Steuerersparnis durch die Umwidmung privat angeschaffter Gegenstände

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Ein Steuereffekt kann durch die Umwidmung von privat angeschafften Gütern hin zu Wirtschaftsgütern zur Einkünfteerzielung generiert werden.

Unter Umwidmung versteht man vereinfacht gesagt die Überführung von zunächst privat angeschafften Gegenständen des Steuerpflichtigen hin zu Gegenständen für die Verwendung zur Erzielung von Einkünften.

Durch die Umwidmung entsteht eine Abschreibungsmöglichkeit an den nunmehr zur Einkünfteerzielung verwendeten Gegenständen.

Holger Traub
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So hat sich u. a. das Finanzgericht München (Urteil v. 29.3.2011, 13 K 2013/09) mit der Frage befasst, ob private Möbelstücke sowie ein geschenktes Notebook durch Umwidmung die steuerliche Geltendmachung einer Abschreibung rechtfertigen.

Das Finanzgericht bejahte die Abschreibungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen und den hierdurch begünstigenden Steuereffekt, sofern die jeweils gewährte steuerliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierfür AfA-Tabellen des BFinMin.).

Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige. Der Nachweis ist u.a. über den Lieferschein bzw. die Rechnung des angeschafften Gegenstandes zu führen, woraus sich in der Regel der Zeitpunkt der Anschaffung ergibt.

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