Stärkung der Verbraucherrechte beim Autokauf: Garantiezusage ist bindend

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Neuwagenkauf, Autokauf, Garantie, Garantiezusage, Gewährleistungsansprüche, Hersteller
3,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Erteilen eine KFZ-Werkstatt bzw. der Hersteller eine vorbehaltlose Garantiezusage, ist diese bindend. Der Käufer kann im Nachhinein nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen beim Kauf neuer Sachen häufig auch Ansprüche aus einer vom Verkäufer oder Hersteller der Kaufsache gewährten Garantie. Der Unterschied besteht darin, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Verbraucher zwingend bestehen und die Fälle erfassen, in denen die Kaufsache mit einem bereits bei Übergabe angelegten Sachmangel behaftet war, während es sich bei einer Garantie um eine vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumten Verpflichtung handelt.

Gemäß § 443 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss eines Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung die Verpflichtung eingeht, je nach Inhalt der Garantiezusage beispielsweise den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen oder nachzubessern, falls ein Garantiefall eintreten sollte. Häufigster Fall der Garantie ist die Haltbarkeitsgarantie, deren Inhalt die Zusage ist, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

Lars Liedtke
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht

Hersteller nahm Garantiezusage wegen nicht eingehaltener Wartungen zurück

Die Motavation des Garantiegebers, diese freiwillige Garantiezusage zu machen, besteht häufig darin, durch eine Anpreisung der Garantie in der Werbung ein besonderes Vertrauen in das jeweilige Produkt zu wecken und Interessenten zum Kauf zu veranlassen. Insbesondere beim Neuwagenkauf werben nahezu sämtliche KFZ-Hersteller mit vielfältigen Garantien. Dass es sich hierbei nicht um reine Gutmütigkeit und Großzügigkeit handelt, zeigt sich dann häufig, wenn ein betroffener Käufer Ansprüche aus einer Garantie geltend macht und der Garantiegeber dann versucht, diese Ansprüche zurückzuweisen.

In einem durch Urteil des OLG Koblenz vom 11.06.2015 (Az. 6 U 1487/14) entschiedenen Fall erlitt der Käufer eines Transporters nach knapp 2 Jahren einen Motorschaden, suchte eine KFZ-Werkstatt auf und verlangte vor dem Hintergrund der vom Hersteller eingeräumten Garantie einen Austauschmotor. Nach einer Prüfung des Fahrzeugs und einiger Unterlagen erteilte der Hersteller eine Garantiezusage. Der Motor wurde ausgetauscht. Nach ca. 4 Monaten versagte der Hersteller die Garantieleistung mit der Begründung, dass die im Garantievertrag vorgesehenen Wartungsintervalle vom Käufer nicht eingehalten worden waren und trat etwaige Ansprüche gegen den Käufer auf Kostenerstattung für den Austausch des Motors an die KFZ-Werkstatt ab, die den Käufer nun auf Zahlung der entstandenen Reparaturkosten verklagte.

Vorbehaltlose Garantiezusage kann nicht widerrufen werden

Das OLG Koblenz wies die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollständig ab. Es stärkte die Rechte des Käufers und betonte, dass die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers die Grundlage für die vorgenommene Reparatur gebildet habe. Da der Hersteller den Eintritt eines Garantiefalles anhand der Vertragsbedingungen vorab geprüft hatte, falle es in seinen Risikobereich, ob dies zutreffend sei oder nicht, weshalb er diese Garantiezusage nicht mehr 4 Monate nach der Reparatur widerrufen könne.

Dieses Urteil schützt in sachgerechter Weise das durch eine vorbehaltlose Garantiezusage erweckte Vertrauen des Verbrauchers in den Erhalt der Garantieleistung. Nach Auffassung des Verfassers erscheint diese Auslegung der Rechtslage dringend geboten, um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten und Käufer vor einer nachträglichen Kostentragungspflicht zu schützen.

Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen

Tel.: 0551 309 74 70
Fax: 0551 999 79 38

www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
Kanzlei@RA-Liedtke.de
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufrecht Vorsicht beim Rücktritt vom Kaufvertrag!
Kaufrecht Zum Rücktritt vom Kauf eines Neuwagens
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Die Haftung des Grundstücksverkäufers wegen arglistig verschwiegener Mängel
Kaufrecht Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen eines fehlenden Aschenbechers