Steuererklärung nach Schule

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung nach Schule

Grüß euch,
ich habe im September 2015 eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und dieses Jahr abgeschlossen.
2016 habe ich eine Steuererklärung für das gesamte Jahr 2015 gemacht also auch noch für die Zeit als ich gearbeitet habe.Nun arbeite ich seit Anfang diesen Monats wieder und weiß nun nicht wann ich am besten die Steuererklärung für dieses Jahr mache.
Ändert der Zeitpunkt die Summe die ich zurückerstattet bekomme?
Absetzen könnte ich Büchergeld, ein Notebook und jeden tag ca. 60km Spritgeld.

Vielen Dank schonmal

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28 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Klar - ab 04/19 gibt es Zinsen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Eine Steuererklärung (ich gehe davon aus: Einkommensteuer) gibt man immer für ein Kalenderjahr ab.

Für Steuererklärungen ab 2017 ist die Abgabefrist der 31. Juli des Folgejahres. Diese Frist kann vom Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen verlängert werden. Der tatsächliche Zeitpunkt der Abgabe ändert nichts an der Höhe der Erstattung.

Büchergeld bei einer Fortbildung stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) dar. Die Anschaffungskosten des Notebook (falls höher als 488,00 € brutto) müssen auf 60 Monate verteilt werden und sind im Jahr der Anschaffung nur für die Monate ab dem Kauf bis zum 31.12. absetzbar, in den Folgejahren dann für je 12 Monate.

Bei den Fahrtkosten kommt es darauf an, ob die 60 km einfache Entfernung sind oder hin und zurück. Fahrten zu einer Weiterbildung sind mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer anzusetzen, d.h. bei 60 km Entfernung sind das 120 km.

Bei den gegebenen Werten ist mit einer Steuererstattung für 2017 zu rechnen.

Falls diese Erläuterungen noch nicht ganz verständlich sind, gerne nachfragen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Da er ohnehin nur 3 Monate in 2017 arbeitet, dürften die Werbungskosten nicht sonderlich relevant sein - es sei denn, er hat ein ganz tolles Gehalt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wie viel wurde denn 2017 verdient? Mehr als ca. 12.000 Euro?
Und gab es sonstige Einkommen oder Lohnersatzleistungen?

Wenn nicht dann gibt es höchstwahrscheinlich sämtliche abgeführte Lohnsteuer zurück.

Stefan

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#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Da er ohnehin nur 3 Monate in 2017 arbeitet, dürften die Werbungskosten nicht sonderlich relevant sein - es sei denn, er hat ein ganz tolles Gehalt...


Im Gegenteil, es könnte sogar sein, dass ein Verlust herauskommt, wenn die Werbungskosten das Einkommen übersteigen :grins:

Außerdem mindert sich dann bei Lohnersatzleistungen die Wirkung des Progressionsvorbehaltes, weil ja weniger zu versteuerndes Einkommen da ist.

-- Editiert von so475670-44 am 19.10.2017 14:28

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#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Für Steuererklärungen ab 2017 ist die Abgabefrist der 31. Juli des Folgejahres.


Ab Steuererklärung 2018, falls man überhaupt eine abgeben muss.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Nö, das gilt schon ab dem Veranlagungsjahr 2017.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von so475670-44):
Für Steuererklärungen ab 2017 ist die Abgabefrist der 31. Juli des Folgejahres.


Ab Steuererklärung 2018, falls man überhaupt eine abgeben muss.


Nene, das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017, bereits da ist die Abgabefrist 31.07.2018. Allerdings nur, wenn man keinen Steuerberater hat.

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#9
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also ich mach dieses jahr noch meine Erklärung für 2016 und nächstes Jahr meine Eklärung für 2017 oder?Eine Ermahnung oder so hab ich noch nicht bekommen vom Finanzamt also denk ich dass ich nicht unter die pflichtregelung falle.
Verdienen tu ich bis ende des jahres noch ca. 10000 euro Brutto,also diesen Monat+November+Dezember.
Aus einem Nebenjob gehen seit oktober letzten jahres ca 100 euro monatlich ein.
Sry aber ich bin ein absoluter idiot auf diesem Gebiet,ihr macht gute Arbeit!

