Sonne, Strand und Ungeziefer

Mehr zum Thema: Reiserecht, Reisemangel, Terror, Reise, Reisekündigung
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Rechte bei Reisemängeln und Terrorangst

Das im Prospekt so schön beschriebene Hotel entpuppt sich vor Ort als Bruchbude, beim Anblick des welligen Käses auf dem Frühstücksbuffet vergeht den Urlaubern spontan der Appetit und das Getöse der lieben Kleinen im Speisesaal steigert auch nicht gerade den Erholungsfaktor – so hat man sich seinen Urlaub nicht vorgestellt.

Schmollen im Liegestuhl hilft hier allerdings nicht weiter:
Reisemängel müssen angezeigt werden – und zwar vor Ort und beim Reiseveranstalter. „Der Gesetzgeber unterstellt eine Organisationsunterteilung, daher wird dem Reisenden eine doppelte Anzeigepflicht auferlegt“, erläutert Rechtsanwalt Lingolf Herrmann mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht das Prozedere. Im ersten Schritt sollte der Urlauber seine Beanstandungen in einer Liste zusammentragen und sich diese von der Reiseleitung vor Ort unterschreiben lassen. „Nur so hat der Veranstalter eine Chance, die Mängel zu beseitigen“, sagt Herrmann. Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor dem häufig gemachten Fehler, die Mängel bei dem Hotelier anzuzeigen. „Dieser ist der falsche Ansprechpartner“, so die Juristin.

Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, empfiehlt Goldbeck unbedingt die Schriftform. Sollte es am Urlaubsort keinen Ansprechpartner geben, könne auch ein Fax mit den aufgelisteten Mängeln an den Veranstalter nach Deutschland geschickt werden. In diesem Fall sollte der Urlauber allerdings Zeugen bereithalten. „Als Zeugen sollten nicht unbedingt Familienmitglieder benannt werden, besser wären Bekannte, die man während des Urlaubs kennen gelernt hat“, sagt die Verbraucherschützerin. Auch Fotos der angezeigten Mängel seien zu Beweiszwecken sinnvoll.

Im zweiten Schritt werden die Mängel nach Ende der Reise dem Veranstalter angezeigt. „Gemäß § 651 g BGB muss dies innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geschehen“, so Rechtsanwalt Herrmann. Goldbeck rät, in diesem Schreiben gleich die Höhe der Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Entsprechende Broschüren gibt es bei den Verbraucherzentralen.

123
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Sonne, Strand und Ungeziefer
Seite  2:  Wann kann der Reisepreis gemindert werden?
Seite  3:  Beispiele aus der Rechtsprechung
Seite  4:  Kündigung der Reise bei Terrorangst
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Reisevertrag: Kündigung bei Terroranschlägen?