Sonderurlaub bei Hochzeit PFLICHT???

13. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
schunni
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Sonderurlaub bei Hochzeit PFLICHT???

Hallo liebe rechtlich belesene Gemeinde,

ich bin ein ganz einfacher Fall:

27 Jahre alt, kein Tarifvertrag, 40 Stunden befristet angestellt und 25 Tage Urlaub.

Dieses Jahr werde ich an einem Freitag( regulärer Arbeitstag) standesamtlich heiraten. Kirchlich wäre der Samstag am nächsten Tag.

Mein Arbeitgeber sagt mir er könne mir, weil es nicht verpflichtend ist, keinen Sonderurlaub geben. Jetzt würde ich mein Vorhaben, Sonderurlaub zu bekommen, gerne begründen.



Wie kann ich das? Bitte helft mir/uns!!!!


Grüße :)

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6 Antworten
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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

§616 BGB :

Zitat:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.


Die Hochzeit ist planbar, daher ist der Termin in deiner Person verschuldet (im Gegensatz z.B. zu einem Todesfall in der Familie oder einer Geburt).

Daher hast du keinen Anspruch auf Sonderurlaub.

Zitat:
Mein Arbeitgeber sagt mir er könne mir, weil es nicht verpflichtend ist, keinen Sonderurlaub geben.


Das ist natürlich Quatsch, natürlich kann der AG dich bezahlt freistellen für den Tag. Aber er muss nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Frage wäre ja erstmal, was genau steht in den vertraglichen Vereinbarungen?



Und natürlich könnte man noch normalen Urlaub nehmen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schunni
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Im Vertrag steht dazu nichts geschrieben....
Und in ********** kann man standesamtlich NUR unter der Woche heiraten.
Danke schonmal

-- Editiert von Moderator am 13.04.2016 23:36

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Komisch, dass bei einem so einfach Thema jedes Mal so viele falsche Antworten auftauchen. Hier wird ständig neu diskutiert was längst von den Gerichten entschieden wurde:

Für die Hochzeit und der ganzen Tag drumherum besteht ein Anspruch auf Freistellung, solange kein TV da eine anderslautende Regelung zu enthält. Und auch wenn eine Trauung am Wochenende möglich wäre darf ein Arbeitnehmer sich in der Woche für die Hochzeit freistellen lassen.
Hier ein paar Quellen, es gibt keine anderslautenden:
https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/sonderurlaub-hochzeit-was-gilt

Zitat:
Obwohl die Hochzeit als Freistellungsgrund im Gesetzestext nicht erwähnt wird, gehört sie nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts zu den wichtigen Gründen, die eine vorübergehende persönliche Verhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entschuldigen.

und zur Dauer:
Zitat:
Nach der standesamtlichen oder kirchlichen Trauungszeremonie müssten sich die frischvermählten Eheleute also unverzüglich auf den Weg zur Arbeit machen. Einer solchen Herabminderung der Eheschließung, die allgemein als feierlicher Anlass empfunden wird, soll nach Ansicht der Arbeitsgerichte entgegengewirkt werden.
In ständiger Rechtsprechung wird die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubs an einem kompletten Arbeitstag als angemessen betrachtet. Ob weiterer, unbezahlter Sonderurlaub für eine Hochzeitsfeier genehmigt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.


http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Arbeitsausfall.html
Zitat:
Ar­beit­neh­mer be­hal­ten wei­ter­hin gemäß § 616 Satz 1 BGB trotz ei­nes Ar­beits­aus­falls den An­spruch auf ih­re Vergütung, wenn sie „für ei­ne verhält­nismäßig nicht er­heb­li­che Zeit" durch ei­nen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund oh­ne ihr Ver­schul­den an der Dienst­leis­tung ver­hin­dert ist. Un­ter die­se Ge­set­zes­vor­schrift, d.h. die kurz­fris­ti­ge Ver­hin­de­rung aus persönli­chen Gründen, fal­len z.B.
......
- die Hei­rat des Ar­beit­neh­mers oder die ei­nes na­hen Ver­wand­ten (Kind, Bru­der, Schwes­ter)


https://www.test.de/Arbeitsrecht-Wann-Ihnen-Sonderurlaub-zusteht-4629874-0/
Zitat:
Für die eigene Hoch­zeit gibt es einen Tag frei. Dasselbe gilt für die Trauung der eigenen Kinder und für die silberne und goldene Hochzeits­feier der Eltern.




-- Editiert von altona01 am 14.04.2016 08:41

4x Hilfreiche Antwort

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