Steuerpflicht für überlebenden Ehepartner bei selbstgenutztem Eigenheim

13. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
scubakarin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerpflicht für überlebenden Ehepartner bei selbstgenutztem Eigenheim

Hallo,
vielleicht kann mir jemand antworten:
mein Ehemann und ich bewohnen ein Einfamilienhaus. Muss der überlebende Ehepartner für dieses Haus Erbschaftssteuer entrichten? Wo liegen die Grenzen der Steuerpflicht? Kann dieses Haus dann aus (be)wirtschaftlichen Gründen verkauft werden?
Viele Fragen, aber vielleicht kann etwas geklärt werden. Jedenfalls vielen Dank!
Frdl. Grüße Karin Schäfer

-- Editiert von Moderator am 13.08.2015 18:09

-- Thema wurde verschoben am 13.08.2015 18:09

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Muss der überlebende Ehepartner für dieses Haus Erbschaftssteuer entrichten? Nö. Damit entfallen dann auch die restlichen Fragen. Einzige Bedingung: Die Selbstnutzung muß 10 Jahre aufrechterhalten werden, d. h., Sie müssen nach dem Tod Ihres Mannes da 10 Jahre wohnen bleiben.
Übrigens beträgt unabhängig von dieser Regelung der Freibetrag für Ehegatten 500.000 Euro - in München mag man da mit einem EFH vielleicht darüberliegen, aber sehr häufig kommt das wohl generell nicht vor. Insofern sind die 10 Jahre Eigennutzung auch eher theoretischer Natur (es sei denn, man erbt noch jede Menge anderer wertvoller Sachen, die die 500.000 Euro "auffressen").

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Einzige Bedingung: Die Selbstnutzung muß 10 Jahre aufrechterhalten werden, d. h., Sie müssen nach dem Tod Ihres Mannes da 10 Jahre wohnen bleiben.


Nein


"Es fällt keine Steuer beim Hausverkauf oder beim Verkauf einer Wohnung an, wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 EStG )."

Quelle:https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/hausverkauf/hausverkauf-steuer/

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wir sprechen hier aber vom Erben, was mit dem EStG gar nichts zu tun. Insofern bitte mal § 13(1) Nr. 4b ErbStG lesen!

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#4
 Von 
scubakarin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmals,
vielen Dank für alle Antworten. Ich fasse zusammen: Haus und z.B. Vermögen bis 500.000,00 € - keine Erbschaftssteuer
Es entfällt dann auch die 10jährige Wohnpflicht, damit keine Steuer entrichtet werden muss.
Ist hoffentlich richtig so.
Vielen Dank und schönen Abend. Karin Schäfer

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Wir sprechen hier aber vom Erben, was mit dem EStG gar nichts zu tun. Insofern bitte mal § 13(1) Nr. 4b ErbStG lesen!


Stimmt

Zitat:
Es entfällt dann auch die 10jährige Wohnpflicht, damit keine Steuer entrichtet werden muss.
Ist hoffentlich richtig so.


"Gestaltungsoptionen

Als Ausweichgestaltung wird gemeinhin empfohlen, Familienheime wegen der niedrigeren Anforderungen bereits unter Lebenden zu übertragen (Paragraph 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG). Gegebenenfalls kann in einem solchen Fall auch ein Rückverkauf unter Vorbehalt eines Wohn- oder Nießbrauchrechts an den schenkenden Ehegatten erfolgen, um den Zustand herzustellen, den die Parteien in dem vom BFH entschiedenen Fall wünschten.

[b]Ist dies nicht möglich, bietet sich eine lle:https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2014/09/01/ubertragung-von-familienheimen-bfh-bestatigt-restriktive-haltung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-begunstigung/

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Hamburgerin-1910
Was willst Du uns mit dem fettgedruckten Teil sagen?

Es sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um die persönliche Meinung eines einzelnen Steuerberaters handelt, der zudem nicht deutlich macht, was er unter "überwiegende Wahrscheinlichkeit" versteht. Das kann auch eine Wahrscheinlichkeit von 55% sein. Zudem handelt es sich gar nicht um eine alternative Gestaltung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG .

Zitat:
Es entfällt dann auch die 10jährige Wohnpflicht, damit keine Steuer entrichtet werden muss.
Ist hoffentlich richtig so.


Wenn der Gesamtnachlass einen Wert von weniger als 500.000€ hat, dann entfällt die 10-jährigen Wohnpflicht.

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