Sonderkündigung nach termingerechter Kündigung

21. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Apolinaris
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigung nach termingerechter Kündigung

Hallo,
ich habe folgende Frage zum Kündigungs-/Vertragsrecht

Es wird ein Vertrag durch A für ein Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten am 01.03.2018 abgeschlossen.
Bestandteil des Vertrages ist ein, durch den Betreiber, eingeräumtes Sonderkündigungsrecht.
Dieses besagt: Sollte das Arbeitsverhältnis des Vertragsinhabers A enden, hat A ein fristloses Sonderkündigungsrecht.

Soweit die Fakten....

A kündigt jetzt den Vertrag fristgerecht zum 01.03.2020. Diese Kündigung wird jetzt auch durch das Fitnessstudio bestätigt.

Am 01.12.2018 entscheidet sich A, das Arbveitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber zu beenden und in den Ruhestand zu gehen.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht auch jetzt in Anspruch genommen werden kann, obwohl der Vertrag bereits fristgerecht gekündigt worden und auch durch das Fitnessstudio bestäigt worden ist.

Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß
Peter

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Apolinaris):
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht auch jetzt in Anspruch genommen werden kann

Kommt auf den Wortlaut am, mit dem die Sonderkündigung vereinbart wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Apolinaris
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Wortlaut ist sehr kurz gehalten...
"Sonderkündigungsrecht fristlos bei Beenden des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. X"

Gruß
Peter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Ich sehe keinen Grund, warum das Sonderkündigungsrecht nicht gelten sollte

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Sehe ich genau so.
Mit der Klausel kann man wirksam kündigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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