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eine Ermahnung oder so hab ich noch nicht bekommen vom Finanzamt also denk ich dass ich nicht unter die pflichtregelung falle.
Das kann man nicht sagen, jedenfalls muss das Finanzamt nicht zu einer Erklärung auffordern, egal ob Pflicht oder nicht. Bisher sehe ich aber keinen Grund für eine Pflicht zur Erklärung.

Zitat:
Verdienen tu ich bis ende des jahres noch ca. 10000 euro Brutto,also diesen Monat+November+Dezember.
Aus einem Nebenjob gehen seit oktober letzten jahres ca 100 euro monatlich ein.
Wenn das in 2017 alles sein wird dann liegst du ziemlich sicher unter dem Grundfreibetrag.
Ich rate, im nächsten Jahr einfach mal mit Elster eine Steuererklärung auszufüllen (erstmal ohne Werbungskosten). Dann kann man dort - natürlich unverbindlich - die Steuer berechnen lassen, und falls nicht Null rauskommt muss man weiter sehen (Werbungskosten u.s.w. - kannst du ja wieder hier fragen). Ansonsten Erklärung einreichen - und wenn der Bescheid von der vorherigen Berechnung abweicht s.o.

Stefan

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#11
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mist, ich hab vergessen dass ich noch 290 euro bafög zuschuss (darf ich behalten) und 392 euro bafög darlehen pro monat bekommen hab.
Kann ich dieses jahr keine Erklärung für 2016 mehr abgeben?
Die kilometer hab ich auch nochmal nachgerechnet, das sind ca. 100km gesamt pro tag.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mist, ich hab vergessen dass ich noch 290 euro bafög zuschuss (darf ich behalten) und 392 euro bafög darlehen pro monat bekommen hab.
Bafög ist imho nicht steuerbar, also kein Problem.

Zitat:
Kann ich dieses jahr keine Erklärung für 2016 mehr abgeben?
Doch, kannst du. Aber warum?

Zitat:
Die kilometer hab ich auch nochmal nachgerechnet, das sind ca. 100km gesamt pro tag.
Einfache Strecke?
Dann komme ich auf ca. 1.800 Euro Werbungskosten, bringt dir dann 800 Euro weniger steuerpflichtiges Einkommen.
Wenn es doch nur 50km waren (und 50 zurück), dann sind es nur 900 Euro, und das alleine bringt gar nichts (1.000 Euro bekommst du nämlich immer angerechnet, nennt sich Werbungskostenpauschbetrag bzw. Arbeitnehmerpauschbetrag).

EDIT: Bücher und Laptop kämen natürlich noch hinzu.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 19.10.2017 19:38

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#13
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

naja,was ich nicht so recht verstehe ist dass uns gesagt wurde wir sollen alles aus dem Jahr 2016 aufbehalten (Rechnungen etc) weil sich das enorm auf unsere Steuererklärung auswirken wird (alles anrechenbar).
Die 100 km sind gesamt,also hin und zurück gemeinsam.
Außerdem hat es anscheinend schon Leute gegeben die in der gleichen Situation waren und eine schöne Summe rausbekommen haben (wurde uns in der Schule so erzählt), mich interessiert das ja auch irgendwo aber leider versteh ich einfach zu wenig davon :D
LG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Keineahnungmann):
Verdienen tu ich bis ende des jahres noch ca. 10000 euro Brutto,also diesen Monat+November+Dezember.

10.000 / 3 = 3.333,33 brutto monatlich, da wird mit Sicherheit Lohnsteuer einbehalten, die zu erstatten ist.

Zitat (von Keineahnungmann):
Aus einem Nebenjob gehen seit oktober letzten jahres ca 100 euro monatlich ein.

