Stalking, nachstellen, belästigen

Mehr zum Thema: Strafrecht, Stalking, Belästigung, Nachstellen, Stalker, Opferschutz
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All diese Begriffe bedeuten für die Opfer, dass sie von einer Person gegen ihren Willen fortwährend verfolgt und terrorisiert werden und sich dadurch macht- und hilflos fühlen.

Opfer eines Stalkers kann im Grunde jeder sein.

Meist sind es Ex-Partner, Arbeitskollegen, flüchtige Bekannte oder auch ein dem Täter vollkommen Unbekannter.

Stalking liegt dann vor, wenn die Belästigung einer Person über längere Zeit anhält oder sich steigert und dadurch die physische und psychische Unversehrtheit unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht oder gar verletzt wird.

Vielmals fühlen sich die Opfer, wenn sie wegen der Belästigungen Hilfe suchen, von ihrer Umwelt im Stich gelassen. Oft werden sie von ihren Mitmenschen als verrückt oder übersensibel hingestellt. Das liegt auch daran, dass es den Opfern in der Regel schwer fällt, die Nachstellungen des Stalkers nachzuweisen.   

Doch was kann ein Opfer gegen seinen Peiniger unternehmen?

Zunächst gibt es die Möglichkeit, strafrechtlich gegen den Stalker vorzugehen.

Es ist nie verkehrt, jede auch noch so "kleine" Handlung des Stalkers beim zuständigen Polizeirevier anzuzeigen.

 „Stalking" ist gemäß § 238 StGB eine Straftat und keine Privatsache. 

Nach § 238 Abs. 1 StGB droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall der Nachstellung vor, droht nach den Absätzen 2 und 3 eine Freiheitsstrafe bis zu 5 oder gar bis zu 10 Jahren.

Die Polizei ist verpflichtet, jede Anzeige zu verfolgen.

Wenn dringende Gründe für die Begehung einer Straftat vorliegen, wird der Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben. Diese wird sodann beim Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes Anklage gegen den „Stalker" erheben.

Zwar kann gem. § 112a StPO  in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn schwere Taten gegen Leib und Leben zu befürchten sind. Jedoch nehmen die Ermittlungsarbeiten der Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch.

Daher bleibt vielen Opfern vorerst nur der zivilrechtliche Weg gegen den Täter vorzugehen.

Ein zivilrechtlicher Schutz kann durch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung bzw. Schutzanordnung oder eine Klage erreicht werden, indem dem Täter weitere belästigende Handlungen untersagt werden.

Das Eilverfahren bietet in der Regel einen schnelleren Schutz.  Es kann nach § 1 GewSchG bei dem für den Wohnort des Opfers zuständigen Amtsgericht bzw. Familiengericht beantragt werden. Wichtig ist, dass der Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht werden. Dazu genügt regelmäßig schon eine eidesstattliche Versicherung. Zudem ist eine Dokumentation aller Ereignisse und ggf. Beweise von Vorteil.

Stellt das Gericht nun eine Verletzung nach dem Gewaltschutzgesetz fest, kann es entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen.

Schutzmaßnahmen sind z.B. Verbote, die dem Täter eine Näherung an das Opfer innerhalb eines bestimmten Abstandes oder eine Kontaktaufnahme zum Opfer mittels Telefon, Internet etc. untersagen. Auch kann dem Opfer, wenn es zusammen mit dem Täter eine Wohnung bewohnt (z.B. bei Eheleuten), die gemeinsame Wohnung allein zugewiesen werden.

Zudem sollte die Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes für den Fall, der Täter verstößt gegen die vom Gericht ausgesprochenen Verbote, beantragt werden.

Nicht selten kommt es vor, dass ein solches Eilverfahren für die Opfer dennoch erfolglos bleibt. Regelmäßig scheitert es daran, dass es dem Opfer nicht gelingt, den Verfügungsanspruch und -grund gegenüber dem Gericht genügend glaubhaft zu machen.

In diesem Falle sollte das Opfer keine Scheu haben, sich von entsprechenden Beratungsstellen oder einem Rechtsanwalt helfen zu lassen. Hinsichtlich der Kosten sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch bei einem einstweiligen Rechtschutzverfahren Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.

Jedem Opfer ist anzuraten, sich in jedem Falle gegen seinen Stalker zu wehren.

Erfahrungsgemäß wird der Stalker nämlich nicht einfach so mit der Belästigung aufhören. Vielmehr wird er in seinem Verhalten extremer und dadurch gefährlicher für sein Opfer und dessen Umwelt.  

Haben Sie Fragen zum Opferschutz bei Stalking oder häuslicher Gewalt?

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Dann können Sie sich gerne jederzeit mit mir in Verbindung setzen.