rahmen von Gewinnermittlungen müssen die Aufwendungen zumindest einmal jährlich aufgezeichnet werden.

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