Ist als Minijob bereits pauschal versteuert und damit beim Arbeitnehmer steuerfrei.

Soviel zu 2017.

Für 2016 gilt:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit: 0 Euro (Null, nada, nix)
Werbungskosten: 100 km x 230 Tage x 0,30 € = 6900 €
zzgl. Büchergeld, in 2016 gezahlt: x €

Ergibt einen Verlustvortrag von 6900+x Euro.



-- Editiert von so475670-44 am 19.10.2017 22:01

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
naja,was ich nicht so recht verstehe ist dass uns gesagt wurde wir sollen alles aus dem Jahr 2016 aufbehalten (Rechnungen etc) weil sich das enorm auf unsere Steuererklärung auswirken wird (alles anrechenbar).
Es wird halt überall maßlos übertrieben. :grins:
In deinem speziellen Fall wirkt es sich fast gar nicht aus, weil du zum denkbar schlechtesten Zeitpunkt mit der Arbeit begonnen hast (schlecht, weil ca. 11.000 Euro sowieso steuerfrei sind, und mehr hast du ja nicht).

Zitat:
Außerdem hat es anscheinend schon Leute gegeben die in der gleichen Situation waren und eine schöne Summe rausbekommen haben
Da wette ich dagegen. :)
Allerdings können sich schon leichte Änderungen bedeutend auswirken. Etwa wenn man verheiratet ist, oder wenn man Anfang des Jahres anfängt zu arbeiten.

Zitat:
Ist als Minijob bereits pauschal versteuert und damit beim Arbeitnehmer steuerfrei.
Wie kommst du darauf? Jedenfalls lese ich nichts darüber, und üblich ist bei Studenten* beides (pauschal oder auf Steuerkarte).

*imho ist die Weiterbildung des TS steuerlich gesehen vergleichbar

Zitat:
Ergibt einen Verlustvortrag von 6900+x Euro.
Eben, darauf wollte ich hinaus. Was will man mit einem Verlustvortrag der das Einkommen 2017 auf Null drückt? Es mag natürlich sein, dass es noch etwas mehr wird (2017 nochmals Verlust), aber viel dürfte das nicht werden.
Außerdem hatte ich die 100 km (eigentlich nur 50 km, also nur noch 3.450 Euro Verlust) nur auf den neuen Job bezogen. :???:

Stefan

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von "reckoner"):
Da wette ich dagegen.


Die Wette verlierst Du. Natürlich bekommt auch der Fragesteller eine schöne Summe für 2017 erstattet.
Nur hat das gar nichts mit den vielen gesammelten Rechnungen und dem daraus entstehenden Verlustvortrag aus 2016 zu tun.

D.h. die gleiche schöne Summe bekommt er auch erstattet, wenn er nichts für 2016 gesammelt hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo,

@reckoner:

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Ist als Minijob bereits pauschal versteuert und damit beim Arbeitnehmer steuerfrei.
Wie kommst du darauf? Jedenfalls lese ich nichts darüber, und üblich ist bei Studenten* beides (pauschal oder auf Steuerkarte).

*imho ist die Weiterbildung des TS steuerlich gesehen vergleichbar


Okay, das leuchtet ein, und kurzzeitige Beschäftigung scheidet aus. Da müssen wir den TE noch mal zurückfragen.
@Keineahnungmann: War das ein Minijob (450-Euro-Job) oder normal steuerpflichtig?

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Ergibt einen Verlustvortrag von 6900+x Euro.
Eben, darauf wollte ich hinaus. Was will man mit einem Verlustvortrag der das Einkommen 2017 auf Null drückt? Es mag natürlich sein, dass es noch etwas mehr wird (2017 nochmals Verlust), aber viel dürfte das nicht werden.

