Steuererklärung: Kleinunternehmer im laufenden Jahr freiwillig abgelegt

12. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Steuererklärung: Kleinunternehmer im laufenden Jahr freiwillig abgelegt

Hallo Zusammen,
ich bräuchte euren Rat bzw. Erfahrungen bezüglich der Steuererklärung.

Ich bin Freiberufler, und habe 2017 im laufenden Jahr zu Q3 freiwillig die Kleinunternehmerregelung abgelegt.
Für Q3 und Q4 habe ich die Umsatzsteuervoranmeldungen erledigt und die Abgaben ordnungsgemäß ans Finanzamt überwiesen.

Nun sitze ich an meiner Steuererklärung für 2017 und frage mich, wie ich diesen Wechsel im laufenden Jahr darin handhaben soll. Bisher habe ich meine Steuererklärung immer selbst erledigt, und eigentlich hatte ich das auch weiterhin vor, aber irgendwie finde ich mich dieses Jahr unter den neuen Umständen nicht mehr so richtig zurecht.

Zusammenfassung:
Q1 & Q2 --> Kleinunternehmer
Q3 & Q4 --> Umsatzsteuerpflichtig (Kleinunternehmer freiwillig und in Absprache mit dem Finanzamt abgelegt)

Mir geht es hauptsächlich um die Umsatzsteuererklärung und die EÜR.

Kleine Hintergrundinformationen, die eventuell noch wichtig sein könnten:
Meine Einnahmen für 2017 übersteigen den Grundfreibetrag deutlich, aber liegen noch unterhalb der 17.000 Euro Grenze. Das heißt kein Bilanzieren bzw. doppelte Buchhaltung.


-- Editiert von freetech123 am 12.02.2018 12:57

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Zitat:
Q1 & Q2 --> Kleinunternehmer
Q3 & Q4 --> Umsatzsteuerpflichtig
Sie können nur einheitlich für ein ganzes Kalenderjahr Kleinunternehmer sein oder Regelbesteuerung durchführen. Dies bedeutet, dass Sie die USt für Q1 und Q2 noch abführen müssen, aber auch einen Vorsteuerabzug für Q1 und Q2 haben.
Zitat:
Mir geht es hauptsächlich um die Umsatzsteuererklärung,,,
Siehe oben.
Zitat:
...und die EÜR
Da ergeben sich keine Besonderheiten. Vereinnahmte USt ist Betriebseinnahme, verausgabte USt ist Betriebsausgabe.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Sie können nur einheitlich für ein ganzes Kalenderjahr Kleinunternehmer sein oder Regelbesteuerung durchführen. Dies bedeutet, dass Sie die USt für Q1 und Q2 noch abführen müssen, aber auch einen Vorsteuerabzug für Q1 und Q2 haben.


Sind Sie sich da sicher? Ich habe den Wechsel in enger Absprache mit meinem Finanzamt (Hamburg) durchgeführt, und mir wurde versichert, dass dies im Falle eines freiwilligen Wechsels im laufenden Jahr nicht so ist. Ich habe mich damals extra rückversichert, weil ich genau die selbe Befürchtung hatte. Die offizielle Aussage des Finanzamts war, dass der freiwillige Wechsel im laufenden Jahr ohne Auswirkungen auf Q1 und Q2 möglich ist. Das wäre nicht der Fall, wenn ich im Vorjahr über den Höchstbetrag für Kleinunternehmer gekommen wäre, und meinen Wechsel somit quasi versäumt hätte...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Ja, bin ich. Sie haben zwei Möglichkeiten:
a) Q1 und Q2 nachversteuern und Vorsteuern in Abzug bringen
b) KleinU für das ganze Jahr 2017. Dann müssten Sie sämtliche Ausgangsrechnungen, in denen Sie die USt offen ausgewiesen haben, berichtigen. Bei Ihren Kunden fällt dann natürlich der Vorsteuerabzug weg, ob Sie sich damit beliebt machen, müssen Sie selbst wissen. Die unberechtigt ausgewiesene Steuer mussten Sie zunächst an das FA abführen (haben Sie ja gemacht), bei Rechnungsberichtigung wird Ihnen diese erstattet.
Irgendeinen Grund gab es ja, warum Sie zur Regelbsteuerung gewechselt sind. Vermutlich ist a) der geringere Aufwand.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Irgendeinen Grund gab es ja, warum Sie zur Regelbsteuerung gewechselt sind.


