Hallo!
Ich habe folgendes Problem. Die Familienkasse unterstellt mir, dass ich knapp 3 Jahre zu Unrecht Kindergeld bekommen habe. Dieses ist denen ca. 3 jahre später eingefallen.
Habe von da an einen größeren Schriftverkehr mit der Familienkasse gehabt, welcher aber zu keiner Einigung führte.
Der Schaden beläuft sich aucf 5000,-!!!
Die familienkasse ist nun hingegangen und hat eine Gerichtsverhandlung wegen Steuerhinterziehung angestrebt. Laut Brief wird es nach dem Jugendstrafrecht verhandelt.
Eine Geldstrafe von 900,- habe ich auch schon bekommen, ohne das die Sache von irgendwem geprüft wurde.
nun meine Frage. Was kann im schlimmsten Fall passieren???
Ich bin nicht der Meinung, dass ich das Geld erschlichen habe. Ich habe immer alle Angaben gemacht.
Wenn mir jemand helfen könnte, wäre das echt super.
Steuerhinterziehung ?!?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Was hat Kindergeld mit Steuerhinterziehung zu tun ?
Wenn Familienkasse die Überzahlung als ungerechfertigte Bereicherung zurückverlangen will, warum soll dieser Betrag versteuert werden ?
Da Du keine Angaben dazu gemacht hast, wie es zu der unberechtigten Zahlung des Kindergeldes gekommen ist, können wir Dir hier nicht helfen.
Im schlimmsten Fall kann Dir passieren, dass Du neben der Rückzahlung des Kindergeldes auch noch eine Geldstrafe erhälst. Es kann sich dabei um die 900€ handeln. Ob das noch erhöht werden kann, ist mit den mageren Angaben kaum zu beurteilen.
Was hat Kindergeld mit Steuerhinterziehung zu tun ?
Die Zahlung des Kindergeldes ist im EStG geregelt, daher handelt es sich um Steuerhinterziehung, wenn man zu Unrecht Kindergeld bezieht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich habe damals das Kindergeld für über 18 jährige bekommen. Dieses dann auch bis zum 21 Lebensjahr. Alle Pflichtangaben habe ich in dieser Zeit gemacht. Laut Familienkasse ist meine Akte aber nun leer und daher der Verdacht der Steuerhinterziehung. Nur leider kann ich nicht beweisen, dass ich immer alle Veränderungen mitgeteilt habe.
Ich habe es auch bei einem damaligen Antrag auf Sozialhilfe mit angegeben. Und auch beim Arbeitsamt. das könnte man mit Sicherheit noch beweisen können.
Wer nicht (oder nicht mehr)die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld erfüllt, der muss dies der Familienkasse auch mitteilen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
für einen Beruf ausgebildet wird.
Nachzulesen im § 32 EStG
.
Wenn bei Ihnen also die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorlagen, dann haben Sie ungerechtfertigt Kindergeld erhalten. Offenbar waren Sie auch nicht ausbildungssuchend und das ist u. a. Voraussetzung für das Kindergeld.
Hi,
haben Sie nun schon eine Strafe bekommen oder kommt erst noch eine Verhandlung? Sie haben das sehr wirr geschildert. Und ob Jugendstrafrecht angewandt wird, können Sie nur dann sicher wissen, wenn Sie zur Tatzeit minderjährig waren. Wenn Sie zwischen 18 und 21 waren, KÖNNTE Jugendstrafrecht angewandt werden, muß aber nicht.
Gruß vom mümmel
So, die Verhandlung ist am 1 April!
laut dem der Eiladung wir das Verfahren nach Jugendstrafrecht verhandelt. Ich war zur damaligen zeit noch unter 21!
Ist sind noch zwei Zeugen mit angegeben, welche ich aber nicht kenne.
Ich war jedenfalls zur angegebenen Zeit als Arbeitssuchend gemeldet und wurde auch zu einem Bewerbungstraining geschickt. Die Unterlagen davon habe ich natürlich noch.
Für die Antworten bin ich jedenfalls sehr dankbar.
Gruß
liveispain
Hi,
tja, da waren Sie Heranwachsender, also kann Jugend- ODER Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Verhandelt wird in der Tat vor dem Jugendgericht. Und was war das mit den 900 Euro Strafe? Zweimal kann man Sie ja nicht bestrafen. Das Jugendstrafrecht kennt auch gar keine Geldstrafen. In Frage kämen eher Sozialstunden oder Jugendarrest (bis zu 4 Wochen).
Gruß vom mümmel
hi,
in dem Schreiben setht: In der Jugendstrafsache gegeg mich ...!
Demnach bin gehe ich davon aus, dass es nach Jugendstrafrecht verhandelt wird.
Die Geldstrafe hatt ich auch schon weit vor dem Gerichtstermin bekommen.
Dieses wurde ohne meine Anhörung verhängt.
Da ich aber gegen diesen Schreiben Widerspruch eingelegt habe, kam es wohl zu dieser verhandlung.
Bin halt immer noch ziemlich durcheinander und nervös was das ganze betrifft.
Sollte ich wirklich schuldig bekannt werden, würde ich ja mit den Sozialstunden leben können.
Auch wenn ich denke, dass ich nichts verbrochen habe.
Gruß
liveispain
Hi,
das heißt, Sie haben einen Strafbefehl erhalten. Der ist aber wegen des Widerspruchs nicht rechtskräftig geworden.
Posten Sie mal Ihr Urteil!
Gruß vom mümmel
Hallo,
ich werde mein Urteil morgen mal posten.
Eine Frage hätte ich aber vorab noch, um mich besser vorzubereiten.
In wie weit wirkt sich die familiäre Situation bei einem Urteil aus?
Ich bin verheiratet und habe einen vierjährigen Sohn.
Ich möchte mich schonmal für die Hilfe bedanken.
Gruß
liveispain
So, heute war mein großer Tag vor Gericht!
Das Urteil:
Eine Geldstrafe von 300,- zu Zahlen in 6 Monaten á 50,-!
nach Zahlung des Geldes, wird das Verfahren eingestellt.
Ich hätte nicht gedacht, dass ich da mit so einem Glück durchkomme.
Mein Glück war wohl der Zeuge der familienkasse, welcher sich in seinen Aussagen verwirrend geaüßert hat.
Vielen Dank an alle, die mir mit ihren Beiträgen geholfen haben.
gruß
liveispain
Und denken Sie dran: Ehrlichkeit währt am längsten...
Hi,
das ist keine Strafe, sondern eine Einstellungsauflage. Der Unterschied ist der, daß die Auflage nicht im Bundeszentralregister steht und im Führungszeugnis sowieso nicht.
Gruß vom mümmel
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten