Steuernachzahlung wegen fehlerhafter Vereinssatzung?
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Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine in Deutschland von existenzieller Bedeutung.
Ergeben sich nicht nur Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer (auch als Einkommensteuer juristischer Personen bezeichnet) aufgrund von Regelungen der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO), sondern auch in Hinblick auf die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 %, wenn Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erbracht werden.
Mit dem am 30.09.2009 veröffentlichten Urteil vom 23.07.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anforderungen des § 12 II Nr. 8. a) UStG streng formal auszulegen sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Tierzuchtverein in seiner älteren Vereinssatzung keine konkrete Regelung für den Fall der Aufhebung und der Zweckänderung des Vereins, sondern nur für den Fall der Auflösung vorgesehen.
Zitat aus dem Urteil:
„Nach § 59 AO wird der ermäßigte Steuersatz u.a. gewährt, wenn sich aus der Satzung der Körperschaft ergibt, welchen Zweck sie verfolgt und dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht. In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit bestimmt § 61 I AO, dass eine Vermögensbindung i.S.d. § 55 I Nr. 4 AO nur vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist."
Wichtig ist ferner, dass in der Satzung fehlende Regelungen nicht durch außerhalb der Satzung geregelte Vereinbarungen oder durch Regelungen in anderen Satzungen ergänzt/ersetzt werden können.
Handlungsempfehlung
Satzungen gemeinnütziger Vereine sollten kurzfristig durch einen versierten Rechtsanwalt auf die Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke überprüft werden. Neben der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls notwendige Satzungsänderungen im Rahmen von Beschlussfassungen der Vereinsorgane ebenfalls einige Zeit dauern.