Steuern Honorarbasis + Ehrenamt + studentische Aushilfe

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
N2cK8
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuern Honorarbasis + Ehrenamt + studentische Aushilfe

Hallo zusammen,

Ich (24) arbeite neben meinem Studium seit 2 Jahren auf Honorarbasis an Grundschulen und verdiene in etwa 4800€ im Jahr, weshalb mir beim Finanzamt gesagt wurde, dass ich dies nicht angeben muss, da ich deutlich unter dem 8000€ Freibetrag liege. Jetzt werde ich an einer Gesamtschule anfangen, wo ich in etwa 3300€ im Jahr verdienen werde, was allerdings als ehrenamtliche Tätigkeit gilt. Jetzt weiß ich leider nicht ob dieses Einkommen auf die 4800€ draufgeschlagen wird und ich alles versteuern muss, oder die zweite Tätigkeit, da ehrenamtlich, steuerfrei bleibt und ich somit keine Steuern zahlen muss. Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich dies jetzt irgendwie beim Finanzamt angeben muss?

Auch hätte ich die Möglichkeit im Sommer für 5-6 Monate in einem Freibad als studentische Aushilfe (bis 20 Stunden pro Woche) bzw. Minijob (450€ im Monat) zu arbeiten. Wie sähe es dann steuertechnisch aus wenn ich alle 3 Tätigkeiten ausüben würde?

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Gruß

Daniel

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Eine Aufwandsentschädigung ist nicht immer steuerfrei und wenn, dann nur bis zu 2.400 Euro im Jahr. Minijobs sind steuerfrei, Tätigkeiten als Werkstudent nicht.
Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich dies jetzt irgendwie beim Finanzamt angeben muss? Na sicher. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit eines Teils der Aufwandsentschädung vorliegt, entscheidet schließlich das Finanzamt. Außerdem überschreiten Sie ja in jedem Fall den Freibetrag.
An Ihrer Stelle würde ich den Freibadjob unbedingt als Minijob machen - die restlichen 8.100 sind in jedem Fall steuerfrei, weil Sie den Grundfreibetrag (sind derzeit so 8.600 Euro) nicht knacken. Wenn Sie hingegen 5 Monate lang mit 20 h/Woche arbeiten, dürften das ja wenigstens 3.400 Euro zu versteuerndes Einkommen sein, was auf die 8.100 Euro draufkommt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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