Sorgerechts Vorenthalt nach 1777 bgb

16. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Sorgerechts Vorenthalt nach 1777 bgb

Guten Tag. Ich stehe derezeitig in einer schrecklichen Lage im Kampf um das sorgerecht nach 1680 bgb.

Die Mutter meiner Tochter ist kurz nach der Geburt unserer gemeinsamen Tochter verstorben und hat vor ihrem ableben nach einem streit zwischen uns, nach 1777 bgb ein Testament hinterlassen um das Gericht daran zu hindern mir nun das Sorgerecht zu übertragen.

Welche Chance habe nun, nicht doch meine Tochter zu verlieren?

Wir waren nicht verheiratet.
Die vaterschaft wurde anerkannt.

Danke im Vorfeld für eure Unterstützung.

Im Paragraph 1777 bgb geht es um die vormundschaft. Ist dies gleich zu stellen mit dem elterlichen sorgerecht?

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9 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Vormundschaft ist subsidiär, d.h. ein Vormund wird für ein Kind berufen, wenn kein Sorgeberechtigter da ist (wie hier verstorben) oder aber die Mutter noch minderjährig ist (bis zu ihrer Volljährigkeit). Die Vormundschaft ist in vielen Elementen mit dem Sorgerecht identisch, allerdings gibt es auch Unterschiede. Das Sorgerecht beinhaltet in der Regel auch einen Erziehungsauftrag, man befaßt sich also mit dem Kind. Die Vormundschaft ist eher ein Schreibtischjob, der Vormund hat bis zu 80 Minderjährige, die er betreut. Da fällt ja schon deshalb der enge Kontakt zum Kind weg. Das Sorgerecht ist ein Puzzle, bestehend aus verschiedenen Elementen, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge u.s.w. Bei Bedarf kann dem Sorgeberechtigten auch nur ein Teil, etwa die Gesundheitsfürsorge entzogen werden. Die Vormundschaft ist vom Ansatz her nicht teilbar. Es gibt zwar hier auch Ausnahmen (etwa man braucht einen Fachmann, der das Riesenvermögen des verwaisten Kindes verwaltet), aber eigentlich ist der Vormund für das gesamte Paket verantwortlich. Das Kind lebt aber in der Regel nicht beim Vormund.

Das Testament der Mutter ist hier als Anregung an das Gericht zu werten. Das Gericht muss nach eigener Überzeugung entscheiden, ob Du das Sorgerecht bekommst, ob ein Vormund bestellt wird. Wäre die Mutter nicht verstorben, so hättest Du einen Anspruch auf das Sorgerecht. Deine Position ist also recht stark. Wer sollte denn der Vormund nach der Vorstellung der Mutter werden? Ein naher Verwandter oder das Jugendamt? Ich könnte mir z.B. die Konstellation vorstellen, dass das Jugendamt die Vormundschaft übernimmt, und das Kind bei Dir lebt. So als Test und Übergangsphase bis Du das volle Sorgerecht bekommst.

Viel Erfolg!

wirdwerden

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#2
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mutter meiner Tocher hat mit dem Bennenungsrecht (§1776 - 1778) ihre eigene Mutter benannt und mich "ausgeschlossen". Sie wollte nicht das ich das Sorgerecht erhalte.

Aber trifft das Bennenungsrecht nicht für die Vormundschaft zu?
Ich bin der Vater und habe doch deswegen Anspruch auf die "Elterliche" Sorgerechte.
Von Definitionswegen wäre ich doch kein "möglicher" Vormund.

Zudem, tritt doch erst das Bennenungsrecht dann in Kraft wenn ein Vormund gesucht wird, was ja nicht der fall ist da noch ein Sorgeberechtigter vorhanden ist bei dem es zu prüfen gilt ob das Sorgerecht vergeben werden kann.

Ich suche im übrigen noch folgende Paragraphen:
- Beendigung der Vormundschaft
- - Bei ausfindig machen der Eltern eines Kindes

Und

- Gibt es keinen lebenden Elternteil wird ein Vormund gesucht.

Danke für deine Antwort.

Ps. Derzeitig hat das Jugendamt die Vormundschaft.
Meine Tochter lebt bei ihrer Oma, die ebenfalls um die Personensorge kämpft.
Umgänge finden einmal im Monat statt.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nochmals, es besteht ein Benennungsrecht. Aber, daran ist das Gericht nicht gebunden. Da geht es um das Kindeswohl. Und um die vorrangigen Rechte des biologischen Vaters.

wirdwerden

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#4
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ich dann aber nicht verstehe ist warum mein Anwalt sagt das die Bennenung vorrangig ist, es deswegen keine Aussicht auf Erfolg gibt und wir unseren Antrag zurücknehmen sollten um die Möglichkeiten des Umgangsrecht zu entspannen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das weiss ich auch nicht. Ich würde den Antrag nicht zurücknehmen, notfalls vors OLG gehen. Und Umgangsrecht von 1x im Monat, das geht bei so einem kleinen Kind doch auch gar nicht. Bist Du sicher, dass Du den richtigen Anwalt hast?

wirdwerden

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#6
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ich werde nicht zurück treten. Ich werde auch vorrassichtlich vors olg müssen wenn ich erfolg haben möchte. Ich plane auch vor gericht mich etwas selber zu vertreten sollte mein Anwalt schlampen.

Wenn du mir sonst irgendwie damit helfen könntest wäre ich dir sehr verbunden.

Lg, prio

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Priogeth):
Ich plane auch vor gericht mich etwas selber zu vertreten sollte mein Anwalt schlampen.


Ganz ganz schlechte Idee, denn der Erfolg im Sorgerechtsstreit häng oftmals von einer vernünftigen Prozesstaktik ab.
Da wird nicht wie z.B. bei Unterhaltsangelegenheiten mit vorgegebenen Werten gerechnet, es kommt vielmehr auf die positive Darstellung des Kindeswohles bei Nutzung der eigenen Resourcen an.

Wenn der aktuelle Anwalt das sehr arbeitsintensive Mandat nicht unbedingt will, such Dir einen anderen, der sich voll hinter die Sache stellt.

Und denk daran, eigene Fehler im Erstprozess lassen sich beim OLG nicht mehr heilen. Das OLG prüft nur das, was in den Erstprozess eingebracht wurde.

Und zu guter Letzt: Kein Anwalt mag es, wenn ihm der Mandat im Gericht durch eigene Ideen dazwischen funkt.

Geh die Sache mit Ruhe und Bedacht an. Wenn Dein Umfeld stimmt, hast Du gute Chancen - und versuch das JA mit ins Boot zu holen; denn deren Meinung wird gewichtet.

Berry

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#8
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Das JA hat sich bereits gegen mich gestellt und dies mir auch so Schriftlich mitgeteilt. Grund sind vergehen aus meiner Pubertätszeit.

Nun beantragen wir ein familien psychologisches Gutachten zur Klärung darüber ob ich fähig bin den Anforderung als Sorgeberechtigter Vater gerecht zu werden oder ob ich eine Wohlgefährdung für mein Kind darstelle.

Die gegen partei ist der Meinung das ein Gutachen nicht von Nöten da dies nicht den wunsch der Mutter entspricht. Sie hat die oma des Kindes benannt und wollte ausdrücklich nicht das ich das Sorgerecht/ Vormundschaft erhalte

-- Editiert von Priogeth am 18.03.2018 03:35

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#9
 Von 
Priogeth
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll ich denn nun meinem Anwalt sagen?

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