Sonderkündigung bei Umzug Kabel BW

9. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
tanja201
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)
Sonderkündigung bei Umzug Kabel BW

Ich habe eine Frage an euch.
Im Jahre 2010 habe ich bei Kabel BW einen Telefon/Internetvertrag abgeschlossen (ABG Stand Feb. 2010). Nun bin ich von der Stadt aufs Land gezogen, hier ist Kabel BW nicht möglich. Ich habe Kabel BW bereits am 14.11.2012 per E-Mail meine Kündigung zum Umzugstermin am 31.01.2013 ausgesprochen. Es wurde mir geantwortet, dass das ok sei und ich lediglich eine Ummeldebestätigung an sie senden soll, sobald ich umgemeldet bin. Die Ummeldung fand am 26.01.2013 zum 1.02.2013 statt. Die Ummeldebestätigung habe ich am 28.01.2013 Kabel BW zugesandt. Nun fast 3 Monate später bekam ich ein Schreiben, dass sie meine Kündigung auf dem 29.04.2013 akzeptieren und ich noch 3 Monate Beiträge zu bezahlen hätte (über 90.- €). Eine Ummeldebestätigung sei nie bei Ihnen angekommen. Ich habe die Ummeldebestätigung dann als Kopie nochmals an Kabel BW geschickt. Ist das rechtens? Falls nicht wie kann ich vorgehen?
Vielen Dank im voraus.

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37 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde es nur akzeptieren, gerechnet vom November an drei Monate zu bezahlen. Mehr nicht. Wenn Kabel BW das verschlampt, ist das nicht dein Problem. Selbst wenn. In der Aufforderung, die Ummeldebestätigung zuzusenden, war sicherlich keine Frist genannt, oder? Insofern kann man die auch später noch nachliefern.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tanja201
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort.
Die Ummeldebestätigung habe ich nochmal geschickt. Das war am 18.04.2013. Sie werfen mir vor, ich hätte die Ummeldebestätigung nicht zugesandt und wollen daher ab Ummeldung für 3 Monate das Geld. Was kann ich denn tun? Ich habe auch auf die ABG´s aufmerksam gemacht. Dort steht nämlich, dass ich bei Umzug frühzeitig aus dem Vertrag raus komme. Auch wollen Sie die Hardware zurück (3 Jahre alte Geräte) Mich erinnert das an Schikane, doch ich weiss nicht wie die rechtsgrundlage ist.

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Die legen die letzte TKG-Änderung anders, d.h. zu ihren Gunsten aus. Im Gesetz steht nichts von einer "Vertragsstrafe von 3 Monatsbeiträgen nach Umzug". Es sind, wie oben erwähnt, nur "3 Monatsgebühren". Das haben wir kurz nach Gesetzesänderung auch lang und breit hier im Forum diskutiert und waren uns letztendlich in der Auslegung einig. Von Ummeldebestätigung etc. steht natürlich auch nichts im Gesetz.
Daher würde ich der Rechnung formal und nachweislich widersprechen. Das hier

quote:
meine Kündigung auf dem 29.04.2013 akzeptieren und ich noch 3 Monate Beiträge zu bezahlen hätte
ist jedenfalls Unfug. Bis Ende Februar zahlen reicht bei nachgewiesenem Umzug aus. Fragt dabei nach der genauen Rechtsgrundlage(TKG) der bestrittenen Berechnung. ;)

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Na dann müssen wir die Diskussion zum §46 TKG wohl neu beginnen. An der Grundsartdiskussion hast Du letztes ahr dann scheinbar nicht teilgenommen. Schade.

quote:<hr size=1 noshade>Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat. <hr size=1 noshade>


Ich kann dem Gesetz nicht entnehmen wann die 3-Monatsfrist beginnen soll.


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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

quote:
Auch wollen Sie die Hardware zurück (3 Jahre alte Geräte) Mich erinnert das an Schikane, doch ich weiss nicht wie die rechtsgrundlage ist.
Was bitte soll daran auch nur im geringsten Schikane sein???