Ich habe meine freiberufliche Tätigkeit schon während meinem Studium angefangen. Damals hat sich die Kleinunternehmerregelung angeboten, weil ich die Tätigkeit nur neben dem Studium auf Sparflamme verfolgt habe. Im Juni 2017 hat mein Studium offiziell geendet, und ich habe meine freiberufliche Tätigkeit ausgebaut. Der Grund für den Wechsel zur Regelbesteuerung mit Q3 2017 war, dass meine Kunden vor allem im B2B Bereich liegen, und mir aus mehreren Richtungen dazu geraten wurde, die Kleinunternehmerregelung deshalb abzulegen. Kunden, zumindest in meiner Branche, bevorzugen die Regelbesteuerung und es beeinflusst unter Umständen die Wahl an wen ein potentieller Auftrag vergeben wird. Ich bin im Jahr 2017 aber trotzdem unter den 17.000 Euro geblieben.

Wenn es nur diese zwei Optionen gibt, dann natürlich A. Option B kommt auf keinen Fall in Frage. Aber wenn dem tatsächlich so ist, dann hätte mich das Finanzamt wissentlich getäuscht.


-- Editiert von freetech123 am 12.02.2018 15:22

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine Frage hätte ich noch:
Könnten Sie "a) Q1 und Q2 nachversteuern und Vorsteuern in Abzug bringen" eventuell noch etwas genauer erklären?
Mir ist nicht ganz klar, wie ich jetzt damit verfahren soll/muss. Muss ich jetzt für Q1 und Q2 2017 nachträglich noch eine Umsatzsteuervoranmeldung machen, oder erübrigt sich das mit der Umsatzsteuererklärung für 2017, wo dann hervor geht, dass derBetrag für Q1 und Q2 noch aussteht? Und wie bringe ich das in meiner EÜR für 2017 unter...

Vielen Dank für Ihre Hilfe

-- Editiert von freetech123 am 12.02.2018 17:07

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Das heißt aber im Umkehrschluss, ich kann in der EÜR die noch ausstehende Nachzahlung für Q1 und Q2 2017 nicht für 2017 als Ausgabe in Zeile 50 "An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer" geltend machen?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Richtig, da Sie diese erst in 2018 bezahlen werden und sie aufgrund des Abflussprinzipes bei einer EÜR erst in dem Moment gewinnwirksam sind.

Zitat:
Aber wenn dem tatsächlich so ist, dann hätte mich das Finanzamt wissentlich getäuscht.

Das denke ich nicht! Wenn sich der/die Bearbeiter/in tatsächlich geirrt haben sollte, war das ganz sicher keine Absicht, also unwissentlich. Was hätte der Finanzbeamte auch davon?

-- Editiert von Cybert. am 12.02.2018 19:17

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Kleiner Zwischenstand:
- Ich hatte in Q1 und Q2 relativ wenige Kunden, da das noch während dem Studium war. Insgesamt geht es um ca. 700€ USt. für beide Quartale. Ich habe die Kunden kontaktiert, und sie sind bereit, die Umsatzsteuer für die Rechnungen nachträglich zu überweisen. Ich werde meine Rechnungen von damals also korrigieren
- Ich war ausgiebig mit dem Finanzamt im Gespräch, unter anderem die Beraterin von damals. Das Finanzamt räumt den Fehler ein. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Beraterin einen falschen Kenntnisstand hatte und ich dementsprechend falsch beraten wurde. An der Tatsache, dass ich Q1 und Q2 für 2017 abführen muss, kann sich leider nichts mehr ändern, da ich für Q3 und Q4 die Umsatzsteuervoranmeldung zeitgerecht durchgeführt habe. Ansonsten hätte man mich nachträglich aus Kulanz für das gesamte Jahr als Kleinunternehmer betrachten können (bin ja unter den 17.000 € geblieben)
- Der Deal sieht jetzt wie folgt aus: Ich führe ganz normal die Umsatzsteuervoranmeldung für Q1 und Q2 2017 über Elster durch, und führe die Beträge ab. Aufgrund der Ereignisse wird das Finanzamt diese Voranmeldungen als fristgerecht und noch für 2017 werten. Sprich ich werde es auch in meine EÜR2017 einfließen lassen können
- Die Absprache wurde offiziell in meiner Akte vermerkt und zur Sicherheit habe ich darauf bestanden, dass mir dieses Zugeständnis auch schriftlich per Brief zugestellt wird


-- Editiert von freetech123 am 14.02.2018 10:00

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Bitte nicht missverstehen, aber entweder haben Sie beim FA bisher nur mit dem Pförtner gesprochen, oder Sie haben das meiste, was gesagt wurde nicht oder missverstanden!

