Sonderkündigungsrecht bei Erhöherung von Arbeitsersatzgeldern für das laufende Jahr?

4. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Guntram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht bei Erhöherung von Arbeitsersatzgeldern für das laufende Jahr?

Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es ein Sonderkündigungsrecht der Vereinsmitgliedschaft bei Erhöhung von Ersatzgeldern für nicht geleistete Arbeitsstunden? Im Jahr 2016 wurde beschlossen für das Folgejahr, also 2017, den Beitrag um 50% zu erhöhen. Nun folgte die JHV 2017 und dort wurde für das laufende Jahr 2017 eine Erhöhung des Ersatzgeldes um 100% beschlossen. Der Verein schreibt im Jahr 10 Arbeitsstunden vor. Diese können, gerade von Mitgliedern welche zu den Arbeitseinsätzen verhindert sind, mit einem Ersatzgeld pro Stunde ableisten. Nach der beschlossenen Beitragserhöhung hatte man ja noch die Möglichkeit fristgerecht aus dem Verein auszutreten. Die Erhöhung des Ersatzgeldes trifft jemanden, gerade bei dem es finanziell knapp ist, wie ein Schlag ins Gesicht. Kann man juristisch irgendwie dagegen vorgehen, z.B. durch ein besonderes Kündigungsrecht? Für Ihre Hilfe bin ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Schneider

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Solche Fragen sind in der Satzung geregelt, dazu gibt es kein Gesetz. Wenn in der Satzung nichts dazu steht, dann ist das kein Grund für eine Kündigung.
Das Ersatzgeld ist mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb so massiv erhöht worden, weil immer weniger MItglieder die Stunden zu leisten bereit sind.
Aber gerade, wenn das Geld knapp ist, das wäre doch ein guter Grund, statt dessen zu arbeiten, oder? :???:

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#2
 Von 
Guntram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die mangelnde Bereitschaft ist nur in wenigen Fällen der Grund zur Erhöhung. Durch die
zurückliegenden, fast jährlichen, Erhöhungen der Beiträge und Verschlechterung des Vereinsklimas
sind einige Mitglieder bereits ausgetreten. Bei der letzten Erhöhung um 50% musste ich schon schlucken,
nach den vielen Jahren im Verein wollte ich mich noch nicht zu einem Austritt durchringen.

Da Arbeiten nicht so mein Ding ist, kommt das natürlich nicht in Frage.
Bin sowieso der Meinung das für Harz4 Empfänger der Vereinsbeitrag
und das Ersatzgeld für die Arbeitsstunden vom Staat übernommen werden soll.
Wer sich schon den ganzen Tag über das Sozialsystem ärgern muss, dem kann
die Belastung durch Arbeitsstunden nicht zugemutet werden.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Für eine vorzeitige Kündigung müssten ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vorliegen. Dort heißt es:

Zitat:
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.


Wie ist denn der Zeitablauf ?
Konnte man durch eine ordentliche Kündigung die Zahlung vermeiden, d.h. ist der Beschluss so gefasst, dass die Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung vorher endet ?
Wenn ein Beschluss mit solchen Verpflichtungen per 1.1.2017 gefasst wird, müsste er so rechtzeitig erfolgen, dass Mitglieder vorher zum 31.12.2016 noch austreten können.
Ich würde es arglistig ansehen, wenn der Verein die Kündigungsfrist erst verstreichen lässt und dann die Zahlungsverpflichtungen so drastisch erhöht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Guntram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):

Wie ist denn der Zeitablauf ?
Konnte man durch eine ordentliche Kündigung die Zahlung vermeiden, d.h. ist der Beschluss so gefasst, dass die Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung vorher endet ?
Wenn ein Beschluss mit solchen Verpflichtungen per 1.1.2017 gefasst wird, müsste er so rechtzeitig erfolgen, dass Mitglieder vorher zum 31.12.2016 noch austreten können.
Ich würde es arglistig ansehen, wenn der Verein die Kündigungsfrist erst verstreichen lässt und dann die Zahlungsverpflichtungen so drastisch erhöht.


So sehe ich das auch.
Bei der letzten Beitragserhöhung wurde im Januar 2016 beschlossen von 100€ auf 150€ Beitrag
für das Mitgliedsjahr 2017 zu erhöhen. Hier hatte man die Möglichkeit fristgerecht und
ordentlich zum Ende 2016 zu kündigen.

Die jüngste Erhöhung wurde jetzt im Januar 2017 beschlossen für das Mitgliedsjahr 2017.
Also gibt es keine Möglichkeit fristgerecht und ordentlich zu kündigen um der Erhöhung zu entgehen.
Das ärgerliche daran ist, dass ich aus beruflichen und familiären Gründen meist nicht mehr als 5-6 Arbeitsstunden
ableisten kann. Also habe ich auch für dieses Jahr wieder damit kalkuliert, dass ich am Ende des Jahres wieder
so um die 40-50€ Ersatzgeld für die nicht geleisteten Stunden zahlen muss.
Jetzt wird mir diese Änderung vorgesetzt und so werden aus den 40-50€ Ersatzgeld mal schnell 80-100€.
Hätte ich letztes Jahr schon von der Erhöhung gewusst, wäre ich längst ausgetreten. Würde die Erhöhung
erst für nächstes Jahr gelten, könnte ich ja noch fristgerecht kündigen.
Wenn sich raustellt, dass die Erhöhung im laufenden Jahr rechtens ist, muss ich in den sauren Apfel
beissen und das Geld halt bezahlen und eben fristgerecht aus dem Verein austreten.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Wie war das denn bisher. Wurden Beitragserhöhungen auch immer erst beschlossen als die Kündigungsfrist bereits vorbei war ?
Wie sind denn die Kündigungsmöglichkeiten, immer nur zum Ende eines Kalenderjahres mit 3 monatiger Kündigungsfrist ?
So dass also jeweils bis zum 30.9. gekündigt werden muss ?
Wann kann zu welchem Termin gekündigt werden ?
Wenn zu jedem Quartalende gekündigt werden kann, wäre dann ja auch die Frage ob denn das volle Ausfallgeld berechtigt ist, wenn die Mitgliedschaft nicht das ganze Jahr besteht.
Es wäre vielleicht nützlich den genauen Wortlaut des Beschlusse zu kennen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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