Das diese geräte nur Leihgeräte sind und nach beendigung des Vertrages zurückgegeben werden müssen, wird schon in deinem VErtrag drin stehen! Dies solltest du eigentlich auch wissen, denn du hast den Vertrag ja vor deiner Unterschrift sicherlich gelesen oder?
Es ist das Eigentum von Jemand anderen, nicht deines! Jetzt will dieser dann sein Eigentum zurück und das soll dann bitte Schikane sein!?!?!


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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Das sehe ich allerdings auch so! Zuerst gilt immer das was vertraglich vereinbart wurde. Nur hier hat der TE teilweise Glück wegen den Monatsgebühren, da die bisherige Regelung auch in den Verträgen durch eine bessere im Gesetz bei Umzug abgelöst wurde. Gesetz steht immer über AGB/Individualvertrag, es sei denn der Vertrag ist kundenfreundlicher.

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-- Editiert Mr.Cool am 09.05.2013 13:08

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

@florian3011: die 3-Monatsfrist sollten wir nach Möglichkeit hier ausführlich klären, da das sicher noch weitere Bedeutung haben wird. Ich schließe auch nicht aus Fehler in meiner Auslegung zu haben.
Hier war das alte Thema zum neuen Umzugs-§ , in dem wir ausführlicher die 3 Monate diskutiert haben. Bei Kabel ist es einfacher zu klären ob der Anbieter liefern kann oder nicht.
Wo steht wörtlich im Gesetz, das die 3-Monatsfrist mit dem Umzug beginnt? Wenn das so gemeint wäre, dann hätte das eher in Richtung Vertragsstrafe im TKG formuliert werden müssen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Gutes Argument! Den Charakter der Umzugsstrafe würde auch die Klausel "Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen" entsprechen, der auch bei ca. 3-Monatsgebühren liegt. Ich hatte das selbst in der alten Diskussion ins Spiel gebracht über die Feststellung der Nicht-Lieferbarkeit und wann dieser Zeitpunkt ist. Ich war allerdings von anderen in der "normalen 3-Monatsfrist" bestätigt worden.

Noch ein Problem: Mein letzter richtiger Umzug hat 6 Monate gedauert wegen Eigenheim. Wie weise ich den "Wohnsitzwechsel" nach? Abmeldung bei der Meldebehörde ist ein Weg, sofern man überhaupt angemeldet war ... Kann auch passieren, z.B. wenn man die Zweitwohnungssteuer sparen will.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich gehe nicht davon aus, dass, wenn man so etwas vor Gericht landet, man wirklich ausschließlich auf die behördliche Ummeldung beharren kann. Wenn beispielsweise die neue Wohnung bereits angemietet und bezogen ist, man sich erst einen Monat später behördlich ummeldet, liegt ein Zeitversatz zwischen echtem und ggf. nachweisbarem Umzug und der Ummeldung beim Amt vor.
Ansonsten könnte man dazu aber auch mal §7 BGB zu Rate ziehen.

quote:<hr size=1 noshade>(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
<hr size=1 noshade>

Natürlich reicht die bloße Behauptung, man würde umziehen, nicht, um einfach aus dem Vertrag heraus zu kommen. Wäre ja abenteuerlich. Und wäre wohl Betrug (Lüge gepaart mit Bereicherung).

Aber dass wirklich erst mit behördlicher Ummeldung des Hauptwohnsitzes o.ä. als Fristbeginn gilt, würde ja der Definition, was ein Wohnsitz ist, widersprechen. Wohnsitz ist nicht das, was man von Amts wegen meldet, obgleich es eine Obliegenheit ist, sich korrekt zu melden. Die behördliche Ummeldung kann und darf durchaus auch schon einmal später stattfinden, nach dem Umzug.

