Sonderumlage

10. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Internetmaus
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 19x hilfreich)
Sonderumlage

Wir haben folgendes Problem:

Von unserer Hausverwaltung erhielten wir im März 2011 ein Schreiben/Rechnung folgenden Inhalts:

um die Rechnung vom Rechtsanwalt .... begleichen zu können, haben wir Ihnen eine Sonderumlage erstellt, da auf dem WEG Konto nicht genügend Geld vorhanden ist. Bitte überweisen sie den Betrag. Zahlungsfrist waren 7 Tage.
Auf der Eigentümerversammlung 2011, die im Oktober stattfand wurde nichts, im Nachhinein, über diese Sonderumlage besprochen bzw beschlossen.
Jetzt im Juli 2012 bekamen wir ein Schreiben des Hausverwalters, das wir den Betrag umgehend bezahlen sollen, da sonst auf der diesjährigen anstehenden Eigentümerversammlung ein Beschluß gefasst werden soll, um das gerichtliche Mahnverfahren gegen uns einzuleiten.

Es erfolgte seitens der Hausverwaltung zu dieser Sonderumlage nie eine Mahnung oder anderweitige Kontaktaufnahme.

Zu dieser vom Hausverwalter eigenmächtig erstellten Sonderumlage gab es weder eine Versammlung noch einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Die anderen Eigentümer haben diese s.g. Sonderumlage bezahlt, dem Eigentümer der gegen die WEG geklagt hatte wurde keine Sonderumlage erstellt.

Unsere Frage, kann im Nachhinein ein Beschluss zu einer vom Verwalter eigenmächtig im März 2011 erstellten Sonderumlage gefasst werden?

Die Kosten des Rechtsanwaltes sind bereits im Jahre 2010 entstanden.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würd mich mal ganz entspannt zurücklehnen........

ohne einen Beschluss gibt es keine Sonderumlage, und damit nicht die geringste Verpflichtung zu irgendwelchen als Sonderumlage deklarierten Zahlungen zu denen die HV auffordert.

Ein auf obigem Verhalten fussender Beschluss zur Einleitung eines Mahnverfahrens würde definitiv nicht ordnungsgemässer Verwaltung entsprechen, da es ja keine Grundlage einer Zahlungsverpflichtung gibt. Man könnte so einen Beschluss natürlich anfechten, Erfolgsaussichten nahezu 100% - das Ergebniss wären neue Kosten für die anderen Eigentümer und zusätzlich die eh erfolgende Abweisung beim gerichtlichen Mahnverfahren, ergo zwei Verfahren die für die Anderen verloren gingen - smile.

Wenn ich jetzt mal spekuliere, dann kommen diese Anwaltskosten wohl aus einer für die Beklagten verlorenen Anfechtungsklage ?
Sollte dies so sein, würde ich bei der HV anfragen aus welchem Rechtsgrund heraus sie diese Anwaltsrechnung bezahlt hat.
Fakt ist nämlich, dass bei Anfechtungsklagen immer ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, mit dm der Sieger bei dem oder den Verlierern die festgesetzten Kosten geltend machen kann. Nur, bei einer Anfechtungsklage ist die WEG nicht Beteiligte des Prozesses, und damit darf der Verwalter die Anwaltsrechnung des Siegers nicht bezahlen.
Es ist natürlich gängige Realität dass genau dies gemacht wird, und in der nächsten Abrechnung diese Zahlung wieder verteilt wird.

Diese Sonderumlage kann natürlich rückwirkend beschlossen werden, fällig wäre das Geld dann aber frühestens mit Beschlussfassung, ergo wieder kein Grund für ein Mahnverfahren.
Aber auch hier, die Erhebung einer Sonderumlage um damit die Kosten einer Anfechtungsklage zu decken entspricht ebenfalls nicht ordnungsgemässer Verwaltung. Bei einer Anfechtung würde dieser Sonderumlagenbeschluss für ungültig erklärt werden. Zahlen muss aber trotzdem erstmal, um dann nach dem Urteil das Geld wieder zurückzufordern.

Das einzig richtige Handeln einer HV falls das Konto der Gemeinschaft keine Deckung aufweisst besteht in einem höflichen Anschreiben mit der Bitte um Zahlung des Betrages X damit der für die Beklagten tätige Anwalt bezahlt werden kann.

Wenn man von einer Anfechtungsklage Kenntniss erhält sollte man am Besten hergehen und dem Gericht unverzüglich schriftlich mitteilen dass man sich in diesem Verfahren selbst vertreten wird. Kopie an die HV, und man ist im Falle einer Niederlage aus den Kosten für den HV-Anwalt raus.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
Internetmaus
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 19x hilfreich)

Besten Dank für die ausführlichen Informationen.
Die Kosten betreffen den Anwalt, den unsere HV für uns beauftragt hat.

Unsere HV arbeitet sehr unzuverlässig und spielt sie einzelnen Eigentümer gegeneinander aus.

Aber zurück zur Frage, es ist also möglich, dass die HV rückwirkend einen Beschluss erwirken kann und somit ihre fehlerhafte Arbeitsweise korrigiert.
Die anderen 5 Eigentümer haben ja einfach bezahlt, wir hatten im WEG Recht gelesen, dass es keine Sonerumlage ohne Beschluss geben kann. Ergo, es wird zu einen Mehrheitsbeschluß kommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Na, da hast Du net alles gelesen.....

Diese Sonderumlage kann natürlich "rückwirkend" beschlossen werden, das hat aber nix zu heissen weil das Geld was zu zahlen wäre frühestens mit dem Beschluss fällig werden kann.

Also zu beschliessen dass eine Sonderumlage für die Anwaltskosten gemacht wird und diese Umlage schon in der Vergangenheit zu zahlen gewesen wäre, geht nicht. So einen Beschluss sollte man sofort anfechten.

Weiter habe ich schon gesagt, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung von Kosten einer Anfechtungsklage bei Anfechtung dieses Beschlusses für ungültig erklärt wird, wird dies also beschlossen dann ebenfalls einfach anfechten.

Schlechte Verwaltungen gibts wie Sand am Meer, da hilft nur Einigkeit unter den Eigentümern um diesen Verbrechern die Grenzen aufzuzeigen und das Handwerk zulegen.

Ihr solltet dringend versuchen euren Nachbarn klarzumachen dass ihr alle die Eigentümer seit und nicht die Verwaltung, und dann entsprechend handeln.
Für mich ist ne HV ne Angestellte, und die macht was ich ihr sage, und net umgekehrt - das ist meine Einstellung und ist natürlich im Plural aller Eigentümer zu verstehen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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