Sparbuch von anderer Person aufgelöst-meine Rechte?

18. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
go451973-20
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sparbuch von anderer Person aufgelöst-meine Rechte?

Guten Morgen,

mein Opa hat vor ca 20 Jahren ein Sparbuch auf meinen Namen eröffnet, der letzte Stand des Sparbuch waren etwa 3500€ im Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht volljährig. Das Sparbuch lag wohl bis vor wenigen Wochen bei der Oma väterlicherseits und wurde mir nun übergeben. Meine Eltern sind getrennt und hab absolut nichts mehr miteinander zu tun. Mein Vater lebt in den USA und hat das Sparbuch definitiv nicht gehabt. Nun war ich gestern auf der Hypo vereinsbank um die Zinsen nachtragen zu lassen und mir wurde gesagt, dass das Sparbuch aufgelöst wurde (jedoch definitiv nicht von mir) und das im Sparbuch lediglich nicht nachgetragen wurde. Jetzt stell ich die Behauptung auf, dass meine Oma irgendeinen Weg gefunden hat das Geld abzuheben. Wissen Sie wie das möglich war ohne meine Unteeschrift an das Geld zu gelangen oder was ich nun an Möglichkeiten hab um das Geld doch noch zu erhalten?
Über jeden Antwort bin ich sehr dankbar!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Wissen Sie wie das möglich war ohne meine Unteeschrift an das Geld zu gelangen oder was ich nun an Möglichkeiten hab um das Geld doch noch zu erhalten?

Jeder, der im Besitz des Sparbuches ist, kann Geld abheben. Deiner Unterschrift bedarf es nicht.
Um an das Geld heranzukommen musst Du wissen, wer es abgehoben hat. Vielleicht kann man über die Bank noch in Erfahrung bringen, wann das Geld abgehoben wurde, um den Personenkreis einzuschränken. Seit 2004 kommen da sicher mehr als nur die Oma in Frage.

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17024 Beiträge, 5898x hilfreich)

Nur weil das Sparbuch auf deinen Namen lief bedeuted das nicht, dass nicht auch andere darüber verfügungsberechtigt gewesen wären! Es können also durchaus andere Personen legal darüber verfügt haben, z.B. um deinen Führerschein o.ä. zu finanzieren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
mir wurde gesagt, dass das Sparbuch aufgelöst wurde (jedoch definitiv nicht von mir) und das im Sparbuch lediglich nicht nachgetragen wurde


Da würde ich der Bank mal auf die Füße treten, denn die muß das dokumentieren. (Ich habe auch grad einen Fall, wo eine Kontovollmacht auf einen mir völlig unbekannten Namen vor 10 Jahren eingetragen wurde und angeblich "nicht mehr nachzuvollziehen" sei, wer das warum eingetragen hat.)

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Jeder, der im Besitz des Sparbuches ist, kann Geld abheben.

Ja und Nein.
Tatsächlich muss man die Vertragsbedingungen genauer anschauen. Das klassische Sparbuch in gebundener Form ist in der Tat so, wie du es sagst.
Allerdings gab es vor geraumer Zeit schon Umstellungen auf andere Modelle und gerade dort wurde oft auch die Verfügungsgewalt auf den Inhaber und Bevollmächtigte eingeschränkt. Damit gibt es dann das klassische Sparbuch in Form des Wertpapiers nicht mehr.

Allerdings darf man ohne Vollmacht des Kontoinhabers trotzdem nicht einfach so abheben. Zwar kann sich die Bank schadlos halten, aber der, an den ausgezahlt wurde, muss dennoch zusehen, dass er den Schaden ersetzt.

Am Ende des Tages gibt es einen Knackpunkt: Das Sparbuch in Form eines Wertpapiers ist verbindlich. Der Satz der Bank, man habe "vergessen das nachzutragen" ist gefährlich. Das ist in meinen Augen nur eine Ausrede. Es darf niemand einfach so verfügen ohne dass er das Original-Sparbuch vorlegt und es dort eingetragen wird. Bei Kontoauflösung wird das Sparbuch sogar ggf. eingezogen von der Bank.