Zitat (von freetech123):

- Ich war ausgiebig mit dem Finanzamt im Gespräch, unter anderem die Beraterin von damals. Das Finanzamt räumt den Fehler ein. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Beraterin einen falschen Kenntnisstand hatte und ich dementsprechend falsch beraten wurde. An der Tatsache, dass ich Q1 und Q2 für 2017 abführen muss, kann sich leider nichts mehr ändern, da ich für Q3 und Q4 die Umsatzsteuervoranmeldung zeitgerecht durchgeführt habe. Ansonsten hätte man mich nachträglich aus Kulanz für das gesamte Jahr als Kleinunternehmer betrachten können (bin ja unter den 17.000 € geblieben)
1. Das FA hat Sie nicht beraten, sondern Ihre Fragen beantwortet! Beraten darf das FA nämlich gar nicht, §§2,3 StBerG .
2. Der falsche Kenntnisstand dürfte sich eher auf Ihr Vorhaben, bzw. Ihre Rechtskenntnis beziehen als auf die Rechtskenntnis der Bearbeiterin!
3. Ob Sie für 2017 unter die Kleinunternehmerregelung des §19 UStG fallen, hat definitiv nichts mit irgendeiner Kulanz des FA zu tun, sondern ausschließlich mit Ihrer persönlichen Entscheidung als Unternehmer! Zwar stellt die Abgabe einer USt-Voranmeldung eine Erklärung zum Verzicht der Kleinunternehmerregelung dar, diese kann man aber bis zur bzw. mit der Abgabe der USt-Jahreserklärung zurücknehmen! Dann aber schulden Sie die in den Rechnungen offen ausgewiesene USt nach §14c UStG . Sie können jedoch die Rechnungen nach §14c Abs.2 S.3-5 UStG ändern, dann allerdings möchten die Unternehmer diese Beträge zurück haben!


Zitat (von freetech123):
- Der Deal sieht jetzt wie folgt aus: Ich führe ganz normal die Umsatzsteuervoranmeldung für Q1 und Q2 2017 über Elster durch, und führe die Beträge ab. Aufgrund der Ereignisse wird das Finanzamt diese Voranmeldungen als fristgerecht und noch für 2017 werten. Sprich ich werde es auch in meine EÜR2017 einfließen lassen können
Hinsichtlich der Behandlung in der EÜR kann das FA gar keinen solchen "Deal" mit Ihnen abgeschlossen haben, denn es gibt eine eindeutige rechtliche Regelung (§11 EStG , Zufluss-/Abflussprinzip), die sowohl Sie als auch das FA zu beachten haben!

Außerdem ist das doch für Sie überhaupt keinen Einfluss auf Ihre Gewinnermittlung! Nach Ihren Aussagen können Sie den Unternehmen, denen sie im ersten Hj. Rechnungen ohne USt geschrieben haben, diese jetzt nachberechnen! Im Jahr 2018 haben Sie daher höhere Einnahmen in genau der Höhe der nachzuentrichtenden USt! Gewinnauswirkung, wie auch 2017, ist also gleich Null!

Sie sollten sich überlegen, vielleicht doch einen StB aufzusuchen, oder mal einen IHK-Lehrgang besuchen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Bitte nicht missverstehen, aber entweder haben Sie beim FA bisher nur mit dem Pförtner gesprochen, oder Sie haben das meiste, was gesagt wurde nicht oder missverstanden!

[...]

1. Das FA hat Sie nicht beraten, sondern Ihre Fragen beantwortet! Beraten darf das FA nämlich gar nicht, §§2,3 StBerG .
2. Der falsche Kenntnisstand dürfte sich eher auf Ihr Vorhaben, bzw. Ihre Rechtskenntnis beziehen als auf die Rechtskenntnis der Bearbeiterin!


