Sonderurlaub bei Heirat von meinem Stiefsohn

12. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go455600-79
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderurlaub bei Heirat von meinem Stiefsohn

Hallo,
mein Arbeitgeber gewährt laut gültigen Tarifvertrag, einen Tag bezahlten Sonderurlaub, bei der Heirat des Sohnes.
Nun bin ich das zweite mal verheiratet und meine Frau hat auch einen Sohn mit in die Ehe gebracht.
Ist also mein Stiefsohn. Dieser möchte nun Heiraten und ich habe einen Tag Sonderurlaub beantrag.
Dieser wird mir nun verwehrt, mit der Begründung, die Regelung ist nur für meinen leiblichen Sohn gültig.
Meine Frage, kann mein Arbeitgeber so argumentieren? Für mein Rechtsverständnis ist das gegenüber meines
Stiefsohnes diskriminierend.

-- Editier von go455600-79 am 12.12.2016 18:33

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zieh dir doch bitte den Wortlaut der Bestimmung. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dort steht "bei Heirat des Sohnes". In der Regel dürfte es doch heißen "bei der Heirat naher Verwandter".
Ansonsten könnte von Bedeutung sein, ob der Stiefsohn im gleichen Haushalt lebt oder separat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
bei der Heirat naher Verwandter


Auch dabei wäre der TS ja raus, da nicht mit dem Stiefsohn verwandt.

In meinen Augen hat der Arbeitgeber recht.

Deutlich wird es für mich am ehesten, wenn man sich vorstellt, dass Vater, Mutter und Stiefvater (ggfls. auch Stiefmutter) im gleichen Betrieb arbeiten:

Wenn Vater und Mutter noch ein Paar wären, bekämen nur die beiden frei.
Durch die neue Partnerschaft wären aber nun auf einmal 3-4 Personen Sonderurlaubsberechtigt.
Das benachteiligt den Arbeitgeber in meinen Augen deutlich.
Daher ist es glaube ich durchaus im Sinne der Regelung, dass der Sonderurlaub nur für leibliche Eltern gilt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Der TE kann ja trotzdem teilnehmen - er muss eben regulär einen Urlaubstag beantragen.

Ansonsten sehe ich die Argumentation von hiphappy als zutreffend.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38487 Beiträge, 14014x hilfreich)

Normalerweise sind in den Tarifverträgen, zumindest in denen, die ich kenne, die Verwandschaftsverhältnisse und die Ereignisse genau aufgeführt, für die ein Sonderurlaub zu bewilligen ist. Da ist auch kein Raum für eine Analogie oder sonst was. Also nachlesen, schauen ob die Regelung auch für im Haushalt lebende Stiefkinder gilt. Wenn nicht aufgeführt, dann geht es nur mit einem normalen Urlaubstag.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Zitat (von go455600-79):
Für mein Rechtsverständnis ist das gegenüber meines
Stiefsohnes diskriminierend.

Dein Stiefsohn ist nun einmal nicht dein leiblicher Sohn. Das hat rein gar nichts mit Diskriminierung zu tun. Ich vermute auch, dass der Personenkreis explizit im TV aufgeführt ist. Wenn dort steht "Sohn", dann ist, meiner Meinung nach, dein "Stiefsohn". damit nicht abgedeckt.
Warum sollte das gegenüber deinem Stiefsohn diskriminierend sein? Was hat dein Stiefsohn denn mit DEINEM Urlaub zu tun? Das ist eine Angelegenheit zwischen dir und deinem AG.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

....und der Stiefsohn hat u. U. noch einen leiblichen Vater, der bei seinem AG Sonderurlaub beansprucht.....und dann gibt es da evlt. noch die Stiefmutter, die 2. Frau des leiblichen Vaters, die Stiefschwestern und - brüder mit in die Ehe gebracht hat..... und das alles sollten die AG ausgleichen? Bei den Patchwork-Konstellationen, die es gibt? Also eIne Hochzeit und u. U. 10 sonderurlaubsberechtigte Stiefeltern, Stiefkinder und - geschwister?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Wenn dort steht "Sohn", dann ist, meiner Meinung nach, dein "Stiefsohn". damit nicht abgedeckt.

Gerade dann wären aber alle Arten von Söhnen abgedeckt.



Zitat (von hiphappy):
Das benachteiligt den Arbeitgeber in meinen Augen deutlich.