Ich würde von der Bank den Betrag samt Zinsen fordern und bestreiten, dass jemand die Erlaubnis hatte, das Konto aufzulösen. Derjenige, der das vermutlich getan hat, hat das offenbar geschafft ohne das Original-Sparbuch vorzulegen. Entweder die Bank hat hier Mist gebaut und haftet dafür oder es gab einen Gerichtsbeschluss, der das Sparbuch als Dokument für kraftlos (!) erklärt hat. Dann soll die Bank diesen Gerichtsbeschluss vorlegen, andernfalls würde man sie per Gericht zur Auszahlung zwingen.

Sollte jemand das Dokument für kraftlos erklärt haben, war das widerrechtlich und man müsste (ab hier definitiv Anwalt hinzuziehen) den Gerichtsbeschluss formal angreifen und aufheben lassen, dann das Geld vom Begünstigten zurück verlangen.

-- Editiert von mepeisen am 18.10.2016 12:53

-- Editiert von mepeisen am 18.10.2016 12:54

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17024 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Es darf niemand einfach so verfügen ohne dass er das Original-Sparbuch vorlegt und es dort eingetragen wird
Ist das tatsächlich so? Woraus ergibt sich das?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ist das tatsächlich so? Woraus ergibt sich das?


§808 BGB
Die Bank/Sparkasse könnte im Rahmen ihrer AGB auch an andere Inhaber des Sparbuchs auszahlen, auch wenn es nicht der eingetragene Gläubiger ist. Aber wenn sie das Sparbuch nach Auflösung nicht einzieht, ungültig stempelt oder als verloren öffentlich bekannt gegeben hat, hat sie ein erhebliches Beweisproblem. Derjenige der jetzt die Sparurkunde vorlegt, ist in einer ganz guten Position. Man sollte die Bank schriftlich auffordern, dazu Stellung zu nehmen.

-- Editiert von Retels am 18.10.2016 16:12

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Bank/Sparkasse könnte im Rahmen ihrer AGB auch an andere Inhaber des Sparbuchs auszahlen, auch wenn es nicht der eingetragene Gläubiger ist

Korrekt. Das meine ich mit anderen Sparbuch-Modellen, die auf Vollmachten basieren und nicht mehr auf die Urkunde (das papierhafte Sparbuch) selbst.
Dann muss aber eine Vollmacht vorliegen und das papierhafte Sparbuch ist nur noch eine Dokumentation der Kontobewegungen, kein Wertpapier mehr.

Solange es das alte Sparbuch als Wertpapier gibt, gilt, was diesem Papier steht und dort war weder Auflösung noch Auszahlung eingetragen. Einfach zu behaupten, dass andere was verfügt haben, ist ohne Gerichtsbeschluss schlichtweg unzulässig.

Zitat:
Man sollte die Bank schriftlich auffordern, dazu Stellung zu nehmen.

Würde es so formulieren: "Werte Bank. Ich habe mich zwischenzeitlich informiert. Ich bestreite sowohl die korrekte Verfügung an unbekannt als auch die Auflösung des Sparbuches´. Beides war weder eingetragen noch wurde bei Auflösung das Sparbuch eingezogen. Ich verweise auf §808 BGB und verlange eine Auszahlung des Betrages samt Zinsen oder um alternative Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses, mit der das Sparbuch für kraftlos erklärt wurde oder eines Pfändungsbeschlusses.
Bei Weigerung werde ich zum einen via Anwalt den Gerichtsweg beschreiten und zum zweiten die BaFin informieren."

Mehr würde ich nicht schreiben. Daraufhin muss die Bank eigentlich reagieren, gerade wegen dem Signalwort "BaFin".

Bei den Pfändungen bin ich mir unsicher, ob direkt gepfändet werden kann oder ob die Herausgabe des Sparbuches gepfändet werden muss. Wie dem auch sei: Wenn damals was gepfändet wurde und das der Grund für Auszahlung und Auflösung ist, muss die Bank das nachweisen.

-- Editiert von mepeisen am 18.10.2016 20:34

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38486 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wir haben doch zwei mögliche Konstrukionen: das Recht am Papier folgt dem Anspruch, oder aber der Anspruch folgt dem Papier. Was wir hier haben, wissen wir nicht. Und, ob es sich der Opa nochmal anders überlegt hat, wissen wir auch nicht. Das ist sein gutes Recht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn der Opa das auf den Enkel eingetragen hat, dann kann ersich das sicherlich anders überlegen. Aber einfach zurückholen kann er es nicht, da der Enkel Inhaber ist.

Das Ganze klingt mir auch eher nach einem Fehler der Bank. Ich kann zwar Einzahlungen ohne Vorlage der Sparurkunde machen, aber Abheben geht nicht ohne (beim klassischen Sparbuch). Wenn da jrmand abgehobrn hat und die Bank hat das nicht eingetragen - selbst schuld.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 23x hilfreich)

Insgesamt eine sehr gute Antwort, allerdings kann ein Sparbuch auch im Aufgebotsverfahren für kraftslos erklärt werden. Hier muss der aus dem Kreditvertag berechtigte an Eides statt versichern, daß er nicht weiß, wo das Inhaberpapier ist. Nach einer öffentlichen Aufforderung und einer bestimmten Wartezeit, wird das alte Sparbuch für kraftlos erklärt und ein Neues ausgegeben.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von mepeisen):
Es darf niemand einfach so verfügen ohne dass er das Original-Sparbuch vorlegt und es dort eingetragen wird
Ist das tatsächlich so? Woraus ergibt sich das?


Das ergibt sich aus dem qualifizierten Inhaberpapier, auch Sparbuch genannt.
Es kann schon ohne das Sparbuch ausgezahlt werden, jedoch muss dann im Zweifel das ausgebende Kreditinstitut den Nachweis führen, dass aufgrund der Weisung des aus dem Kreditvertrag Berechtigten ausgezahlt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wenn der Opa das auf den Enkel eingetragen hat, dann kann ersich das sicherlich anders überlegen. Aber einfach zurückholen kann er es nicht, da der Enkel Inhaber ist.

Das Ganze klingt mir auch eher nach einem Fehler der Bank. Ich kann zwar Einzahlungen ohne Vorlage der Sparurkunde machen, aber Abheben geht nicht ohne (beim klassischen Sparbuch). Wenn da jrmand abgehobrn hat und die Bank hat das nicht eingetragen - selbst schuld.


Opa kann bis zur Aushändigung an den Namesgeber im Sparbuch grundsätzlich frei über das Vermögen auf dem Sparbuch verfügen. Es kommt hier nicht auf den Namen des Kontoinhabers, sondern auf die Gestaltung des dazugehörigen Kreditvertrages an.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von go451973-20):
bis vor wenigen Wochen bei der Oma väterlicherseits und wurde mir nun übergeben.
Gab es dafür einen Grund? Warum erst jetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
frauseal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Kenn ich aus eigener Erfahrung.
Mein Mann hat als Jugendlicher ein Sparbuch auf seinen Namen von den Eltern erhalten.
Die Eltern haben dort kleinere Beträge eingezahlt. Seine Mutter hat sich eine Vollmacht auf dem Sparbuch eintragen lassen.
Mittlerweile ist mein Mann 40 Jahre und hat seit einigen Jahren dieses Sparbuch auch im Onlinebanking der Postbank gesehen. Das Sparbuch-Guthaben war dann über einen langen Zeitraum immer gleichbleibend - doch dann plötzlich war nur noch ein Betrag von 200 Euro drauf. Mein Mann zur Bank und der Mitarbeiter konnte ihm sagen, dass seine Mutter hier Geld abgehoben hat.
Mein Mann hat dann seine Mutter zur Rede gestellt und ja die hat das Geld abgehoben. Es wäre doch klar gewesen, dass das Geld für Ihre Beerdigung gedacht ist! Also davon war nie die Rede.
Frage: klaro die Mutter hatte eine Vollmacht aber mein Mann hat seine Mutter nicht beauftragt das Geld für Ihn dort abzuheben. Kann man hier etwas unternehmen?

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

@ RA Wehle: Der Beitrag ist 2 Jahre alt, und das Hochholen solcher Alt-Beiträge wird hier nicht gern gesehen - daher wird der Thread jetzt geschlossen.

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