Ich habe die Umstellung vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung im Juni 2017 per Email bei meiner Beraterin im Finanzamt beantragt. In dieser Email habe ich meinen Kenntnisstand deutlich gemacht und explizit darauf hingewiesen, dass ich davon ausgehe, dass die Umstellung keinen Einfluss und keine Konsequenzen auf Q1 und Q2 haben wird. Sollte ich mich irren, so habe ich um Rücksprache gebeten und darauf hingewiesen, dass die Umstellung in diesem Fall nicht gewünscht wäre. Das Nächste was ich vom Finanzamt erhalten habe war ein Brief, in dem die Umstellung bestätigt wurde, und darauf hingewiesen wurde, dass ich für das 3. Quartal 2017 erstmalig eine Umsatzsteuervoranmeldung durchführen muss.

Also bin ich davon ausgegangen, dass meine Annahmen richtig waren, da ich ansonsten wie verlangt mit Rücksprache gerechnet hatte. Natürlich sehe ich jetzt ein, dass das einfach zu naiv war, aber ich fühle mich um ehrlich zu sein auch wirklich verloren in der aktuellen Situation.

Selbst als ich gestern eben genau diese Beraterin angerufen habe, die damals die Umstellung durchgeführt hatte, hat sie mir noch versichert, dass sie sich sicher ist, dass das damals so richtig war und ich die Umsatzsteuer für Q1 und Q2 2017 nicht abführen muss. Dann wurde ich an die Umsatzsteuerabteilung weiterverbunden, wo sich Ihre Aussagen aus dem Forum bestätigt haben. Es gab anschließend eine fünfminütige Telefonpause in der sich die Dame von der Umsatzsteuerabteilung mit meiner Beraterin ausgetauscht hat (sie aufgeklärt hat), und dann wurden die Aussagen getroffen, die ich oben geschildert habe.

Ich solle jetzt ganz normal die Umsatzsteuervoranmeldungen für Q1 und Q2 2017 über Elster machen, die Zahlungen werden dann als fristgerecht gewertet und nicht verzinst, und ich soll es in der Steuererklärung ebenso handhaben.

Ich nehme Ihre Hilfe und Ihren Rat dankend an, aber ich hoffe es ist auch verständlich, weshalb ich so verunsichert bin. Bis vor einer Woche bin ich davon ausgegangen, dass ich alles soweit richtig gemacht habe und mich gut abgesichert habe. Aus Fehlern wird man schlauer ... :( .

Das heißt Ihre Vorgehensweise wäre:
1) Rechnungen aus Q1 und Q2 2017 korrigieren und Umsatzsteuer einholen
2) Umsatzsteuervoranmeldung Q1 2017 und Q2 2017 durchführen, und Geld überweisen
3) Umsatzsteuererklärung für 2017 mit Q1, Q2, Q3 und Q4 durchführen, Alle Zahlungen an das Finanzamt werden hier angerechnet, auch die, die jetzt noch für Q1 und Q2 folgen
4) In der EÜR 2017 fallen diese Zahlungen (Q1 und Q2) allerdings raus, da sie jetzt 2018 stattfinden, und ich rechne sie dann erst in der EÜR 2018 als Ausgaben an

Eine Frage hätte ich noch bezüglich der USt., die ich jetzt die nächsten Wochen nachträglich (für Q1 2017 und Q2 2017) von meinen Kunden erhalten werde. Wie muss ich damit dann in der Umsatzsteuervoranmeldung für Q1 2018 umgehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich bin wirklich dankbar


-- Editiert von freetech123 am 14.02.2018 14:41

1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
freetech123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Steuerberater meines Kunden, der mit der Nachzahlung einverstanden gewesen wäre, meint, dass es leider aus rechtlichen Gründen nicht mehr auf legalem Wege möglich ist, die Rechnungen aus 2017 zu korrigieren, da bereits Jahresabschluss war und dementsprechend Mehrkosten entstehen würden. Seit einigen Jahren können Gutschriften nicht mehr für diese Art der Korrektur eingesetzt werden und die einzige Möglichkeit wären Stornorechnungen gewesen. Dies ist aber wohl nur für Rechnungen im laufenden Jahr ohne Mehrkosten für die Beteiligten möglich.

Also werde ich die Umsatzsteuervoranmeldungen Q1 und Q2 2017 jetzt erstmal so machen, als hätte ich damals Brutto eingenommen, und die USt. dementsprechend aus eigener Tasche abführen :(


-- Editiert von freetech123 am 16.02.2018 17:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen