Stalking: Nachstellen als Straftat

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Nachstellung - Straftat gemäß § 238 StGB

Das Delikt der Nachstellung gemäß § 238 StGB wird umgangssprachlich oft als Stalking bezeichnet. In diesem Zusammenhang typische Verhaltensweisen werden zwar überwiegend bereits durch andere Straftatbestände sanktioniert. Der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung soll aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen werden.

Der Straftatbestand der Nachstellung erfasst fünf verschiedene Tathandlungen.

Das Aufsuchen räumlicher Nähe setzt nicht voraus, dass das Opfer den Täter wahrnimmt. Dieser kann auch heimlich agieren. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter lediglich in die gleiche Stadt zieht. Zufällige Begegnungen sind jedoch straflos.

Auch der Versuch, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Telefon, Fax, SMS, E-Mail) oder sonstigen Mitteln der Kommunikation, insbesondere Postsendungen, oder offen über Dritte Kontakt aufzunehmen, stellt eine Form des Nachstellens dar. Ebenso die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen oder die verdeckte Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme. Bei dieser Variante werden personenbezogene Daten des Opfers missbräuchlich zur Tatbestandsbegehung eingesetzt.

Auch die Bedrohung des Opfers selbst oder einer ihm nahe stehenden Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ist Stalking. Erklärungsempfänger kann nur das Tatopfer sein. Es ist unerheblich, ob die Bedrohung ernst gemeint ist oder ernst genommen wird. Schließlich soll auch die Vornahme anderer vergleichbarer Handlungen durch einen Auffangtatbestand erfasst werden. Hierunter fällt beispielsweise das Schalten einer inhaltlich falschen Todesanzeige.

Unter Beharrlichkeit versteht man ein im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellendes wiederholtes Handeln aus bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens des Tatopfers. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ist gegeben, wenn das Nachstellen die Lebensgestaltung nachhaltig einschränkt.

Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers agiert.

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