Davon ab: Die TE klingt mir hier so, als solle sie noch bis Juli bezahlen. Das ist allenfalls absurd, selbst wenn sie keinen Nachweis hat, das erste Mal die Ummeldebestätigung versandt zu haben. Sie hat gekündigt und den Umzug angekündigt. Mag ja sein, dass man die Ummeldebestätigung verlangt, dennoch ist es absurd, nun bis Juli Bezahlung haben zu wollen. Hoffentlich sind wir uns soweit einig :-)

Anders sieht es natürlich aus, wenn man auch schon die Kündigung versäumt hat und erst Monate nach Umzug kündigt...

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2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Irgendwie entsetzt mich der larifari-Gesetzestext. Warum kann da nicht klar drinstehen wie bei den Anschlußkosten "Abfindung von 3 Monatsbeträgen nach beantragtem Abschalttermin" o.a. sinnvolles? Der Bezug auf Umzug ist doch denkbar schwach. Man denke an die losen Partnerschaften und das auseinandergehen. Da sind die Anschlußinhaber oft nicht mal die Mieter o.a..

Es steht auch nirgends, das der Provider in den fraglichen 3 Monaten keine Leistung mehr erbringen muss. Gibt es noch keinen schlüssigen Kommentar zu dem §, der das behandelt ?

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2x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

ok, danke für die Ausführungen. Dann werde ich unter dem Aspekt das nochmals nachlesen.

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1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
bumpee1717
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn auch viel später. Ich möchte mich auch mal hierzu melden. Mein Fall ist aktuell.

Ich habe meine Kündigung wegen Umzug zum 31.03.2014 am 01.02.14 per E-Mail an kabel bw geschickt. Auch ich erhielt die Antwort. Mein Vertrag wird fristgerecht zum 17.06.2014 beendet, es sei denn, ich würde eine Ummeldebescheinigung vorlegen, dann würden mir zu viel gezahlte Beiträge zurück erstattet werden.

Ich hatte einen Dauerauftrag laufen, den ich ab April gecancelt habe. Ich habe am 14.04.2014 habe ich kabel bw die Ummeldebescheinigung zum 05.04.14 per E-Mail zukommen lassen. Ich habe meine Gebühr für die Zeit bis enschl. 06.04.14 überwiesen.

Dann kam die Rechnung für Mai
Ich rief dort an. Die Ummeldebescheinigung lag vor. Es war die Rede von einer SONDERkündigungsfrist von 3 Monaten, die hier ab März 2014 laufen würde.

Entschuldigung. Auch hier wurde von Kabel bw in keinster Weise auf diese Kündigungsmodalitäten hingewiesen.
Das sei so.

Auch an meinem neuen Wohnort (Ortsteil) gibt es absolut 0 Kabelanschluss. Auf meine Äußerung, dass dann in meiner alten Wohnsitz die Nachfolger auf meine Kosten kabel bw schauen, erhielt ich die Antwort. Ja, das ist halt so. ....und ich weiß, wie schnell kabel bw ist, wenn es darum geht vom jeweiligen Bewohner auch die Nutzungsgebühr einzuziehen.

Bezüglich Kündigungsbestätigung zum 31.05.14 erhielt ich die Antwort, die bekäme ich erst, wenn ich den noch offenen Betrag gezahlt habe. Ich entgegnete, dass ich einen Anspruch auf die schriftliche Information habe, wann mein Vertrag endet. Nein. Erst, wenn der noch offene Betrag gezahlt sei.

Nun frage ich mich, ob kabel bw es nicht tatsächlich darauf anlegt und noch weitere Monatsbeträge in Rechnung stellt.

Für mein Dafürhalten muss kabel bw es wirklich nötig haben, auf diese Bauernfängermasche ihr Geld zu verdienen.

