Sozialplanregelung bei Diskriminierung schwerbehinderter Menschen unwirksam

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Ausgangslage:

Nach den §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Gebot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Fall:

Ein mit Grad der Behinderung von 70 schwerbehinderter Arbeitnehmer schied aufgrund einer Betriebsstilllegung aus dem Unternehmen aus. In einem anwendbaren Sozialplan hatten Betriebsrat und Arbeitgeber Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vereinbart. Die Abfindungshöhe nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer errechnete sich danach in Abhängigkeit von Betriebszugehörigkeit, Entgelthöhe und Rentennähe. Schwerbehinderte Arbeitnehmer bekamen eine pauschale Abfindung. Die pauschale Abfindung konnte im Einzelfall höher oder niedriger sein als die Abfindung, die sich für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer errechnete. Im Einzelfall hätte der Kläger ohne Behinderung eine Abfindung in Höhe von 65.558 € brutto zu beanspruchen gehabt, als Schwerbehinderter lediglich eine Abfindung in Höhe von 10.000 €. Der Kläger klagte Differenz ein.

Urteil:

Das Landesarbeitsgericht gab dem schwerbehinderten Arbeitnehmer im Wesentlichen Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des überwiegenden Teils des Differenzbetrags (teilweise wurde die Klage abgewiesen, weil dieser Differenzbetrag nicht korrekt berechnet wurde). Das Landesarbeitsgericht war, wie auch schon das Arbeitsgericht zuvor, der Auffassung, dass die Abfindung für den Arbeitnehmer so zu berechnen sei, als sei dieser nicht schwerbehindert.

Das Landesarbeitsgericht:

Eine Sozialplanregelung, die für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine pauschale Abfindung vorsieht, während die Abfindungshöhe nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in Abhängigkeit von Betriebszugehörigkeit, Entgelthöhe und Rentennähe berechnet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung schwerbehinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 i.V.m. den §§ 1, 7 Abs. 1 AGG unwirksam, wenn sie dazu führt, dass die Abfindung für einen wesentlichen Teil der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer geringer ausfällt als die der nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit und gleichem Alter bei gleicher Entgelthöhe (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. November 2013 – 12 Sa 692/13 –, Leitsatz, juris).

Die teilweise Unwirksamkeit der Sozialplanregelung hat nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln weiter zur Folge, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung in der Höhe verlangen kann, wie sie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit, gleichem Entgelt und gleichem Alter verlangen könnte.

Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen:

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und eine Abweichung von einer bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision am 17.11.2015.

Prognose zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Ich gehe davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit Ungleichbehandlungen in Sozialplänen wegen des Alters zwar teilweise als unproblematisch angesehen: Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen (BAG, Urteil vom 11. November 2008 – 1 AZR 475/07 –, BAGE 128, 275-287).

Diese Rechtsprechung ist aber nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls bei schwerbehinderten Menschen nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06. Dezember 2012 – C-152/11, NZA 2012, 1435, klargestellt, dass hinter der Möglichkeit zum früheren Renteneintritt für Schwerbehinderte der sozialpolitische Zweck steht, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen. Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung kann der daraus resultierende „Vorteil" beim Vergleich der wirtschaftlichen Lage im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zulasten der Schwerbehinderten berücksichtigt werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. November 2013 – 12 Sa 692/13 –, juris

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