Da sind wir uns hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung schon mal einig :) Meine Einstellung zu Verlustvorträgen: Nützt's nix, so schadet's nix. Da der TE anscheinend keinen StB hat, kostet ihn das Erstellen der Steuererklärung nur Zeit und kein Geld. Muss dann halt jeder selbst entscheiden, ich würde den Verlustvortrag jedenfalls geltend machen. Und zwar aus folgender Überlegung: 2017 ist noch nicht vorbei, und man weiß nicht, was bis zum 31.12. noch geschieht; hohe Werbungskosten (Dienstreisen, doppelte Haushaltsführung z.B.), ein besseres Jobangebot, oder auch Negatives (was wir dem TE wirklich nicht wünschen) können die Lage bis zum Jahresende noch erheblich beeinflussen. Dann hat er jedenfalls den Verlustvortrag sicher. Spatz und Taube und so.

Zitat (von reckoner):
Außerdem hatte ich die 100 km (eigentlich nur 50 km, also nur noch 3.450 Euro Verlust) nur auf den neuen Job bezogen. :???:

Ich hatte die auf den Studienort bezogen, kann da aber auch was überlesen haben.

Nachtrag:
Übrigens hatte ich noch die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand vergessen, im Falle der Fortbildungskosten natürlich abziehbar, vorausgesetzt, jeder Präsenztag dauert > 8 Std.
Heißt also bei angenommen 100 Präsenztagen: 100 x 12 € = 1200 € weitere Werbungskosten.


-- Editiert von so475670-44 am 19.10.2017 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo hh,

natürlich, hatte ich ja auch schon geschrieben (etwa in #10).

Die Wette gilt für die Behauptung, dass sich all' die Rechnungen auswirken, es also deshalb eine nennenswerte Erstattung gibt, und zwar bei Arbeitsbeginn im Oktober.
Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass es bei bestimmten Berufen gleich am Anfang 5.000 Euro Gehalt gibt. Und dann bringt es natürlich etwas, die Summe ist aber in Anbetracht des Einkommens auch nicht der Rede wert.

Stefan

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#19
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Für 2017 ergibt sich auf jeden Fall eine Erstattung von etwas mehr als 1600 €. Reicht für ne nette kleine Urlaubsreise.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Die Wette gilt für die Behauptung, dass sich all' die Rechnungen auswirken, es also deshalb eine nennenswerte Erstattung gibt, und zwar bei Arbeitsbeginn im Oktober.


Das habe ich schon verstanden, aber darauf hast Du in Antwort #15 nicht gewettet ;)

Eine Vielzahl von Berufsanfängern ist aber fälschlicherweise zutiefst davon überzeugt, dass eine derartige Steuererstattung auf das Sammeln der Belege zurückzuführen ist, was häufig wie auch hier gar nicht der Fall ist. Dass jemand, der mitten im Jahr anfängt zu arbeiten ohnehin mit einer hohen Steuererstattung rechnen darf, ist vielen nicht bekannt.

Zitat:
Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass es bei bestimmten Berufen gleich am Anfang 5.000 Euro Gehalt gibt.


Er schreibt doch selbst, dass es in 2017 insgesamt 10.000€ werden und dann werden sowieso alle Steuern erstattet.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

An eurer Wette beteilige ich mich nicht (ich spiele lieber Lotto ;) )

Zitat (von hh):
Eine Vielzahl von Berufsanfängern ist aber fälschlicherweise zutiefst davon überzeugt, dass eine derartige Steuererstattung auf das Sammeln der Belege zurückzuführen ist, was häufig wie auch hier gar nicht der Fall ist. Dass jemand, der mitten im Jahr anfängt zu arbeiten ohnehin mit einer hohen Steuererstattung rechnen darf, ist vielen nicht bekannt.