Es muss doch eine Handhabe geben, um hier zu seinem Recht zu kommen.
Vorwohnung von Nachmietern übernommen (ich bemerke hierzu, ich musste wegen Eigenbedarfskündigung ausziehen und war froh, eine einigermaßen passende Wohnung gefunden zu haben), der Vormieter soll weiter bezahlen, währenddessen kabel bw die Nutzungsgebühr evt. schon vom neuen Bewohner einfordert.

Ist da kabel bw mit diesen 3 Monaten wirklich im Recht ???

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte einen Dauerauftrag laufen, den ich ab April gecancelt habe. Ich habe am 14.04.2014 habe ich kabel bw die Ummeldebescheinigung zum 05.04.14 per E-Mail zukommen lassen. <hr size=1 noshade>



Nach § 46 VIII TKG hat man ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, daß die Leistung am neuen Wohnsitz technisch nicht verfügbar ist.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Wechsel des Wohnsitz, hier am 05.04.

Danach hätte hier fühestens zum 31.07. gekündigt werden können. So lange müsste auch gezahlt werden.

Die Kündigung "zum 31.05." wird der Provider hier also nicht bestätigen. Ausser laut Vertrag war die Kündigung aus anderen Gründen wegen Ende der Laufzeit früher möglich.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach § 46 VIII TKG hat man ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, daß die Leistung am neuen Wohnsitz technisch nicht verfügbar ist.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Wechsel des Wohnsitz ... <hr size=1 noshade>


Wenn das Recht zur Kündigung mit 3-monatiger Frist erst in dem Augenblick entsteht, in dem am neuen Wohnort die Vertragsleistung tatsächlich nicht erbracht wird - dann wäre ein Fristbeginn er mit dem Umzug/Einzug gerechtfertigt.

Wenn das Kündigungsrecht jedoch dadurch entstehen sollte, daß der Anbieter auf eine Umzugsmitteilung hin zu verstehen gibt, daß am neuen Wohnort zum angekündigten Umzugstermin die Vertragsleistung (noch) nicht erbracht können wird - dann sollte die Kündigungsfrist ab dem Entstehen des Kündigungsrechts beginnen.

Übrigens gilt die 3-Monatsfrist dann nicht, wenn vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart war.

Die Regelung des § 46 Absatz 8 TKG war übrigens eine Reaktion auf die Entscheidung des BGH, daß die Voraussetzungen für ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht eines DSL-Vertrags mit 2-jähriger Mindestlaufzeit bei einem Umzug in ein unversorgtes Gebiet DANN nicht erfüllt sind, wenn der Kunde eine 24-monatige Mindestvertragslaufzeit um finanzieller Vorteile willen "riskiert" hatte, obwohl auch ein "Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre". Wenn sich dann das Risiko der langen Vertragslaufzeit realisieren würde, nämlich in der Weise, daß bei einem Umzug in ein ein unversorgtes Gebiet für die Dauer bis zum Vertragsende die Grundgebühren ohne Gegenleistung erbracht werden müßten, so sei darin kein "wichtiger Grund" für eine Sonderkündig zu sehen.

Wenn jedoch von KabelBW überhaupt keine Verträge mit kürzeren Laufzeiten als 24-Monaten oder monatlicher Kündbarkeit angeboten werden - dann wäre zu prüfen, ob dann bei einem Umzug in ein unversorgtes Gebiet eine gegenleistungslose Verpflichtung zur Zahlung von 4 oder mehr Monats-Grundgebühren ein wichtiger Grund für eine Sonderkündigung sein könnte.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wenn das Recht zur Kündigung mit 3-monatiger Frist erst in dem Augenblick entsteht, in dem am neuen Wohnort die Vertragsleistung tatsächlich nicht erbracht wird - dann wäre ein Fristbeginn er mit dem Umzug/Einzug gerechtfertigt.

Wenn das Kündigungsrecht jedoch dadurch entstehen sollte, daß der Anbieter auf eine Umzugsmitteilung hin zu verstehen gibt, daß am neuen Wohnort zum angekündigten Umzugstermin die Vertragsleistung (noch) nicht erbracht können wird - dann sollte die Kündigungsfrist ab dem Entstehen des Kündigungsrechts beginnen.



