Hallo liebe rechtlich belesene Gemeinde,
ich bin ein ganz einfacher Fall:
27 Jahre alt, kein Tarifvertrag, 40 Stunden befristet angestellt und 25 Tage Urlaub.
Dieses Jahr werde ich an einem Freitag( regulärer Arbeitstag) standesamtlich heiraten. Kirchlich wäre der Samstag am nächsten Tag.
Mein Arbeitgeber sagt mir er könne mir, weil es nicht verpflichtend ist, keinen Sonderurlaub geben. Jetzt würde ich mein Vorhaben, Sonderurlaub zu bekommen, gerne begründen.
Wie kann ich das? Bitte helft mir/uns!!!!
Grüße
Sonderurlaub bei Hochzeit PFLICHT???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
§616 BGB
:
Zitat:Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Die Hochzeit ist planbar, daher ist der Termin in deiner Person verschuldet (im Gegensatz z.B. zu einem Todesfall in der Familie oder einer Geburt).
Daher hast du keinen Anspruch auf Sonderurlaub.
Zitat:Mein Arbeitgeber sagt mir er könne mir, weil es nicht verpflichtend ist, keinen Sonderurlaub geben.
Das ist natürlich Quatsch, natürlich kann der AG dich bezahlt freistellen für den Tag. Aber er muss nicht.
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Die Frage wäre ja erstmal, was genau steht in den vertraglichen Vereinbarungen?
Und natürlich könnte man noch normalen Urlaub nehmen...
Im Vertrag steht dazu nichts geschrieben....
Und in ********** kann man standesamtlich NUR unter der Woche heiraten.
Danke schonmal
-- Editiert von Moderator am 13.04.2016 23:36
Ähnliche Diskussion hier:
http://www.123recht.net/Sonderurlaub-bei-hochzeit-des-eigenen-Kindes-__f500392.html
(bis zum Ende lesen)
Tendenz: Wenn eine Eheschließung tatsächlich nur werktags möglich ist (was ich eigentlich gar nicht glauben kann), dann dürfte dafür eine Anspruch auf Sonderurlaub bestehen.
Komisch, dass bei einem so einfach Thema jedes Mal so viele falsche Antworten auftauchen. Hier wird ständig neu diskutiert was längst von den Gerichten entschieden wurde:
Für die Hochzeit und der ganzen Tag drumherum besteht ein Anspruch auf Freistellung, solange kein TV da eine anderslautende Regelung zu enthält. Und auch wenn eine Trauung am Wochenende möglich wäre darf ein Arbeitnehmer sich in der Woche für die Hochzeit freistellen lassen.
Hier ein paar Quellen, es gibt keine anderslautenden:
https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/sonderurlaub-hochzeit-was-gilt
Zitat:Obwohl die Hochzeit als Freistellungsgrund im Gesetzestext nicht erwähnt wird, gehört sie nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts zu den wichtigen Gründen, die eine vorübergehende persönliche Verhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entschuldigen.
und zur Dauer:
Zitat:Nach der standesamtlichen oder kirchlichen Trauungszeremonie müssten sich die frischvermählten Eheleute also unverzüglich auf den Weg zur Arbeit machen. Einer solchen Herabminderung der Eheschließung, die allgemein als feierlicher Anlass empfunden wird, soll nach Ansicht der Arbeitsgerichte entgegengewirkt werden.
In ständiger Rechtsprechung wird die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubs an einem kompletten Arbeitstag als angemessen betrachtet. Ob weiterer, unbezahlter Sonderurlaub für eine Hochzeitsfeier genehmigt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Arbeitsausfall.html
Zitat:Arbeitnehmer behalten weiterhin gemäß § 616 Satz 1 BGB trotz eines Arbeitsausfalls den Anspruch auf ihre Vergütung, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Unter diese Gesetzesvorschrift, d.h. die kurzfristige Verhinderung aus persönlichen Gründen, fallen z.B.
......
- die Heirat des Arbeitnehmers oder die eines nahen Verwandten (Kind, Bruder, Schwester)
https://www.test.de/Arbeitsrecht-Wann-Ihnen-Sonderurlaub-zusteht-4629874-0/
Zitat:Für die eigene Hochzeit gibt es einen Tag frei. Dasselbe gilt für die Trauung der eigenen Kinder und für die silberne und goldene Hochzeitsfeier der Eltern.
-- Editiert von altona01 am 14.04.2016 08:41
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