Sondernutzungsrecht Teilungserklärung / Grundbuch

29. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Teilungserklärung / Grundbuch

Hallo zusammen,

ich bin grad leicht verwirrt.

Ich habe eine WEG (6 WE)neu übernommen und studiere gerade die Teilungserklärung. In der Ursprungs-TE steht unter der Wohnung 6 folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>Miteigentumsanteil von 182/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan bezeichneten 4-Zimmer-Whg im DG und dem dazugehörigen Kellerabteil. Die Wfl beträgt 110 qm. <hr size=1 noshade>



zu dieser Teilungserklärung aus den 70-jahren gab es dann in den 80igern eine Änderung zu dieser Wohnung:

quote:<hr size=1 noshade>Miteigentumsanteil von 182/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan bezeichneten 4-Zimmer-Whg im DG und mit der über den Wohnungen 5 und 6 liegenden SPeicherfläche als Sondernutzung und dazugehörigen Kellerabteil. <hr size=1 noshade>


Da in der der Änderungsfassung keine Größe der Wfl angegeben wurde, hat der (vor vor vor vor Ewigkeiten ) alte Hausverwalter die Wfl bemessen lassen. Die Wohnung hat jetzt neu 159qm Wfl.

So, jetzt wurde dieses Sondernutzungsrecht aber ins Grundbuch eingetragen und notariell beglaubigt. Dadurch ist es aber nach meinem Verständnis nach nicht mehr nur noch ein Sondernutzungsrecht, sondern Inhalt des Sondereigentums geworden, was sich doch wiederum auf die MEA auswirken müsste, oder?

Rechne ich das durch, würden sich die MEA doch gravierend ändern. Die Wohnung 6 hätte somit keine 182 / 1000 sondern 243 / 1000 und das wiederrum würde sich bei den Kosten bemerkbar machen.

Somit müssten ja theoretisch sämtliche Abrechnungen falsch sein, die es in der Vergangenheit gab, da nach wievor zwar Kosten die nach qm umgelegt werden, mit den neuen Werten, aber Kosten die nach den MEA umgelegt wurden immer nur mit den 182 gerechnet wurden.

Irgendwie sitz ich grad auf dem Schlauch....kann mir bitte jemand helfen? hab die § 3 , 5 und 10 WEG auch schon gewälzt, aber irgendwie seh ich den Wald vor lauter Bäumen glaub nicht.... :???:

Grüße
bisk


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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

was sich doch wiederum auf die MEA auswirken müsste, oder?

nein, muss nicht.
Es gibt keine zwingende Vorschrift über den Zusammenhang von Wohnfläche und MEA.
Der erste Käufer dieser Wohnung hat eben besonders geschickt verhandelt.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo Werner,

vielen Dank für die Auskunft. Dann war ich tatsächlich auf dem Holzweg. Ich war der Meinung, eine Vergrößerung der Wohnung bringt zwingend auch eine Veränderung der MEA mit sich. Dass dies lediglich "Verhandlungssache" ist, war mir so in der Form nicht klar.

Viele Grüße
bisk

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Hier geht es um einen Anspruch auf Änderung, bzw. wann man den nicht hat, weil die Kostenverteilung auch anders geändert werden kann:

http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/anspruch-auf-aenderung-der-miteigentumsanteile_idesk_PI9865_HI2004296.html

Auf jeden Fall wäre es Sache der Eigentümer, diesen Amöglichen Anspruch geltend zu machen. Wenn und solange dies nicht erfolgt, sind die Abrechnungen auch nicht falsch.

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 31.07.2014 08:28

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

keine 182 / 1000 sondern 243 / 1000

Differenz wäre also 61/1000.
Nur um runde Zahlen zu nehmen, das Grundstück alleine, ohne Haus, wäre z. B. 1 Mio wert.
Wenn also morgen ein Erdbeben wäre, und das Grundstück an einen Bauträger verkauft werden würde, bekäme der eine also 61.000 Euro mehr, und die anderen 5 entsprechend weniger.
Ich glaube nicht dass das denen dann gefallen würde.
(Davon abgesehen, den Banken würde es auch nicht gefallen, wenn ihre Sicherheiten sich einfach so verringern würden).

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

quote:
Der erste Käufer dieser Wohnung hat eben besonders geschickt verhandelt.


??? Mit wem soll der Erstkäufer worüber verhandelt haben? Mit dem Bauträger oder mit dem Notar? Seit wann wird das "ausgehandelt"?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Das Haus wurde anscheinend in den 70er Jahren gebaut.
Bei 6 Wohnungen wird es vermutlich ein Bauträger gewesen sein.


im DG und mit der über den Wohnungen 5 und 6 liegenden SPeicherfläche
Über dem DG ist normalerweise nur noch ein Dachspitz, also lauter schräge Wände.
Wenn das ein ganz normaler Wohnraum wäre, wären es aber vermutlich 7 Wohnungen gewesen.
Es kann sowieso keiner der anderen mit dieser Fläche etwas anfangen.

Also hat er seine Nachbarn zum Grillen eingeladen, und für ein paar Schnitzel und Freibier von denen die Unterschrift beim Notar für diese Änderung der TE erhalten.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Abgesehen davon, dass die MEA nicht zwingend eine Relation zur Wohnfläche haben müssen und inzwischen auch die Kostenverteilung abweichend geregelt werden kann, fällt mir da noch etwas ganz anders auf:

"und mit der über den Wohnungen 5 und 6 liegenden SPeicherfläche als Sondernutzung"
Der Wohnungseigentümer darf demnach die Speicherfläche alleine nutzen. Das gibt ihm aber noch lange nicht das Recht, dass er die Speicherfläche in Wohnfläche umnutzen/ausbauen darf.
Warum ist also plötzlich die Wohnfläche größer geworden? (vorher 110m² - neu 159 m²)
Für eine Umnutzung von Speicherfläche in Wohnfläche hätte er die Einwilligung der WEG benötigt ...

@werner_r
Die lockere Millionen-Erklärung ist prima - aber das scheint mir gerade zu begründen, dass die WEG bewusst die MEA nicht verändern wollte.
Die anderen Eigentümer wären ja schön blöd, dem WE6 jetzt einfach mal 61/1000 des Grundstücks zu schenken (für das sie ja ursprünglich entsprechend ihres MEA gezahlt hatten), nur weil der WE6-Eigentümer jetzt ein Sondernutzungsrecht für den Speicherraum erhalten hat.





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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

nur weil der WE6-Eigentümer jetzt ein Sondernutzungsrecht für den Speicherraum erhalten hat.

Und das hatte er in der Praxis vorher auch schon. Aber vermutlich murrt einer der anderen 5 jetzt, ohne sich über die Konsequenzen bewusst zu sein.

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