Nein, das ist nicht richtig, der Wortlaut des § 46 VIII macht das Kündigungsrecht klar und eindeutig "vom Umzug" des Verbrauchers abhängig. Das ist der Beginn der Kündigungsfrist.

Vom Gesetzgeber war das ganz bewusst beabsichtigt, daß quasi 3 Monate überzahlt werden müssen. Das wurde den Unternehmen zugestanden, da nach der bis da hin geltenden BGH-Rspr. gar keine Kündigung in diesen Fällen möglich war.

In der Gesetzesbegründung liest sich das so:

Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem Verbraucher gewährleistet.

Wenn man da selbst betroffen ist, sollte man das in die Überlegungen einbeziehen. Die 3-monatige Kündigungfrist läuft ab dem Umzugstag. Wenn der Versorger darauf besteht, kann man da nichts dagegen tun.

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-- Editiert asap am 21.05.2014 22:32

1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Interessiert doch alles nicht, was im TKG steht. Wenn der Anbieter etwas verspricht, muss er es halten. Lest nochmal, was der User hier schrieb:

quote:
Ich habe meine Kündigung wegen Umzug zum 31.03.2014 am 01.02.14 per E-Mail an kabel bw geschickt. Auch ich erhielt die Antwort. Mein Vertrag wird fristgerecht zum 17.06.2014 beendet, es sei denn, ich würde eine Ummeldebescheinigung vorlegen, dann würden mir zu viel gezahlte Beiträge zurück erstattet werden.


Ob man es nun Kulanz o.ä. nennt. Der Anbieter verspricht hier augenscheinlich etwas, was über das TKG hinausgeht. Es steht ihm frei, das so zu versprechen. Es dann aber nicht einzuhalten, kommt nicht in Frage...

Vielleicht wäre der genaue Wortlaut dessen, was der Anbieter schrieb, noch einmal anzuschauen...

Im übrigen hat KabelBW 2 Monate Kündigungsfrist und wenn, wie hier, zufällig die fristgerechte Kündigung den Kunden besser stellt als die Sonderkündigung inkl. der 3 Monate Entschädigung, dann hat man auch keine Handhabe, sich auf das TKG zu berufen. Das aber nur am Rande :-)


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-- Editiert mepeisen am 21.05.2014 23:43

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, das ist nicht richtig, der Wortlaut des § 46 VIII macht das Kündigungsrecht klar und eindeutig "vom Umzug" des Verbrauchers abhängig. <hr size=1 noshade>


Die Pflicht zur Vertragsfortsetzung am neuen Wohnort, sowie das Kündigungsrecht sind ausdrücklich vom ANGEBOT der Leistung am neuen Wohnsitz abhängig:

"Der Anbieter ... ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz ... zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.

Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."


Nicht (erst) der Umzug an einen unversorgten neuen Wohnort löst demnach das Kündigungsrecht aus, sondern (schon) der Umstand, daß am neuen Wohnort die Leistung aus dem bestehenden Vertrag nicht angeboten werden wird.

quote:<hr size=1 noshade>Der BGH müsste nur entscheiden, weil es dazu keine gesetzliche Regelung gab.

von florian3011 am 21.05.2014 22:32 <hr size=1 noshade>


Es gab eine gesetzliche (Sonder-)Kündigungsregel - und der BGH entschied, daß ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weil der DSL-Kunde für seine lange Vertragsbindung eine Gegenleistung erhalten hatte. Deutlich günstigere Grundgebühren ( plus "geschenkte" Hardware ) als bei einem auch möglichen Vertragsabschluß mit monatlicher Kündigungsfrist.

