Steuerberater anzeigen - handelte ohne Vollmacht

12. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz467807-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerberater anzeigen - handelte ohne Vollmacht

Liebe "Gemeinde" von 123recht,

ich habe eine kurze Frage.

Nehmen wir mal folgenden Fall an. Person A stirbt, hinterlässt leibliches Kind (Person B) und Lebensgefährtin (Person C). Zu der Erbmasse gehören mehrere Geschäftsbetriebe, welche laut Testament einer Testamentsvollstreckung von dem Steuerberater (Person D) der Firma unterliegen.

Aufgrund des Vorgehens und illegaler Handlungsweisen direkt von Beginn an durch Person C & D schlägt das leibliche Kind vorsorglich die Erbschaft aus und macht seinen Pflichtteil geltend. Dieser Erbstreit läuft noch und kommt nicht wirklich voran.

Nun hat das leibliche Kind einen Steuerbescheid für die Erbschaftssteuer erhalten. Die Erbschaftssteueranzeige wurde von Person D ohne Vollmacht und ohne Wissen des leiblichen Kindes beim Finanzamt eingereicht. Der Steuerbescheid selber ging nicht per Post an das leibliche Kind, sondern an Person D, welcher diesen dann weitergeschickt hat. In dem beiligenden Anschreiben schreibt dieser zusätzlich, dass der Bescheid in Kopie zu den Akten in der Kanzlei gelegt worden ist.

Ich möchte nun gerne wissen, wegen was das leibliche Kind eine Anzeige gegen Person D erstatten könnte. Dabei ist nicht relevant, ob diese Anzeige Aussicht auf Erfolg hätte oder im Sande verlaufen würde.

Nach meinem Verständnis wird ja schon einmal ganz klar gegen das Steuergeheimnis des leiblichen Kindes verstoßen, da sich der Testamentsvollstrecker den Steuerbescheid hat zuschicken lassen.

Darüber hinaus möchte es mir nicht in den Kopf, dass der Testamentsvollstrecker ohne einen Klaps auf die Hand davon kommt, einfach im Namen und ohne Wissen von Person B eine Erbschaftssteueranzeige zu machen. Gibt es da keinen Tatbestand der erfüllt wurde weswegen Person B Person D anzeigen könnte?

Kurzer Hinweis: Ein Schaden ist Person B nicht entstanden, Einspruch wird sie gegen den Bescheid erheben.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Beim googlen gefunden:


Zitat:
Mit der Annahme des Amtes treffen den (deutschen) Testamentsvollstrecker zahlreiche steuerliche Pflichten. Diese werden nachfolgend dargestellt.

Deutsche Erbschaftssteuer
Der Erwerber den Erwerb von Todes wegen anzuzeigen, wenn die Anzeige nicht ausnahmsweise nach § 30 (3) ErbStG entbehrlich ist, § 30 ErbStG (siehe auch Beitrag zur Steuerlichen Erwerbsanzeige).
Ob der Testamentsvollstrecker daneben als Vermögensverwahrer (§ 34 AO ) ebenfalls zur Anzeige des Erwerbs verpflichtet ist, ist umstritten.
Empfehlung: Da der Testamentsvollstrecker für die Abführung der Erbschaftsteuer haftet, sollte er im eigenen Interesse den Erwerb anzeigen.
Auf der Grundlage der Erwerbsanzeige oder der Meldung nach § 34 ErbStG (z.B. durch ein Nachlassgericht) entscheidet die Finanzverwaltung, ob sie die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG verlangt. Die Finanzverwaltung kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten verlangen, dass eine Erbschaftsteuererklärung abgibt, § 31 (1) 1 ErbStG , § 149 (1) 1 AO . Dies gilt auch, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Jedoch trifft die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ausschließlich den Testamentsvollstrecker (§ 31 (5) ErbStG , § 149 (1) 1 AO ).

https://www.wf-frank.com/detail/article/testamentsvollstreckung-steuerliche-pflichten-des-testamentsvollstreckers-1213.html

Vermutlich wollte der TV nicht haftbar gemacht werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von amz467807-94):
Ich möchte nun gerne wissen, wegen was das leibliche Kind eine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) gegen Person D erstatten könnte.

Wegen aller in Betracht kommendem Straftatbestände. Möglichst unter detailierter Schilderung der Umstände und unter Beifügung möglichst aussagekräftiger Beweise.



Zitat (von amz467807-94):
Dabei ist nicht relevant, ob diese Anzeige Aussicht auf Erfolg hätte oder im Sande verlaufen würde.

Man könnte seine Zeit natürlich auch sinnvoller verbringen und nicht die eigene Reputation beschädigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Die Erbschaftssteueranzeige wurde von Person D ohne Vollmacht und ohne Wissen des leiblichen Kindes beim Finanzamt eingereicht.


Person D ist Testamentsvollstrecker und somit verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben. Eine Vollmacht von Person B benötigt er dazu nicht.

Zitat:
Ich möchte nun gerne wissen, wegen was das leibliche Kind eine Anzeige gegen Person D erstatten könnte.


Da fällt mir gerade nichts ein.

Zitat:
Nach meinem Verständnis wird ja schon einmal ganz klar gegen das Steuergeheimnis des leiblichen Kindes verstoßen, da sich der Testamentsvollstrecker den Steuerbescheid hat zuschicken lassen.


Da irrst Du Dich. Vorwerfbar wäre gewesen, wenn Person D in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker keine Steuererklärung abgegeben hätte.

Zitat:
Darüber hinaus möchte es mir nicht in den Kopf, dass der Testamentsvollstrecker ohne einen Klaps auf die Hand davon kommt, einfach im Namen und ohne Wissen von Person B eine Erbschaftssteueranzeige zu machen. Gibt es da keinen Tatbestand der erfüllt wurde weswegen Person B Person D anzeigen könnte?


Ich sehe keinen.

Zitat:
Nach meinem Verständnis wird ja schon einmal ganz klar gegen das Steuergeheimnis des leiblichen Kindes verstoßen


Und wenn man sich den § 355 StGB anschaut, stellt man fest, dass sich jedenfalls D ganz klar nicht der Verletzung des Steuergeheimnisses strafbar gemacht hat.

Ich verstehe aber gar nicht, warum B die Erbschaft überhaupt ausgeschlagen hat. Wenn für ein leibliches Kind Erbschaftsteuer festgelegt wird, dann geht es mindestens um einen 6-stelligen Betrag, auf den B ggf. verzichtet. Da B statt des Erbteils jetzt den Pflichtteil fordert stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2306 BGB erfüllt sind. Wenn nicht, dann hat B keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Zitat:
Wegen aller in Betracht kommendem Straftatbestände. Möglichst unter detailierter Schilderung der Umstände und unter Beifügung möglichst aussagekräftiger Beweise.


Kann man machen, führt aber zu nichts, wenn kein Straftatbestand erkennbar ist, außer dass derjenige der so eine "Anzeige" bearbeiten soll fürchterlich angenervt darüber ist, derart überflüssige Dinge bearbeiten zu müssen. Es ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 StPO einstellt ohne dass D überhaupt etwas davon mitbekommt oder gar nicht erst ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Ich hielte das Verhalten von D nicht einmal dann für strafbar, wenn er kein Testamentsvollstrecker wäre und tatsächlich unberechtigt die Steuererklärung abgegeben hätte.

Was glaubt B denn mit einer sinnlosen Anzeige erreichen zu können?



-- Editiert von hh am 14.06.2017 10:09

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 StPO einstellt ohne dass D überhaupt etwas davon mitbekommt oder gar nicht erst ein Ermittlungsverfahren einleitet.


Wahrscheinlich letzteres...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amz467807-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal danke für die Antworten.

Leider gehen sie aber alle in die flasche Richtung, da das Gesetz nicht beachtet wurde.

Ja, der TV ist verpflichtet zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Für die Erben. Ggf. noch für einen Vermächtnisnehmer, wenn das Aufgabengebiet des TV auch auf das Vermächtnis ausgeweitet wurde. Person B ist aber nach Ausschlagung Pflichtteilsberechtigte.

Wenn der eine oben zititerte Text weitergelesen worden wäre, dann wäre dort dies auch erwähnt worden. Vgl. Allgemein hierzu folgenden Passus aus einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 9. Juni 1999 mit dem AZ II B 101/98 :

"Diese Auslegung des § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 ergibt sich aus der bürgerlich-rechtlichen Stellung des Testamentsvollstreckers. Dieser ist nur der Verwalter des Nachlasses (§ 2205 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), nämlich des durch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB ) auf den Erben übergegangenen Vermögens des Erblassers. Da das ErbStG 1974 in den §§ 31 Abs. 5 und 32 Abs. 1 Satz 1 lediglich auf den durch das bürgerliche Recht (§ 2197 f. BGB ) bestimmten Begriff des Testamentsvollstreckers zurückgreift, geht sein Aufgabenkreis erbschaftsteuerrechtlich nicht über den Rahmen hinaus, der durch das bürgerliche Recht gesetzt ist. In diesen Rahmen fällt es zwar, wenn der Testamentsvollstrecker für die Erben die Erbschaftsteuererklärung abgibt. Hinsichtlich der Personen, denen infolge des Erbfalls schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur gegenüber dem oder den Erben zustehen --z.B. Vermächtnisnehmer (vgl. § 2174 BGB ), Pflichtteilsberechtigte (s. auch § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB ), Erbersatzanspruchsberechtigte (§ 1934a BGB )-- bestehen derartige Beziehungen aber regelmäßig nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn --was hier jedoch nicht der Fall ist-- der Erblasser auch hinsichtlich eines Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat (vgl. Brandner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 2223 Anm. 1)."

Person D war also zur Abgabe nicht verpflichtet und wurde auch nicht dazu aufgefordert.

Person B hat ausgeschlagen nach reiflicher Beratung mit den Anwälten, da das sich bereits abzeichnende Vorgehen von Person C & D weitreichende, schlimme Folgen hätte haben können und im schlimmsten Fall bei eventuell auftretenden Regressforderungen den finanziellen Ruin von Person B zur Folge gehabt hätte.

Wie ernst der TV sein Amt nimmt, sieht man z.B. daran, dass 9 Monate nach Ableben von Person A endlich im Handelsregister eine Meldung erfolgte. Das Impressum ist bis heute nicht geändert. Einen neuen Geschäftsführer gibt es nicht. Auch die Versicherungen der Firmen wurden nicht über das Ableben des Geschäftsführers informiert - was bei einem großen handwerklichen Betrieb ein Unding ist. Um nur ein paar Gründe zu nennen ...

Mein Fazit ist dann auch nach dieser "Unterhaltung" hier, dass man schalten und walten kann wie man möchte. Person D konnte sich also gegenüber dem Finanzamt als mein Vertreter ausgeben, eine Erklärung einreichen, meinen Steuerbescheid erhalten, diesen in seinen Unterlagen speichern und auch wenn das falsch war, hat das keine Folgen.

Wenn Person B aber gleich einen Apfel klauen geht, sitzt sie, überspitzt ausgedrückt, zwei Stunden später auf der Wache ...

0x Hilfreiche Antwort

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