Sonnenstudiokündigung mit Attest abgewiesen

22. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
gordonjack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonnenstudiokündigung mit Attest abgewiesen

Hallo,

möchte mir hier mal Rat einholen. Wie oben beschrieben, wurde meine ausserordentliche Kündigung mit ärztlichem Attest abgelehnt. Diese Kündigung ging per Einschreiben mit Rückantwort raus. Auch widerrief ich in dem Schreiben die Einzugsermächtigung, was ja bei Kündigung dazugehört.
Der Hamburger Sonnenstudiobetreiber sieht in seinen AGBs eine ausserordentliche Kündigung mit Attest vor. Es heisst dort, dass das Sonnen für einen Zeitraum von mind. 3 Monaten ärztlich untersagt sein muss. In meinem Attest steht, Zitat: "Hr... kann aus gesundheitlichen Gründen das Sonnenstudio (gar)nicht mehr nutzen."
Meine Kündigung wurde abgelehnt mit der Begründung, es gehe eine Nichtbenutzung von mind. 3 Monaten aus diesem Text nicht hervor. Als Antwort gab es noch eine Kündigung des Sonnenstudios mit einer Zahlungsaufforderung von 107,70,-€, da ein Entzug der Einzugsermächtigung einen Vertragsbruch darstellt und somit 60% eines Jahresbeitrags zu entrichten sind.
Das kann ja nicht wahr sein. Hoffe, hier hat jemand Erfahrung mit soetwas.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Meine Kündigung wurde abgelehnt mit der Begründung, es gehe eine Nichtbenutzung von mind. 3 Monaten aus diesem Text nicht hervor.

Ob dem so ist, ist anhand deines Zitates nicht ersichtlich. Ist das "gar" von dir hinzugefügt?

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#3
 Von 
gordonjack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leibgerichtshof,

nach telefonischem Rückruf wurde mir vom Betreiber gesagt, das die formulierung "nicht" Ihnen nicht ausreicht. Aus dem Gespräch ergab sich, dass eine Formulierung wie "garnicht" ( obwohl es soetwas in der deutschen Sprache eigentlich nicht gibt ) diese Beanstandung aber dann erfüllen würde. Daraufhin kontaktierte ich den Arzt, welcher mir ein neues Attest mit diesem Wortlaut ausstellte. Dieser erwähnte auch, das ihm dieses "Spielchen" bekannt vorkommen würde. Ob er diesen Betreiber meinte, kann ich nicht sagen. Scheint aber symptomatisch zu sein.
Wie gesagt, trotz erfüllen des beanstandeten Wortlauts in einem erneuten Schreiben mit Hinweis auf Attest und erstem Kündigungsschreiben wurde dieses erneute Schreiben abgewiesen.
Gegen die Kündigung der Gegenseite und der Zahlungsaufforderung habe ich widersprochen.
P.S. Das oben erwähnte Telefongespräch wurde von anwesender Person mittels Telefonlautsprecher mitgehört.

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

sofern Sie das Angebot aufgrund ärztlicher Diagnose nicht mehr nutzen dürfen, bestünde die Möglichkeit der Kündigung. Die vermeintliche Festellung, dass der Wortlaut des ärztlichen Attestes nicht ausreichend sein sollte, ist unschlüssig. Sollte keine Einigung erzielt werden können, so wäre anwaltliche Hilfe überlegenswert.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Das oben erwähnte Telefongespräch wurde von anwesender Person mittels Telefonlautsprecher mitgehört.

Bringt im Zweifel nichts, unzulässiges Beweismittel.

> wurde dieses erneute Schreiben abgewiesen

Damit dürfte die Gegenseite dann allerdings nicht mehr durchkommen.

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#6
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
gordonjack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

damit das hier nicht falsch verstanden wird. Der Arzt wurde daraufhin nochmals kontaktiert, um das vorhandene Attest mit dem Wortlaut"garnicht" neu zu verfassen um dem telefonisch "geklärten" Anspruch zu genügen. Es ist nicht so, das ich einfach hingegangen bin und gesagt habe, "schreib mal was auf". Er lässt sich soetwas auch ordentlich honorieren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

nun ja, wenn der arzt nur ein nicht eindeutig formuliertes atest neu formuliert hat, kann man ihm keinen vorwurf machen ...
hat er hingegen den ärztlichen befund der rechtslage angepasst ...

ein schelm, wer böses dabei denkt !

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