Spezifisches Problem im Datenaustausch

22. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nickburp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Spezifisches Problem im Datenaustausch

Ich habe die Daten einer Lichtsignalanlage im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen mich angefordert. Ich bin der Meinung, dass mir eine CD (welche ich natürlich zurückschicke) zugesandt werden muss. Die Behörde behauptet, ich müsse die CD stellen, um die Daten zu erhalten. Ich weiß, dass das sehr kleinlich ist, würde aber gerne wissen, wer recht hat.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Behörde muss die Daten nur zur Verfügung stellen.
Wie Du sie abholst, ist Dein Problem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nickburp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Behörde muss die Daten nur zur Verfügung stellen.
Wie Du sie abholst, ist Dein Problem.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Behörde muss die Daten nur zur Verfügung stellen.
Wie Du sie abholst, ist Dein Problem.


Danke! Hast du da vielleicht eine Stelle im Gesetz zu?

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#3
 Von 
Nickburp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Behörde muss die Daten nur zur Verfügung stellen.
Wie Du sie abholst, ist Dein Problem.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Behörde muss die Daten nur zur Verfügung stellen.
Wie Du sie abholst, ist Dein Problem.


Danke! Hast du da vielleicht eine Stelle im Gesetz zu?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Leistungsort der "Einsichtnahme" ist der Sitz der Behörde.
Es besteht also noch nicht einmal ein Anspruch darauf, die Unterlagen zugeschickt zu bekommen (egal wer den CD-Rohling nun stellt). Theoretisch hat die Behörde den Einsichtsanspruch ausreichend erfüllt, wenn Sie Ihnen einen Aktenordner in Papier hinstellt und sagt "darin dürfen Sie jetzt blättern, abschreiben, abfotografieren - aber nicht mitnehmen".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Nickburp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Leistungsort der "Einsichtnahme" ist der Sitz der Behörde.
Es besteht also noch nicht einmal ein Anspruch darauf, die Unterlagen zugeschickt zu bekommen (egal wer den CD-Rohling nun stellt). Theoretisch hat die Behörde den Einsichtsanspruch ausreichend erfüllt, wenn Sie Ihnen einen Aktenordner in Papier hinstellt und sagt "darin dürfen Sie jetzt blättern, abschreiben, abfotografieren - aber nicht mitnehmen".


Danke! Woraus entnimmt du genau den Leistungsort?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2009 - 1 Ss 126/08 ):
"Einem Angeklagten steht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in Form der unmittelbaren Überlassung bzw. Übersendung der Akten an sich selbst zu (...) - Akteneinsicht durch Erteilen von Auskünften und/oder Abschriften aus den Akten oder durch Gewährung von Akteneinsicht bzw. Ermöglichung der Fertigung von Ablichtungen auf der Geschäftsstelle zu genügen."

Amtsgericht Hamm (Beschluss vom 18.05.2011 - 12 OWi 283/11 ):
"Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ihm angeboten wird, auf einer Dienststelle der Verwaltungsbehörde Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu können. "

und wohl sehr passend zu Ihrem Problem:
Amtsgericht Straubing (Beschluss vom 10.01.2006 - 2.1 AR 01/06 ):
"Es ist zulässig, den Verteidiger im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts an diejenige Behörde verwiesen werden, bei der sich das Original-Videoband befindet. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie durch die Bußgeldbehörde selbst besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Übersendung des Original-Videobandes. Das Angebot der Fertigung einer Kopie gegen Einsendung einer Leerkassette ist ausreichend. "
wobei weiter ausgeführt wird:
"Grundsätzlich hat die Behörde im Rahmen der Akteneinsicht lediglich die Aktenbestandteile zugänglich zu machen. Die Fertigung von Kopien obliegt dagegen grundsätzlich dem Verteidiger. Dadurch, dass dem Verteidiger die Fertigung einer Kopie nach Übersendung einer Leerkassette angeboten wurde, wurde dem Verteidiger bereits ein Mehrservice angeboten, der von der Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht nicht umfasst war."

Ergo: Wenn Ihnen die Behörde anbietet, die Daten auf eine von Ihnen eingesandt Leer-CD zu brennen und an Sie zu schicken, bietet sie damit schon mehr an, als sie müsste.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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