Steuerklasse zu Beginn des Mutterschutz ändern

11. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
miro79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerklasse zu Beginn des Mutterschutz ändern

Hallo,

ich habe mal eine Frage:
Meine Frau ist seit Beginn des Monats im Mutterschutz. Die Höhe des Mutterschutzgeldes berechnet sich ja aus der Höhe der 3 letzten Netto-Gehälter (also Jan., Feb., März). Spielt die Steuerklasse aber auch während des Mutterschutzes eine Rolle?
Spricht etwas dagegen die Steuerklasse schon in der Zeit des Mutterschutz auf III(Mann) und V(Frau) zu ändern? Oder ergeben sich dadurch irgendwelche Nachteile, so dass man diesen Wechsel erst nach Ende des Mutterschutzes vornimmt.
Ich weiss nicht ob es eine Rolle spielt, aber ich werde im Mai und Juni arbeitslos sein, da mein neuer Arbeitsvertrag erst im Juli beginnt.

Vielen Dank,

Miro

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 MuSchG würde ich schließen, dass eine Änderung der Steuerklasse während der Mutterschutzfrist eine entsprechende Auswirkung auf den Zuschuss zum Mutterschutzgeld hat.

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#2
 Von 
norbert1507
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
in einem Infoblatt habe ich folgendes zu der Frage gefunden:
Mutterschaftsgeld wird Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, von der Kranken-kasse für die Dauer der Schutzfristen gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld entspricht dem Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate.
Es beträgt höchstens 13 €uro für den Kalendertag, also maximal 390 €uro monatlich.
Beispiel:
Eine Frau hatte in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist einen gleichbleiben-den monatlichen Bruttolohn von 1.300 €uro.
Der Nettolohn betrug 900 €uro.
Der monatliche Nettolohn der letzten 3 Monate wird auf den Kalendertag umgerechnet. (900 €uro x 3 Monate = 2.700 €uro : 90 Kalendertage = 30 €uro Nettolohn pro Tag).

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau pro Kalendertag diese 30 €uro, und zwar
 als Mutterschaftsgeld = 13 €uro (Leistung der Krankenkasse)
 als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = 17 €uro (Arbeitgeberleistung = Differenz zum Nettoeinkommen)
Der Wechsel in den Steuerklassen wird als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn er nur dazu dient, den obigen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zu erhöhen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das ist zwar im Prinzip richtig, entspricht aber nicht dem Wortlaut des Gesetzestextes.

Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes entnehme ich, dass ein Wechsel der Steuerklassen während des Bezugs des Mutterschaftsgeldes dazu führt dazu führt, dass auch dasw Mutterschaftsgeld entsprechend geändert wird.

Zu dieser Frage macht weder das zitierte Infoblatt eine Aussage, noch habe ich bislang einen konkreten beleg dafür gefunden, dass meine Einschätzung korrekt ist, bzw. einen Beleg, der meiner Einschätzung widerspricht.

Im Mutterschaftsgesetz kommt das Wort Nettolohn bzw. Netto-Arbeitsentgelt gar nicht vor.

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