Spigen Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

27. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tecmec
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 18x hilfreich)
Spigen Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Guten Tag,
als ich heute die gleiche Abmahnung bekommen habe wie in diesem Beitrag:
http://www.123recht.net/Markenrechtsverletzung-Unterlassungserklaerung-__f479792.html
....ist mir erst mal das Herz in die Hose gerutscht.

Ich bin zwar gewerblicher Verkäufer bei ebay, habe aber nur 15 Stück der Hüllen verkauft.
Natürlich werde ich mich damit an meinen Anwalt wenden, aber können Sie mir trotdem sagen, ob ich mit derart hohen Kosten wie dort angegeben rechnen muß?

Vielen Dank und freundliche Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Streitwerte im gewerblichen Bereich liegen in der Mehrzahl zwischen 50.000 und 500.000 EUR.

Der Streitwert von 100.000 EUR ist dabei der inoffizielle "Regelwert" und damit auch der mit dem höchsten Anteil.

Er wäre daher erstmal nicht zu beanstanden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tecmec
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank, aber das verstehe ich nicht.
Was bedeutet das für mich?
Der Verkaufswert aller verkauften Hüllen liegt bei ca. 80 Euro.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1522 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Tecmec):
Ich bin zwar gewerblicher Verkäufer bei ebay, habe aber nur 15 Stück der Hüllen verkauft.


Der Streitwert ... "wird durch das Gericht festgesetzt und bemisst sich maßgeblich nach dem Interesse des Rechtsinhabers an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs und dem Umfang, der Dauer und der Intensität der Verletzungshandlung."

http://www.markenrecht.justlaw.de/rechtsanwaltskosten-streitwert.htm

Der "geltend gemachte Anspruch" ist das ( behauptete ) Recht, vom eBay-Hüllenhändler X verlangen zu können, für alle Zukunft nicht mehr Handy-Hüllen mit MarkenLogo ohne Genehmigung des Markeninhabers zum Kauf anzubieten.

Welchen "Wert" hat das Interesse des Markeninhabers, daß der geltend gemachte Anspruch gegen Händler X durchgesetzt wird?

"Mit Beschluss vom 16.03.2006 (Az. I ZB 48/05 ) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht, einen Regelstreitwert bei Markenverletzungen von EUR 50.000,-- an. "

RK

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tecmec
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank.
So wie ich das aus der Abmahnung herauslese, wird vom RA ein Streitwert von 100.000,00 Euro angenommen.
Das wäre ja dann viel zu viel und bei 15 Hüllen mit 80 Euro VK-Wert hoffe ich dass dich das in Grenzen hält.
Ich habe meine Lektion gelernt und wollte niemals gegen Recht verstossen, aber diese Forderungen sind im Vergleich zu meinem Kleingewerbe utopisch.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Der Verkaufswert ist wie bereits gesagt schlicht irrelevant.

Du kannst Dich dann gerne mit dem Anwalt streiten, ob die 100.000 EUR Streitwert korrekt wären.
Wenn Du verlierst, wirds es teuer, dem Prozess- und Kostenrisiko sollte man sich bewusst sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Das wäre ja dann viel zu viel und bei 15 Hüllen mit 80 Euro VK-Wert hoffe ich dass dich das in Grenzen hält.


Hast du das o.a. BGH-Zitat nicht verstanden?

Der Verkaufswert spielt keine Rolle, denn es geht um das Unterlassungsinteresse. Durch das Angebot von Fälschungen wird ein Markeninhaber um wesentlich mehr als nur den Verkaufswert der Fälschungen geschädigt.
Das Argument geht in etwa so:
Wenn eine - und ich meine "genau eine", nicht 10 oder 100 - (auf den ersten Blick echt aussehende und nicht als Plagiat angebotene) Markenuhr, die regulär 5000 EUR kostet, für 100 EUR angeboten wird, dann denken potentiell Dutzende möglicher Käufer des Originals "och, wenn das Teil so verramscht wird, dann ist es offenbar doch nicht so exklusiv" und kaufen deswegen kein Original (oder auch kein anderes Produkt der Marke, weil der Eindruck von Exklusivität, der mit teurer Werbung aufgebaut wurde, für diese Leute zerstört ist). Entsprechend geschädigt ist damit der Hersteller der Originale.

-- Editiert von JenAn am 30.03.2015 11:28

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tecmec
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo JenAn,

ja - ich habs tatsächlich einfach nicht verstanden.
Jetzt versteh ichs - Danke.

Ich hatte gehofft, der Streitwert wäre niedriger, da RrKOrtmann oben schrieb es hänge auch von Umfang, Dauer und Intensität des Verstoßes ab, was ich nach meinem Ermessen für sehr gering befinde.
Umfang 80,00 Euro, Dauer ca. 3-4 Wochen online, Intensität ca. 15 Stück.

Na ja, ich habs heute zum Anwalt am Ort gebracht, der sich das ansieht und hoffentlich was für mich tun kann.

Vielen Dank Euch allen.



2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat:
Na ja, ich habs heute zum Anwalt am Ort gebracht,

Eine gute Entscheidenung, der kann eventuell mal mit dem Kollgen unter vier Augen sprechen was den Streitwert angeht.
Häufig sind die Unterlassungserklärungen auch zu weit gefasst, das kann er dann auch korrigieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tecmec
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 18x hilfreich)

Also der Fall nimmt mittlerweile exorbitante Ausmaße an.
Obwohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Aussicht gestellt wurde und auch in einem Schreiben von meinem Anwalt meine Unterlassungen bezeugt wurden, wurde eine einstweilige Verfügung für 2 Tage eröffnet.
Mittlerweile sind wir bei über 6.000 Euro angelangt.
Ich bin am Verwzeifeln. Mittlerweile bin ich aber auch dermaßen verärgert, daß ich das Ganze darauf ankommen lassen will (=Gerichtsverfahren).
Ich glaube ich könnte in einem Geschäft für 5.000 Euro klauen oder sonst jemanden Schaden zu fügen, die Strafe wäre nicht halb so hoch. :-(

3x Hilfreiche Antwort

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