Na und? Ist der dann doch selbst schuld ... jeder darf sich selbst soviel benachteiligen wie er möchte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gerade dann wären aber alle Arten von Söhnen abgedeckt.
Nö, wie kommst du denn auf diese Idee?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von micbu):Wenn dort steht "Sohn", dann ist, meiner Meinung nach, dein "Stiefsohn". damit nicht abgedeckt.
Gerade dann wären aber alle Arten von Söhnen abgedeckt.


Selbst wenn in der Regelung tatsächlich "Sohn" steht, halte ich die Auslegung, dass dann alle Arten von Söhnen und damit auch der Stiefsohn abgedeckt sein sollen, für sehr weit hergeholt. Im allgemeinen Sprachgebraucht sind wir m.E. noch nicht so weit, dass der Begriff Sohn oder Tochter singulär verwendet für alle irgendwie Verwandtschafts- und Nichtverwandtschaftskonstellationen gilt. Wenn vom Sohn oder der Tochter die Rede ist, geht es im allgemeinen um die eigenen Kinder und evtl. noch um Adoptivkinder. Sprich um Kinder, die nach dem Gesetz nach auch wirklich in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen oder wo das Verwandtschaftsverhältnis sozusagen gesetzlich unterstellt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Unklarheiten (was umfasst "Sohn") gehen zu Lasten der wirtschaftlich Stärkeren, das wäre hier der Arbeitgeber.
Und Gerichte sind auch durchaus recht arbeitnehmerfreundlich.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von micbu):Wenn dort steht "Sohn", dann ist, meiner Meinung nach, dein "Stiefsohn". damit nicht abgedeckt.
Gerade dann wären aber alle Arten von Söhnen abgedeckt.


Selbst wenn in der Regelung tatsächlich "Sohn" steht, halte ich die Auslegung, dass dann alle Arten von Söhnen und damit auch der Stiefsohn abgedeckt sein sollen, für sehr weit hergeholt. Im allgemeinen Sprachgebraucht sind wir m.E. noch nicht so weit, dass der Begriff Sohn oder Tochter singulär verwendet für alle irgendwie Verwandtschafts- und Nichtverwandtschaftskonstellationen gilt. Wenn vom Sohn oder der Tochter die Rede ist, geht es im allgemeinen um die eigenen Kinder und evtl. noch um Adoptivkinder. Sprich um Kinder, die nach dem Gesetz nach auch wirklich in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen oder wo das Verwandtschaftsverhältnis sozusagen gesetzlich unterstellt wird.


Sorry, aber dann hätte der AG auch leiblichen Kinder schreiben können...

Und den üblichen Sprachgebrauch kannst du knicken. Schau mal wieviel Patchworkfamilien es mittlerweile gibt. Das ist heutzutage auch eine Norm. Insofern ist der Begriff Sohn oder Tochter mittlerweile nicht mehr beschränkt auf die leiblichen Kinder.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
dann hätte der AG auch leiblichen Kinder schreiben können


Und dann noch einen Nebensatz, damit Adoptivkinder wieder eingeschlossen sind?
Hier ist ganz einfach auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen, §133 BGB .
Genau wie "Verwandte" nicht "Schwippschwager fünften Grades" und "eng persönlich verbunden" nicht "Freunde auf Gesichtsbuch" meint. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38487 Beiträge, 14014x hilfreich)

Adoptivkinder sind leibliche Kinder nach Abschluß der Adoption. Kinder sind nun mal die, die als juristische Kinder anerkannt sind. Wenn man "Patchwork" hätte reinnehmen wollen, dann hätte man es getan.

Kommen wir zum ganz Einfachen zurück. Lückenlose Regelung im TV. Kein unbestimmter Rechtsbegriff, also keine Auslegung. Keine ungewollte Lücke, also keine Analogie möglich. Also: lesen, subsumieren. Das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unklarheiten (was umfasst "Sohn") gehen zu Lasten der wirtschaftlich Stärkeren, das wäre hier der Arbeitgeber.


Wollen Sie jetzt hier die AGB-Kontrolle anwenden?

Sie haben schon noch in Erinnerung, dass es hier um einen Tarifvertrag geht? Da gibt es keine AGB-Kontrolle. Tarifverträge werden wie Gesetze ausgelegt und da gibt es keine Unklarheitenregelung zu Lasten des Verwenders wie bei Verträgen und AGB-Kontrolle.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38487 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es gibt keine Unklarheiten, Harry.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.336 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen