Hallo zusammen,
ich habe dieses Jahr leider eine etwas komplizierte Situation, da ich in Drittland umgezogen bin.
für die Steuererklärung im Jahr 2016
1) Von Januar bis Oktober war ich in Deutschland als Angestellter arbeitstätig, mit Wohnsitz in Deutschland.
2) Von Oktober Bis März waren wir in Ausland Umgezogen (also Wohnung abgegeben und abgemeldet).
3) Von von März bis aktuell wieder komplett mit Wohnsitzabmeldung in Deutschland und als Angestellter tätig.
Am Telefon sagte man mir, ich müsste die Anlage AUS ausfüllen. Hat jemand schon mal so einen Fall wie bei mir gehabt? wie Kann ich einfach meine ausländischen Einkünfte (als selbständig tätig) eingeben, die ja auch im Ausland(Drittland) versteuert wurden.
Ich habe versucht AUS alleine auszufüllen, aber das scheint mir beinahe unmöglich, zumindest wenn ich das korrekt machen möchte.
Um jede Hilfe wäre ich sehr dankbar, da mir diese Situation gerade sehr viele Nerven raubt.
-- Editiert von amz475165-41 am 12.12.2017 12:14
Steuererklärung Anlage AUS
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Es muss in so einem Fall nicht die Anlage AUS ausgefüllt werden, sondern vielmehr die Zeilen 93-98 des Mantelbogens.
Die Anlage AUS gilt nur für ausländische Einkünfte, die bei Wohnsitz in Deutschland erzielt werden.
Vielen Dank für die Antwort.
Also muss ich die Werte in das Feld 93-98 eingeben. scheint mir logisch.
Wird das Einkommen in Deutschland erneut besteuert oder ist es nur für die Steuersatz relevant?
Außerdem bin ich ein bisschen verwirrt über den Punkt 95 und 98. Ich wäre sehr froh, wenn dieser Punkt erklärt werden könnten.
viele Grüße
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Zitat:Wird das Einkommen in Deutschland erneut besteuert oder ist es nur für die Steuersatz relevant?
Das ausländische Einkommen unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.
Zitat:Außerdem bin ich ein bisschen verwirrt über den Punkt 95 und 98. Ich wäre sehr froh, wenn dieser Punkt erklärt werden könnten.
In die Zeile 95 werden die ausländischen Einnahmen angegeben. Da Du selbstständig tätig warst gehört in das Feld das Ergebnis der Gewinnermittlung. Diese Gewinnermittlung kann je nachdem ob es sich um gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit gehandelt hat analog der Anlage G (gewerblich) oder Anlage S (freiberuflich) auf einem gesondert Blatt erfolgen.
Diese Angaben musst Du ja sowieso für die Angaben in der im Ausland abzugebenden Steuererklärung ermitteln.
Zu Zeile 98:
Als niedrigbesteuertes Gebiet gilt ein Staat oder ein Gebiet, in dem die Steuer um mehr als 1/3 unter der deutschen Steuer liegt. Eine Auswirkung hat die Angabe aber ohnehin nur, wenn Du in der Zeit Deines Auslandsaufenthaltes wesentliche wirtschaftliche Interessen in Inland hattest (§ 2 AStG). Das scheint bei Dir nicht der Fall zu sein.
Ergänzende Frage:
Wie lange hat Dein Auslandsaufenthalt genau gedauert? Mehr oder weniger als 6 Monate? War von vorneherein eine Rückkehr nach Deutschland im März 2017 geplant.
Vielen Dank für die Erklärung.
Der Aufenthalt war weniger als 6 Monate und es war nicht geplant so früh zu kommen. Ist es irgendwie relevant?
-- Editiert von amz475165-41 am 13.12.2017 12:50
Zitat:Ist es irgendwie relevant?
Das kann für die Frage relevant sein, ob der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 9 AO in Deutschland beendet wurde. Wenn man aber die "Zelte" in Deutschland komplett abgebrochen hatte und eigentlich geplant hatte, länger als 6 Monate im Ausland zu verbleiben, dann sehe ich da kein Problem.
Danke nochmals.
Um es richtig zu verstehen, wie wirkt es sich auf die Steuer aus, wenn es heißt, dass unser Wohnsitz nicht im Sinn des § 9 AO
in Deutschland beendet wurde?. Welche Auswirkungen hat das?
Zitat:Um es richtig zu verstehen, wie wirkt es sich auf die Steuer aus, wenn es heißt, dass unser Wohnsitz nicht im Sinn des § 9 AO in Deutschland beendet wurde?
Dann würde für das gesamte Jahr in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Tatsächliche Auswirkungen auf die Höhe der Steuer hätte das aber wohl nur, wenn es mit dem Staat, in dem man sich aufgehalten hat kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.
Ansonsten wird das Besteuerungsrecht für selbständigen Tätigkeit nach allen mir bekannten DBA dem Staat zugewiesen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. In den allermeisten Fällen unterliegen die Einkünfte in Deutschland dann dem Progressionsvorbehalt, so dass im Ergebnis sich kein Unterschied zu einer zeitweise beschränkten Steuerpflicht ergibt.
Daher ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant, ob der gewöhnliche Aufenthalt beendet wurde, es sei denn man ist nach Dubai o.ä. ausgewandert. Wenn Du mitteilst, in welchem Land Du Dich aufgehalten hast, dann kann ich das noch einmal prüfen.
Vielen Dank !
Das Doppelbesteuerungsabkommen steht unter dem folgenden http://bit.ly/2BtcLvi
Ich habe in den Formular die Zeilen 95 und 98 entsprechend ausgefüllt und würde mich für einen Antwort sehr freuen.
-- Editiert von amz475165-41 am 18.12.2017 16:52
Dann bleibt es bei den bisherigen Antworten.
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