Staub und 9 Tage nicht ausgewechselte Bettwäsche stellen keinen Reisemangel dar
Mehr zum Thema: Reiserecht, Reiserecht, Reisemangel, Beschwerde, Anspruch, ForderungStörungen des persönliches Empfindens eines Reisenden ist nicht automatisch Mangel
Staub und Flusen im Hotel sind kein Reisemangel. Auch wenn darüberhinaus die Bettwäsche innerhalb von 9 Tagen nicht gewechselt wurde. Urteil des AG Baden-Baden vom 16.12.11
In diesem Fall, beschwerte sich ein Reisender, dass im Hotel die Bettwäsche neun Tage nicht gewechselt wurde. Es befanden sich unter der Matratze Staub und Flusen.
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Das Gericht entschied in diesem Fall, dass kein Reisemangel vorlag. Die Forderungen auf Minderung eines Reisepreises gemäß § 651 d BGB oder gemäß § 651 f BGB auf Schadenersatz wurden daher zurückgewiesen.
Jeder Reisende kann an diesem Urteil erkennen, dass die Messlatte, ab wann ein Reisemangel vorliegen kann, schon relativ erhöht ist. Er soll die Reisenden sensibilisieren. Nicht alles, was die Empfindungen stört, kann ein Mangel sein.
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