Steuerklasse 3/5 trotz Trennung

10. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Andi8989
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Steuerklasse 3/5 trotz Trennung

Hallo,
ich habe ein sehr großes Problem und benötige unbedingt Eure Hilfe. Ich hoffe, einer unter Euch kann mir eine genaue Auskunft geben;

Meine Frau und ich leben seit Juni 2009 getrennt und wir beabsichtigen im November 2010 die Scheidung einzureichen. Aufgrund der guten Beziehung unter uns haben wir zum Jahresanfang keine Steuerklassenänderung durchgeführt, d.h. wir sind nach wie vor in der Steuerklassenkombination 3/5. Aktuell unterhalte ich meine Frau mit 650 Euro monatlich und wir führen nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung (zumindest glaube/glaubte ich das).

Plötzlich fordert der RA meiner Frau monatlich 900 Euro (von Ihm berechnet aufgrund unserer Steuerklassenkombination 3/5) sowie eine Unterhaltsnachzahlung von ca. 3000 Euro seit Juni 2009 nach.

Über diese Forderung war ich sehr erschrocken, da eine Abstimmung zwischen mir und meiner Frau nicht erfolgt ist sondern dieses Verhalten ausschließlich auf Ihren RA zurückzuführen ist. Wie Ihr sicher auch alle wisst, muss ja im Jahr auf die Trennung die Steuerklasse geändert werden, was ich/wir aus verschiedenen Gründen nicht getan haben.

Aufgrund dieser plötzlichen Forderung habe ich mit meinem Steuerberater Rücksprache gehalten und dieser hat mir folgendes geraten;

1.) Sofortige Steuerklassentrennung in 1/1; Nach Aussage des Steuerberaters ist dieses sofort möglich, ich müsste dann lediglich Steuern aufgrund meiner Steuerklasse 3 von Jan. bis Mai 2010 Steuern nachzahlen und der gegn. Rechtsanwalt kann seine Unterhaltsberechnung nicht mehr mit der Steuerklassenkombination 3/5 begründen.
2.) Oder in Steuerklassenkombination 3/5 bis zur Scheidung bleiben, erst nach der Scheidung die Steuerklassen wechseln und noch eine gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2010 abgeben.
3.) Die dritte Möglichkeit wäre, die Scheidung ins nächste Jahr zu verschieben um noch Steuervorteile mitzunehmen.

Ich bin mir sehr unsicher, was für mich das Beste ist, die sofortige Steuerklassenänderung oder noch in der Steuerklassenkombination 3/5 zu verbleiben.

· Wenn ich die Steuerklasse sofort ändere, kann Ihr RA keinen Unterhalt mehr nach seiner Unterhaltsberechung aufgrund der Steuerklassen 3/5 geltend machen und auch im nächsten Jahr müsste ich an das FA nur die Monate Jan – bis Mai 2010 nachbezahlen.

Aber andererseits;

· Wenn ich noch in Steuerklasse 3/5 bleibe, bekomme ich ein deutlich höheres Gehalt und wenn meine Frau, dem Vorschlag des Steuerberaters zustimmt, braucht Sie auch die Unterhaltszahlungen von mir nicht zu versteuern. Ich denke, dass hiervon beide Seiten profitieren.

So, nun meine Frage, was ist besser für mich, was sollte ich tun????? Bitte nur antworten, wenn Ihr den geschilderten Sachverhalt beurteilen könnt. Anbei auch eine E-Mail –Adresse, damit Ihr mir auf privaten Wege Eure Meinung/Beurteilung mitteilen könnt. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
Andi


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Andi,

meiner Meinung nch solltest Du sofort den Wechsel in die StKl. 4 vornehmen. Auch Deine Fast-Ex bekommt dann StKl. 4. StKl. 1 ist nur möglich wenn die Scheidung bereits vollzogen ist. StKl.4 ist aber nicht anders als StKl.1.

Wie Du erfahren mustest, ist man sich nicht immer einig in solchen Situationen.

Den Wechsel jetzt sofort, weil der Ehegattenunterhalt, falls dieser bei der Scheidung ausgeurteilt wird, nach Deinem Einkommen der letzten 12 Monate ermittelt wird. Nach der Scheidung bekommst Du dann aber zwangsläufig StKl.1 und damit ein niedrigeres Einkommen. Dann musst Du zusehen, wie Du das Scheidungurteil, und den damit verbundenen Ehegattenunterhalt, abgeändert bekommst.

Was die Nachforderung des RA angeht, so ist dieses nicht zulässig, bzw. musst Du dem nicht nachkommen. Du schuldest den Unterhalt erst nach Inverzugsetzung, also ab dem Datum, ab dem er gefordert wird. Ob die 900€ allerding gerechtfertigt sind kann ich nicht beurteilen. Dazu fehlen diverse Infos.

Bist Du in der Sache anwaltlich vertreten? Wenn nicht, würde ich Dir raten, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

LG nero

-----------------
""

-- Editiert am 10.05.2010 20:45

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

quote:
StKl. 1 ist nur möglich wenn die Scheidung bereits vollzogen ist.


Falsch!

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:
Ledige
Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
Verheiratete, die dauernd getrennt leben , auch Verwitwete oder geschiedene,
in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende

Des weiteren MUSS die Steuerklasse im Folgejahr der Trennung gewechselt werden (wenn nicht in diesem Folgejahr der Versuch einer Versöhnung stattfand und das Ehepaar kurze Zeit wieder zusammengelebt hat...)

Ich würde auf jeden Fall anraten die Steuerklassen umgehend mind. auf IV/IV zu ändern und daraus den Unterhalt berechnen zu lassen.

Außerdem bei der Steuererklärung bereits die Aufteilung der Rückerstattung oder Nachzahlung beim Finanzamt beantragen.

Grüße
Kleine Hexe

-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andi8989
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank an euch!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ kleine Hexe

erst stellst du richtig:

"In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:
Ledige
Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
Verheiratete, die dauernd getrennt leben , auch Verwitwete oder geschiedene,
in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende "


und dann empfiehlst Du

"Ich würde auf jeden Fall anraten die Steuerklassen umgehend mind. auf IV/IV zu ändern und daraus den Unterhalt berechnen zu lassen."

Das kann wohl nicht richtig sein.


Korrekt ist, was zuvor geschrieben wurde:
Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit gefordert werden,
mit der rückwirkenden Erhöhung kommt der Anwalt nicht durch,
zumal es ja offensichtlich eine Vereinbarung über die Unterhaltshöhe gegeben hat, denn sonst hättest du ja nicht regelmäßig 650 Euro gezahlt.

Grüße,
capitano

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Andi,

Du solltest, wie zuvor schon geschrieben, umgehend die Steuerklasse ändern.
Ansonsten läufst Du Gefahr, dass Dich das Finanzamt bei der Übernächsten Steuererklärung nachveranlagt und Du dann alles nachzahlen musst.

Da Deine Frau ja offensichtlich arbeitet, sind auch ihre Daten jederzeit abrufbar.

Und der Trennungszeitpunkt wird - zumindest hier in NRW - schon seit Jahren in solchen Fällen verstärkt geprüft.

SG

Berry

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

@capitano,
wenn Andi und seine Frau in diesem Jahr einen Versöhnungsversuch gestartet haben für eine kurze Zeit, dann hat das auf das Trennungsjahr keinen Einfluss jedoch auf die Steuerklassenwahl. Sie können für dieses Jahr noch 3/5 oder 4/4 nehmen. Den Familienrichter interessiert nur das von dem Ehepaar angegebene Trennungsdatum...
Solange sie jedoch diese Steuerklassenkombinationen nehmen müssen sie gemeinsam veranlagen und Andi kann den Unterhalt nicht steuerlich geltend machen. Das ist erst möglich wenn 1/1 oder 1/2 eingetragen ist und die Trennung auch steuerlich offiziell ist.

@Andi, wenn der Unterhalt nach 3/5 berechnet wird mußt du eine Neuberechnung verlangen wenn ihr die Steuerklassen ändert.
Kostet wieder Zeit und Geld und Nerven.
Also am besten klare Ansagen machen. Trennen, Steuerklassen wechseln und scheiden lassen.
Da ihr in diesem Jahr noch 3/5 hattet empfehle ich um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen für 2010 noch 4/4 und dann für 2011 1/1 (was beim Netto gleich ist) bzw. wenn Kinder da sind 1/2. Die Änderung auf 1/1 ist sowieso nur zum Jahreswechsel möglich.
Für 2010 noch eine gemeinsame Veranlagung und beim Finanzamt gleich eine Aufteilung beantragen und für 2011 dann getrennte Veranlagung in der du den Unterhalt an deine Frau absetzt und sie ihn versteuert. Du mußt ihr dann aber alle finanziellen und steuerlichen Nachteile ausgleichen.
Diesen Ausgleich kannst du so weit ich informiert bin auch wieder steuerlich geltend machen.

Grüße
Kleine Hexe

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Andi8989
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
ich danke euch allen..das sind alle super gute Tipps...vielen Dank.
Falls ihr noch andere Infos haben..nur her damit..auch unter lotus1322002@yahoo.de könnt ihr mich per Mail erreichen.
Vielen Dank,
Andi

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Andi8989
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
habe jetzt doch noch mal eine Frage;
Ich hörte, das der RA meiner Frau Geld zum Zeitpunkt meiner Auskunftpflicht (Gehalt) zurückfordern kann. Stimmt das?
Info: Meine Frau und ich arbeiten beide, wir haben keine Kinder, die von mir geleistetete Unterhaltszahlung wurde zwischen mir und meiner Frau mündlich vereinbart..sie ist auch damit zufrieden, nur ihr RA interveniert ständig.
Gruss,
Andi

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
heipe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich würde dir aufgrund einer gesetzlichen Änderung eh empfehlen, die Steuerklasse zu wechseln, sonst müsst ihr ggf. viel an Steuern zurückzahlen.
Hier kannst du's selber lesen:
http://www.geldsparen.de/sparen/Steuer/steuern-hohe-nachzahlungen-fuer-ehepaare.php

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen