Sterbehilfe: Immer noch kein Gesetz, das unheilbar Kranken hilft

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Andere europäische Länder machen es vor...

Angehörige, die in Deutschland Schwerstkranke pflegen, fühlen sich zu Recht alleine gelassen, wenn die Kranken keinen Lebenswillen mehr haben und darum bitten, sterben zu dürfen.

Angehörige wissen, meist aus der Presse, dass sie sich sehr leicht strafbar machen. Was erlaubt ist und wo Grenzen beginnen, löst meist Unverständnis aus. Es gibt derzeit kein Gesetz, das eine Orientierung bieten könnte und die bisherigen Bestrebungen sind auch nicht sehr vielversprechend.

Elisabeth Aleiter
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Ob ein Straftatbestand eingreift, hängt ab vom Beitrag des Helfenden

  • Indirekte Sterbehilfe bedeutet: Ein Arzt gibt z.B. schmerzlindernde Medikamente, die als Nebenwirkung eine Lebensverkürzung herbeiführen. Diese Art der Lebensverkürzung ist und bleibt straflos, weil sie dem Patienten einen würdigen und schmerzfreien Tod ermöglicht. Ärzte, die so eine Hilfe wissentlich verweigern, können sogar wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung belangt werden.
  • Die so genannte passive Sterbehilfe bedeutet Verzicht auf alle lebensverlängernden Maßnahmen bei einer tödlich verlaufenden Krankheit oder Verletzung. Z.B. Abschalten des Beatmungsgerätes. Dieses Vorgehen ist zulässig, wenn eine entsprechende Willenserklärung des Patienten vorliegt (Patientenverfügung). Erst in seiner Entscheidung in 2010 hat der Bundesgerichtshof diese Form der Sterbehilfe ausdrücklich für richtig befunden (BGH 2 StR 454/09).
  • Die aktive Sterbehilfe bedeutet: Direktes Töten eines Menschen z.B. durch Gabe einer Überdosis an Medikamenten. Hier geht es mindestens um die Tötung eines Menschen (Totschlag) und wird mit mindestens 5 Jahren bestraft. Sollten keine rechtfertigenden, entschuldigenden Gründe hinzutreten, können oder sollten die Ermittler sogar Mordmotive unterstellen, droht sogar lebenslänglich.
  • Von der Beihilfe zur Selbstötung ist ebenfalls eher abzuraten. Hier gibt der Helfer z.B. dem Sterbewilligen Medikamente in die Hand, mit denen sich dieser dann selbst töten kann. Hat der Sterbewillige diese zu sich genommen, muss der Helfende nun aber den Arzt rufen. Das ist bei Hochleistungsmedizin weder für den Helfenden, noch für den Sterbewilligen wirklich ratsam.
  • Tötung auf Verlangen ist ebenfalls nicht anzuraten. Hier tötet ein Helfender den Sterbewilligen. Auch hier drohen mehrjährige Freiheitsstrafen und dieser besondere Fall des Verlangens muss erst einmal bewiesen werden.

Umfragen: Mehrheit ist für humane Möglichkeiten der Sterbehilfe

Eigentlich sollte ein Gesetz Hilfe und Klärung erbringen.

Ein vor kurzem eingebrachter Gesetzesentwurf hat diese Fragen nicht klären können und wollte in jedem Fall die Hilfe von außen für Sterbewillige eher noch weiter beschneiden. Dieses Bestreben kam nun zu Fall.

Die Mehrheit der Menschen in Deutschland ist aber, nach Umfragen der Krankenkassen, unbedingt für Sterbehilfe, die den Betroffenen humane Möglichkeiten aufzeigen kann, um aus dem Leben zu scheiden.

In Belgien gesteht man dieses Recht auf Sterbehilfe schon für Kinder zu. Hinzu kommt ein großer Meinungsstreit unter den Ärzten. Wenige Ärzte fordern zu Recht, dass die Hilfeleistung zum Sterben von ihnen kommen müssten. Die Mehrheit der Ärzte fordert, wir retten Leben, das deckt sich nicht mit unserem Eid.

Es wäre zu wünschen, dass es eine Spezial-Facharzt geben wird, der sich mit Unterstützung eines Gremiums um Sterbewillige kümmert.

Fazit: Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich endlich dem Willen der Mehrheit der Bevölkerung beugt. Wer sterben möchte, muss Ernst genommen werden. Sicherlich braucht es Schutz vor Missbrauch. Aber Sterbewillige benötigen unbedingte Hilfe und Unterstützung.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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