Sta fällt auf Prozessbetrug rein

7. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Sta fällt auf Prozessbetrug rein

Angenommen K kauft ein Auto von Autohändler A. A sagt, dies sei im Auftrag des B. B hat wohl die Papiere des Autos verloren, neue beantragt und dann wieder gefunden. Mit den neu beantragten hat er einen Kredit besichert. Und die alten sind samt Fahrzeug irgendwie bei A gelandet.
Beim Anmelden stellt K fest, dass die Papiere ungültig sind.
K verklagt B auf Rückabwicklung und gewinnt. (Zivilrechtlich) B geht nun jedoch in Privatinsolvenz und K will die unerlaubte Handlung. B hatte in der Klageerwiderung jedoch erst behauptet, er habe das Auto bei A nur abgestellt und A nicht beauftragt dies zu verkaufen. Erst im Prozess wurde eingeräumt, dass B beim Verkauf mit anwesend war (Seine Unterschrift war mit auf dem Kaufvertrag).

K zeigt also B an und legt das Urteil mit bei. Nun schreibt die Sta, da ja B nicht anwesend gewesen sei, wie aus dem Urteil zu entnehmen?!, könne dieser den Betrug nicht begangen haben. Gegen A sehe man aber auch keinen hinreichenden Tatverdacht zu ermitteln.

Mein Anwalt sagt nun, dass ich es zwar noch versuchen könne, den Generalstaatsanwalt darauf hinzuweisen, dass im Urteilstenor nun auch genau drinnen steht, dass B ja während des Prozesses eingeräumt habe, dabei zu sein. Aber ich solle mich schon mal darauf einstellen, dass ich aktiv nach 172 ZPO vorgehen muss, was mich dann erstmal einige Euros kosten wird, welche nun auch nicht mehr von der Rechtsschutz bezahlt werden.

Ist das echt so?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Der Staatsanwalt ist auch nur ein Mensch, anrufen und freundlich auf seinen Irrtum hinweisen kostet doch nix, einen Versuch wäre es mir wert.

-- Editiert von luser2413 am 09.11.2015 01:02

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Man sollte schon beachten, dass hier eine Frist (2 Wochen) zu laufen begeonnen hat, die durch einen Anruf nicht gehemmt wird. Hier ist zunächst mal Einstellungsbeschwerde (§ 172, Abs. 1 StPO ) einzulgen. Kosten tut das gar nichts, da man das selbst machen kann. Und wenn der Fehler der StA tatsächlich so offenkundig ist, wird die GStA der Beschwerde ja "mit Pauken und Trompeten" abhelfen, so dass es zum Klageerzwingungsverfahren nicht kommen muß.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.11.2015 12:56

1x Hilfreiche Antwort

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