Absolut zutreffend. Ergänzend dazu: Den meisten Steuerpflichtigen ist die Auswirkung von Pauschalen gar nicht bewusst. Bei Dienstreisen, Fortbildungen oder doppelter Haushaltsführung machen diese Pauschalen aber das Gros der Werbungskosten aus. Dennoch ist es sinnvoll, die Belege zu sammeln, um nämlich dem Finanzamt nachweisen zu können, dass man wirklich zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort war. Auch dies gilt es zu bedenken.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Eine Vielzahl von Berufsanfängern ist aber fälschlicherweise zutiefst davon überzeugt, dass eine derartige Steuererstattung auf das Sammeln der Belege zurückzuführen ist,
Ja, das unterschreibe ich sofort (also das viele das denken).
Und blöderweise bestätigt sich das auch noch im Jahr darauf, da gibt es nämlich oft keine Erstattung mehr (das kann ja dann nur an den Werbungskosten gelegen haben, oder? :neck: ).

Zitat:
Er schreibt doch selbst, dass es in 2017 insgesamt 10.000€ werden und dann werden sowieso alle Steuern erstattet.
Das mit den 5.000 Euro p.m. war mehr für die Wette im Allgemeinen und für den Zusatz "Arbeitsbeginn im Oktober" gedacht, irgendwann wirkt sich ein Verlustvortrag dann auch aus.
Aber richtig, vergleichbar wäre es ja dann auch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und danke erstmal für die vielen Beiträge!
mit den 50 km hin und 50 km zurück habe ich die fahrt zur Fortbildungsstätte gemeint, nicht zur neuen arbeit.
Die Nebeneinkunft von ca 100 Euro ist aus einem Minijob.
Soll ich für 2016 jetzt garnichts einreichen?
Bin ein wenig verwirrt :D
Lieben dank an euch Steuerspezialisten :)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Soll ich für 2016 jetzt gar nichts einreichen?


Das Einreichen der Steuererklärung 2016 lohnt sich dann, wenn die Werbungskosten aus 2016 und 2017 zusammen höher sind als Dein Bruttogehalt 2017. Wenn das nicht der Fall ist, dann kannst Du dir das Einreichen der Steuererklärung 2016 sparen.

Auf den ersten Blick würde ich dabei sagen, dass sich die Abgabe 2016 nicht lohnt, weil ich aus den bisherigen Angaben nicht auf Werbungskosten von >10.000€ für 2016 und 2017 zusammen komme.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

okay,kann ich dann überhaupt eine Rückerstattung erwarten?
Andere aus meinem Jahrgang haben die Erklärung schon eingereicht und da hakts bei mir schonwieder.
Wie soll das funktionieren wenn man jetzt für 2016/17 einreicht obwohl 2016 nichts verdient wurde ?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö, das gilt schon ab dem Veranlagungsjahr 2017.


Zitat (von so475670-44):
Nene, das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017, bereits da ist die Abgabefrist 31.07.2018. Allerdings nur, wenn man keinen Steuerberater hat.


http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/08/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-Modernisierung-des-Besteuerungsverfahrens.html

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
okay,kann ich dann überhaupt eine Rückerstattung erwarten?
Für 2016 sicher nicht (wer keine Steuern zahlt kann auch nichts erstattet bekommen). Aber für 2017 auf jeden Fall (wie jetzt bereits mehrmals hier im Thread geschrieben).

Zitat:
Wie soll das funktionieren wenn man jetzt für 2016/17 einreicht obwohl 2016 nichts verdient wurde ?
Warum drückst du dich so unklar aus?
Für 2017 konnte aber noch niemand eine Erklärung abgeben, das geht erst ab ca. März 2018.
Also ging es bei den anderen um 2016 und wenn es da eine Erstattung gab, dann haben die - im Gegensatz zu dir - auch Steuern gezahlt.
Und natürlich kann man auch ohne Verdienst eine Steuererklärung abgeben, jedoch kann es dann keine Steuererstattung geben sondern nur einen Verlustvortrag (das ist quasi ein zusätzlicher Freibetrag im nächsten Jahr).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Keineahnungmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

VIELEN DANK!!!
Jetzt hats klick gemacht.
Ihr seid die besten !

0x Hilfreiche Antwort

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