Hallo,
Ich habe meinen Wohsitz im EU-Ausland und bin entsprechend dort steuerpflichtig. In Deutschland habe ich aber noch ein Haus, für das ich noch einen Kredit abbezahle und von dem ich eine Einliegerwohnung vermietet habe. Die monatliche Kreditrate ist um ein vielfaches höher als die Mieteinnahmen.
Laut Aussage vom Finanzamt musste ich für 2016 eine Steuererklärung in Deutschland abgeben und dort die Mieteinnahmen angeben. Das habe ich auch so nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, es ist ja schließlich nicht die erste Lohnsteuererklärung gewesen, die ich selber erstellt habe.
Nun hat das Finanzamt ein Jahreseinkommen von 1622€ berechnet und verlangt von mir 253€ Steuern, da sie nach dem Grundtarif 10.274€ zu versteuern wären. Was ist in diesem Fall mit dem Freibetrag von 8820€? Gilt er in meinem Fall nicht? Wird es bei einem ausländischen Wohnsitz immer so geregelt oder habe ich ggf. meine Steuererklärung falsch ausgefüllt?
Ich wäre für jede Hilfe/Info dankbar.
Steuern bei Vermietung in DE und Wohnsitz im Ausland
11. Dezember 2017
Thema abonnieren
Frage vom 11. Dezember 2017 | 11:15
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 9x hilfreich)
Steuern bei Vermietung in DE und Wohnsitz im Ausland
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. Dezember 2017 | 11:52
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Die monatliche Kreditrate ist um ein vielfaches höher als die Mieteinnahmen.
Wenn nur für die Einliegerwohnung Vermietungsabsicht besteht, können nur die anteiligen Zinsen abgesetzt werden. Die Tilgung kann ohnehin nicht abgesetzt werden.
Zitat:Laut Aussage vom Finanzamt musste ich für 2016 eine Steuererklärung in Deutschland abgeben und dort die Mieteinnahmen angeben.
richtig
Zitat:Was ist in diesem Fall mit dem Freibetrag von 8820€? Gilt er in meinem Fall nicht?
Der Grundfreibetrag von 8.652€ für 2016 gilt bei beschränkter Steuerpflicht nicht, bzw. technisch wird er dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG ). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass das Existenzminimum im Ansässigkeitsstaat steuerlich freigestellt wird.
Zitat:Wird es bei einem ausländischen Wohnsitz immer so geregelt oder habe ich ggf. meine Steuererklärung falsch ausgefüllt?
Es gibt Ausnahmen (§ 1 Abs. 3 EStG ). Aus der Fragestellung ist aber keine derartige Ausnahme zu erkennen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht würde zwar der Grundfreibetrag gewährt werden, jedoch würden die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ob dann weniger oder gar mehr Steuern herauskommen würden, hängt von der Höhe dieser Einkünfte ab.
Und ob die Einkünfte in Höhe von 1.622€ korrekt ermittelt wurden, kann man anhand der Angaben in der Fragestellung nicht beurteilen.
Und jetzt?
Schon
267.052
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten