Sonderurlaub/Freistellung, wenn Ehepartner krank ist?

24. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
go448360-59
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Sonderurlaub/Freistellung, wenn Ehepartner krank ist?

Hallo zusammen,

Thema siehe oben...nachdem ich erschöpft aus dem Urlaub kam, habe ich den Tipp bekommen, mich diesbezüglich schlau zu machen. Ich habe bereits gelesen, dass die Möglichkeit besteht, den Ehepartner der erkrankten Person für 10 Tag von der Arbeit bezahlt freizustellen. Ob ich auch das Recht hätte, kann ich allerdings nicht einschätzen. Folgender Hintergrund:

Vor ziemlich genau drei Wochen hatte meine Frau in Österreich einen Unfall. Neben diversen Prellungen und Blutergüssen, hat sie ihr Brustbein gebrochen und sich gerade am Kopf schwer verletzt. Sie wurde im Krankenhaus 4 Tage stationär behandelt und anschließend im "guten Allgemeinzustand" aus dem Krankenhaus entlassen, gesund war und ist sie natürlich noch nicht. Das Krankenhaus und auch weiterbehandelnde Ärzte haben ihr absolute Schonzeit verordnet und das Autofahren verboten, so dass ich meinen Urlaub verlängert habe, damit ich ihr helfen kann. Es standen sämtliche Arztbesuche an und ich habe versucht sie so gut es geht zu unterstützen.

Heute habe ich mit einem Bekannten telefoniert und von meinem "Urlaub" berichtet. Er hat selbst Personalverantwortung und konnte nicht verstehen, dass ich Urlaub "opfern musste", um meiner Frau zu helfen können. Er sagte, Urlaub sei da, um sich zu erholen und einem Fall könnte er sich nicht vorstellen, dass es mit meinem Urlaub in Ordnung sei.

Und jetzt würde ich mich über eure Einschätzung freuen, bevor ich mit meinem Chef spreche. Ich kann nicht einschätzen, ab wann "eine Pflege unerlässlich ist". Zu den Ärzten hätte sie natürlich auch mit dem Taxi fahren können. Sie hätte sich ihre Mahlzeiten natürlich auch schicken lassen können. Sie hätte sie vllt auch nicht zwingend waschen müssen...

Mir ist halt nicht klar, wo man was abgrenzt. Könnt ihr mir einen Tipp geben?

Danke euch!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wo steht das mit dem Sonderurlaub, gesetzlich? Da finde ich nichts. Wenn im Tarifvertrag/Arbeitsvertrag was anderes steht, okay.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Hier muss man trennen:

1) Ein Recht den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen hat Ihr Arbeitgeber immer. Die Frage ist allein, ob er auch eine Pflicht hierzu hat.

2) Ein Recht auf 10 Tage unbezahlte Freistellung ergibt sich aus [link=http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_PflegeZG_2.html]§2 Pflegezeitgesetz[/link], wenn es sich um eine akut aufgetretenen Pflegesituation handelt. Ob "absolute Schonzeit" und "kein Autofahren" für eine akute Pflegebedürftigkeit genügt kann ich dem Handgelenk nicht sagen, bezweifle es aber stark.

3) Ein Recht auf fünf Tage bezahlten Urlaub kann sich aus § 616 S.1 BGB ergeben, wenn man durch die Betreuung des Angehörigen unverschuldet an der Arbeit gehindert ist. Das wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Hier dürfte ja schon die Nutzung eines Taxis für die Arztbesuche genügen. Anders sähe es allenfalls aus, wenn die "Ruhe" tatsächlich auch die Selbstversorgung zu Hause ausschließen würde.

Insgesamt scheint die Nutzung von Urlaub hier der richtige Weg. Erholung ist zwar ein hehres Ziel aber manchmal muss man sich eben auch aufopfern :) .


Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Das sind doch ganz andere Fälle.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go448360-59
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Folgender Auszug deckt sich mit dem, was mir gesagt wurde.

Zitat:
Erkrankung, nahe Angehörige

Wird ein naher Angehöriger Ihres Mitarbeiters plötzlich krank, gilt im Prinzip das Gleiche wie bei der Pflege kranker Kinder: Auch in diesem Fall hat Ihr Mitarbeiter also einen Anspruch, 10 Tage bezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden. Er muss aber einen ärztlichen Nachweis erbringen, dass die Pflege des Kranken unerlässlich ist und nur durch den Mitarbeiter erfolgen kann, weil eine andere Person für diesen Zweck so kurzfristig nicht gefunden werden kann.

Bis zu 6 Monate unbezahlt frei nehmen kann der Arbeitnehmer, um die Pflege des pflegebedürftig gewordenen Angehörigen zu übernehmen.


Quelle: https://www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/arbeitsgesetze/urlaubsanspruch/freistellung-von-der-arbeit-wann-mitarbeiter-anspruch-auf-bezahlte-freistellung-haben/

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Die Pflege des Kranken scheint hier nicht wirklich unerlässlich zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Folgender Auszug deckt sich mit dem, was mir gesagt wurde.


Ich weiss, es ist immer nett, eine Meinung die zu finden die bestätigt was man ohnehin schon denkt aber der Mann scheint mir keine verlässliche Quelle. Er gibt weder Paragraphen noch Urteile zur Untermauerung seiner privaten Meinung an. Und systematisch ist das völliger Unfug was er da schreibt.

Man wird dem Arbeitgeber das finanzielle Risiko für Gefahren im Bereich des Schuldners nur aufbürden können, wenn das sozialpolitisch notwendig ist. Bei minderjährigen Kindern nimmt man das in der Regel an, weil sich eben Kinder in der Regel nicht selbst versorgen können. Dies gilt für einen Ehepartner nicht.

Wenn der gute Mann also weder zwischen minderjährigen und volljährigen noch zwischen Ehepartnern noch Kindern unterscheiden will deute das doch sehr darauf hin, dass er von der Materie keine Ahnung hat.

Notwendig ist immer, dass die Pflege notwendig und nicht anderweitig sicherzustellen war. Das ist hier nicht einmal im Ansatz erkannbar. Speziell vom liebevollen Ehemann gepflegt zu werden ist ein besonderer Luxus der eben auch selbst zu finanzieren ist.

-- Editiert von Ebenezer am 25.08.2016 11:55

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und zur Ergänzung im Hinblick auf § 2 PflegeZG folgendes:

Die Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach §§ 14 , 15 SGB XI .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Mir scheint, das Gespräch mit deinem Chef kannst du dir sparen.

Zitat (von go448360-59):
Ich kann nicht einschätzen, ab wann "eine Pflege unerlässlich ist. Zu den Ärzten hätte sie ... "

Das eben ist der springende Punkt: dieses Wörtchen 'unerlässlich' ist sehr streng auszulegen und deine Beispiele weisen geradezu genau aus, dass es Alternativen gab, die deine Frau auch ohne dich geschafft hätte. Wir reden hier ja nicht darüber, was angenehmer ist, sondern alternativlos - ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Arzt diese Unerlässlichkeit häuslicher Pflege (!) festgestellt haben würde.
Immerhin geht es in deiner Anfrage darum, wenn möglich, dem AG Kosten aufzubrummen.
Und da liegt die Messlatte dann doch ziemlich hoch.
Deinen Chef zu bewegen, diese Zeit nun rückwirkend von 'Urlaub' auf 'bezahlte Freistellung' umzuwidmen, halte ich für ein eher aussichtsloses Unterfangen, mit dem du dir im Betrieb wohl eher auflaufen dürftest.
Freilich hätte es Alternativen gegeben: Sonderurlaub ohne Bezahlung wäre dir sicher gewährt worden, aber - weniger radikal - vll. hätte es auch gereicht, für diese begrenzte Zeit die Wochen-AZ zu reduzieren (um früher daheim zu sein) und ggf. später wieder reinzuarbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Nach gut 5 Jahren wird der TS das wohl ausdiskutiert haben mit dem Chef ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.