Sondernutzungsrecht ins Grundbuch /Teilungserkl.??

5. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
HalloBallo1007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Sondernutzungsrecht ins Grundbuch /Teilungserkl.??

Hallo,

wir planen z.Z. ein Dachgeschoss (Flachdach) in einem Mehrfamilienhaus ausbauen zu lassen. Das ganze wird schlüsselfertig geliefert - also von einem Bauträger.
Der Verkäufer hat uns die Möglichkeit aufgezeigt, auf dem Dach eine on-top Dachterrasse erstellen zu lassen.
Meine Frage bezieht sich auf das Sondernutzungsrecht, welches wir für das Dach bekommen sollen, bzw. auf was wir dabei achten müssen.
Auf die Frage hin, ob die geplante Dachterrasse auch im Grundbuch vermerkt wird, sodass ein Sondernachfolger von uns (z.B. späterer Käufer) die Terrasse eindeutig miterwirbt, meinte er, dass das nicht vorgesehen ist/nicht mehr geht etc.. Wir würden aber ein Sondernutzungsrecht für das Dach bekommen, welches auch in der Teilungserklärung vermerkt wird.
Reicht das aus, oder ist es zwingend notwendig, dieses auch im Grundbuchblatt vermerkt zu haben, sodass das Sondernutzungsrecht auch für einen Sondernachfolger gesichert ist?
Kurz gefragt: Wenn ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung vermerkt ist, welche auch beim Grundbuchamt vorliegt/gelagert wird, ist es dann immernoch zwingend notwendig, ein Eintrag im Grundbuch vorzunehmen, um das Sondernutzungsrecht für Nachfolger zu sichern?

Etwas stutzig machte uns außerdem die Aussage des Verkäufers, dass der Bauträger die Dachterrasse ungern in den Kauf/Notarvertrag mit rein nehmen möchte....sie solle auf alle Fälle gebaut werden, es soll aber stattdessen ein Werksvertrag mit der bausauführenden Firma geschlossen werden? Kann sich jemand Gründe für dieses Prozedere (oder auch Nachteile für uns) vorstellen?

Mit besten Grüßen




-- Editiert am 05.04.2009 14:09

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Ballo1007,
diese Frage gehört eher in das Forum WEG und nicht ins Baurecht.
Um besser antworten zu können:
Handelt es sich um ein komplett neues Haus oder ist es ein bestehendes Haus? Dachgeschoss ausbauen lassen und Bauträger passt nicht so ganz zusammen.

In der Teilungserklärung wird festgelegt, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist.
Sondernutzungsrechte können sowohl in der Teilungserklärung stehen oder - was bei neueren WEGs üblich ist, in einer Vereinbarung der Eigentümer (Hausordnung trennt ja nicht zwischen Mieter/Eigentümer).
Es ist richtig, dass die Teilungserklärung Bestandteil des Grundbuches ist. Um eine bestehende zu ändern, müssen alle Eigentümer zustimmen. Sollten also schon andere Wohnungen verkauft worden sein, dann kann der Bauträger die Teilungserklärung nicht ändern.
Dann kann aber auch das Dach nicht mehr ausgebaut werden, denn das hätte so in der Teilungserklärung beschrieben sein müssen.
Etwas anderes ist es, wenn in der Teilungserklärung schon erwähnt ist, "ausbaufähiger Dachboden", dann konnten die anderen "neuen"(?) Eigentümer damit rechnen, dass dies noch passiert.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HalloBallo1007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo sika0304,

danke für deine Antwort: zur Aufklärung: Es handelt sich um ein bestehendes Haus mit Eigentumswohnungen. In der Teilungserklärung ist bereits der Dachausbau vorgesehen (also auch die noch nicht erstellten Wohnungen beschrieben - es werden insgesamt 5 Wohnungen im Dach - Vorder-und Hinterhaus -ausgebaut)
Die Eigentümer haben dem Verkäufer eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung bzw. Zuweisung von Sondernutzungsflächen (insbesondere das Dach) und Kellerräumen etc. gegeben.

Werde den Beitrag dann auch nochmal ins richtige Forum packen!

Vielen Dank.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.998 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen