Sozialauswahl & Ehefrau schwanger

3. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Minou06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialauswahl & Ehefrau schwanger

Hallo,

in unserem Unternehmen wird wird gerade ein Sozialplan erarbeitet und die Mitarbeiter werden nach einem Punktesystem kategorisiert.

Meine Frau ist schwanger und wird in den nächsten 8 Wochen vorraussichtlich unser Kind zur Welt bringen, nun habe ich folgende Fragen:

1.) Muss die Schwangerschaft im Sozialplan berücksichtigt werden?

2.) Wenn ja, muss ich den Arbeitgeber irgendwie formal davon in Kenntnis setzen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, ja hier weiß aber niemand was für Punkte in 'eurem' Sozialplan eine Rolle spielen. Was beachtet werden muss steht hier http://bundesrecht.juris.de/kschg/__1.html unter (3), aber vielleicht werden in eurem Sozialplan noch andere Sachen berücksichtigt. Schaden tuts aber nicht unbedingt, wenn dus dem AG mitteilst.

MfG

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#2
 Von 
Minou06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Jaaa... ich weiss ja leider noch nicht wirklich was berücksichtigt wird, da das noch nicht bekanntgegeben wurde.

Da aber Unterhaltspflichten in jedem Fall zu berücksichtigen sind, stellt sich halt die Frage ob das (ungeborene) Kind da auch schon zählt. Das kann der AG aber ja nicht unbedingt wissen (die Schwangerschaft meine ich).

Kann man denn keine seine Kategorisierung irgendwann Einspruch einlegen?


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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Kann man denn keine seine Kategorisierung irgendwann Einspruch einlegen?


Wie bitte?

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#4
 Von 
Minou06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, schneller gedacht als geschrieben.

Kann man für den Fall dass man in der Sozialauswahl falsch zugeordnet wurde (keine Berücksichtigung von Kindern etc.) denn noch irgendwann gegen die Einstufung in der Sozialauswahl Einspruch einlegen.

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Das kommt drauf an, was zum Zeitpunkt der Kündigung gilt. Außerdem nützt ein Einspruch beim AG, wenn die Kündigung bereits erfolgt ist, nichts. Dann müsste man schon klagen.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ein ungeborenes Kind gilt meines Wissens nicht als Unterhaltspflicht. Da muss das Kind schon auf der Welt sein. Da sich Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aber gerne mal etwas länger hinziehen unbedingt ganz schnell den Arbeitgeber und auch den Betriebsrat über die bevorstehende Geburt informieren und auch sofort informieren, wenn das Kind auf der Welt ist.

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#7
 Von 
Domi83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

lt. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber (AG) einer schwangeren Arbeitnehmerin (AN) nicht kündigen a) während der Schwangerschaft und b) bis zum Anlauf von 4 Monaten nach der Entbindung.

Ansonsten musst du bereits jetzt natürlich dem AG Bescheid geben, dass du schwanger bist...das ist deine Pflicht.

Prinzipiell muss der AG folgende Dinge bei der ERstellung eines Sozialplans beachten (§ 1 Abs. 3 KSchG ): Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Eine Kündigung wäre bei dir also nur sozial ungerechtfertigt, wenn ein anderer AN, mit den gleichen Voraussetzungen wie du (Bildung, Alter, Betriebszugehörigkeit etc.) aber OHNE Kind NICHT gekündigt wird - du aber. Dann ist das sozial ungerechtfertigt. Sollte das passieren, hat der betroffene AN die soziale ungerechtfertigkeit zu beweisen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG ).

Hoffe, ich konnte helfen.

Gruß
Domi

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#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Hoffe, ich konnte helfen.


Ich vermute nicht, denn nicht der betroffene AN war in gesegneten Umständen, sondern dessen Gattin.

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#9
 Von 
Sternchen123
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 42x hilfreich)

:) ich weiss ja, dass alles schon mal vorgekommen sein soll, aber wenn der AN eine im 9. Monat schwangere Frau wäre und in 8 Wochen entbinden sollte, dürfte der AG davon wissen (Mutterschutzfrist).

Sternchen

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#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Bei den meisten Sozialplänen werden auch Kinder mitbewertet, aber das sind meistens nur sehr wenige Punkte. Beispiel:
1 Punkt pro Lebensjahr
1 Punkt pro Firmenzugehörigkeit
5 Punkte pauschal pro minderjährigem Kind.

Im Normalfall erhält der Mitarbeiter keine Auflistung, aus der er sehen kann, wieviele Punkte jeder Mitarbeiter erhält.
Der Arbeitgeber kann z.B. auch Mitarbeiter als besonders benötigt aus der "Kündigungsliste" - nicht aber aus dem Sozialplanlisting - herausnehmen.
Im Kündigungsschreiben wird auch meistens nur erwähnt, dass der Betriebsrat vorher angehört wurde und manchmal wird noch aufgeführt, an welcher Stelle man im Sozialplan stand.
Ein Kind wird nur anerkannt, wenn es auf der Lohnsteuerkarte stehen könnte, also erst nach der Geburt.
Du kannst dir aber jetzt natürlich schon anfangen, auszurechnen, an welcher Stelle du stehen würdest, wenn du das Alter und die Firmenzugehörigkeitsjahre deiner Kollegen kennst.
Eine Klage gegen die Kündigung 8aus betriebsbedingten Gründen) führt fast nie zu einer Wiedereinstellung sondern eher zu einer höheren Abfindung.

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