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Sonderumlage geltend machen

Sonderumlage geltend machen
Rechtsanwalt Sascha Christian Federenko, LL.M.
Kleiner Griechenmarkt 40, 50676 Köln, Tel: 0221 - 78 80 58 0, Fax: 0221 - 78 80 58 10
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Fachanwalt Erbrecht
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Überblick
Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft im laufenden Wirtschaftsjahr besondere Investitionen oder aufwändige Instandsetzungen, können die notwendigen Mittel regelmäßig nicht aus dem sog. Wohngeld bestritten werden.

Falls die Gemeinschaft in diesem Fall auch nicht auf die zweckgebundene Instandhaltungsrücklage zurückgreifen kann, wird sie eine sogenannte Sonderumlage beschließen.

Entspricht der Beschluß über die Maßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, sind die Wohnungseigentümer in der Regel zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet.

Da die beschlossene Maßnahme nur dann durchgeführt werden kann, wenn alle Eigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, sollten Zahlungsrückstände frühzeitig gegenüber den säumigen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.

Das Angebot umfasst die Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung der rückständigen Sonderumlage.

Sollte der säumige Wohnungseigentümer die Zahlung weiterhin verweigern, berate ich sie gerne über die weitere Vorgehensweise.


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