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt gibt es eine, die ein Sonderkündigungsrecht explizit regelt. <hr size=1 noshade>


Die Kündigung-Regelung des § 46 TKG gewährt einem Kunden, der zugunsten günstigerer Grundgebühren auf eine monatliche Kündigungsfrist verzichtet hatte und um finanzieller Vorteile willen eine lange Mindestlaufzeit akzeptiert hatte, bei einem Umzug in ein unversorgtes Gebiet nun wenigstens eine 3-monatige Kündiguhgsfrist - auch wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht erfüllt sein sollten.

quote:<hr size=1 noshade>Es ist nun schlichtweg egal, wie lange die Mindestvertragslaufzeit ist. <hr size=1 noshade>


Die Regelung des § 46 TKG hebt nur die Bedeutung eines Verzichts auf eine bei Vertragsschluß angebotene mögliche kürzere Laufzeit bzw. monatliche Kündigungsfrist auf: ein Kunde muß es sich nicht mehr vorhalten lassen, von der Möglichkeit einer kürzeren Laufzeitwahl keinen Gebrauch gemacht zu haben.

Wenn der Anbieter aber überhaupt keine Verträge mit monatlicher Kündigungsfrist bzw. kürzerer Laufzeit als 2 Jahre anbieten will, dann gibt es keinen Grund, weshalb bei einem Umzug in ein unversorgtes Gebiet die lange gegenleistungslose Grundgebühren-Zahlungsverpflichtung keinen wichtigen Grund für eine Sonderkündigung darstellen sollte.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
bumpee1717
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Zunächst mal vielen Dank für das zahlreiche Feed back. Habe eigentlich gar nicht damit gerechnet. Fakt ist, dass an meinem neuen Wohnort die Leistung meines Anbieters nicht erbracht werden kann. Da ich doch eigentlich einen Anspruch auf Leistung meines Providers habe (hier Kabelfernsehen ohne jegliche Gerätebeistellung seitens Kabel Deutschland)für die ich zahlen soll, steht mir nicht dennoch ebenso ein Schadenersatz zu ? Mal so in den Raum geworfen. Wenn ein Vertrag tatsächlich über den Umzugstermin hinaus vom Nutzer erfüllt werden soll, dann sollte das doch auch seitens des Anbieters verlangt werden können - Gesetzgebung hin, Gesetzgebung her. Da ist doch was falsch im System. Ich habe nicht die kleinste Möglichkeit, ab Umzug die Leistung des Anbieters empfangen und soll quasi dafür "bestraft" werden, obwohl nicht ich dafür verantwortlich bin, dass mein Anbieter hier nicht liefert !?!? Da sollte doch der Nutzer das Recht auf Schadensersatz haben. Wie gesagt, hier wurden keine Geräte von Kabel DE zur Verfügung gestellt. Ich bin der Meinung, dass hier der Anbieter die Verpflichtung hat, seinem Angebot nachzukommen oder tatsächlich zu einem Umzugstermin den Vertrag zu beenden. Hier am 01.02.14 die Kündigung per E-Mail verschickt und auf Aufforderung v. Anbieter (am 07.04.14) die Ummeldebescheinigung per Mail am 14.04.14 geschickt.
Mein Anbieter hat hier absolut keine Aufwand, da der Kabelanschluss am alten Wohnort fest installiert ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
steht mir nicht dennoch ebenso ein Schadenersatz zu ?

für einen Schaden, den du selbst durch deinen Umzug verursachst hast? Die drei Monate, die du 'zuviel' bezahlen musst, sind quasi der Schadensersatz, denn der Anbieter von dir bekommt, weil du dafür gesorgt hast, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann.
quote:
Ich bin der Meinung, dass hier der Anbieter die Verpflichtung hat, seinem Angebot nachzukommen

tut er doch, am Wohnort, wo du den Vertrag abgeschlossen hast...



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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Bei einer geschickten Terminierung und vorzeitigen Ummeldung hätte man evtl. 3 Monate mit Leistung gehabt, da die Umsetzung des TKG bei den Firmen ohnehin nicht sauber erfolgt. Jedenfalls ist kein "Schadensersatz" möglich, wenn hier ein Gesetz entsprechend umgesetzt wird.
Die akzuelle Regelung ist auch sinnvoll und ein vernünftiger Interessensausgleich (s. Gesetzesbegründung).

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
bumpee1717
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)


tut er doch, am Wohnort, wo du den Vertrag abgeschlossen hast...


Fände ich alles berechtigt, wenn ich freiwillig ausgezogen wäre....
Oder hätte ich bis zur Räumungsklage warten sollen ?!?!

Naja, ich könnte mir ja ein Fernsehgerät schnappen und in meinem ehemaligen Zuhause einbrechen, damit ich meine Beiträge nutzen kann.

Sorry, aber es gibt Dinge, die kann man nicht verstehen.
Ich halte diese Kündigungsstarrheit dennoch für absoluten Schwachsinn.

Habe ich bei auch schon mehrtätigen TV-Ausfällen auch nur eine Entschädigung gesehen ?
Bitte nicht kommen mit dem Argument, da kann der Anbieter nichts für.
Ich kann ja auch was für meinen Umzug, zu dem ich gezwungen war.

"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
..das sollte auch Kabel Deutschland mal ansetzen. Denn so, schafft man sich keine neuen Kunden. Nachdem ich diese Geschichte Arb.kollegen und Freunden erzählte (rechtmäßig hin und her) habe ich von einigen erfahren, dass sie nie wieder was mit Kabel-Deutschland zu tun haben wollen. Alle mittlerweile Nutzer von Sat.anlagen .

Ich denke, das spricht für sich.
kurzfristige Zufriedenstellung des Kunden ist die falsche Strategie. Es kommt ein Umzug mal bei so manchem und nach solchen Erfahrungen wird sich jener eine Teufel tun und einen neuer Vertrag mit diesem Anbieter abschließen.

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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Fände ich alles berechtigt, wenn ich freiwillig ausgezogen wäre.... <hr size=1 noshade>


Weshalb sollte Dein Vertragspartner auf seine vertraglichen Ansprüche bis zum regulären Laufzeitende verzichten müssen, wenn der Umstand, daß Du die Vertragsleistungen am vereinbarten alten Wohnort nicht mehr nutzen willst/kannst, ALLEIN in Deinen Zuständigkeitsbereich fällt?

quote:<hr size=1 noshade>Da ich doch eigentlich einen Anspruch auf Leistung meines Providers habe <hr size=1 noshade>


Den hast Du per Vertrag am alten Wohnort, und per Gesetz auch am neuen Umzugsort, FALLS die Leistung dort angeboten wird.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe nicht die kleinste Möglichkeit, ab Umzug die Leistung des Anbieters empfangen <hr size=1 noshade>


Sofern es einen "wichtigen Grund" für eine fristlose Vertragsauflösung darstellen würde, weil das Interesse des Kunden, nach einem Umzug in ein unversorgtes Gebiet nicht bis zum vereinbarten Laufzeitende Grundgebührenzahlungen ohne Gegenleistung erbringen zu müssen, als so viel schwerwiegender anzusehen wäre als das Interesse des Kabelanbieters, nicht auf vereinbarte Grundgebührenzahlungen verzichten zu müssen, daß ein Fetshalten am Vertrag bis zum Laufzeitende als unzumutbar erscheinen müßte - insoweit könnte "aus wichtigem Grund" fristlos gekündigt werden.

Wer für seine lange Laufzeit-Bindung jedoch als Gegenleistung Hardware-"Geschenke" plus niedrigere Grundgebühren als bei einem auch möglichen Vertrag mit monatlicher Kündigungsfrist und/oder kurzer Laufzeit erlangt hatte, dem soll bei einem Wegzug in ein unversorgtes Gebiet die gegenleistungslose Grundgebühren-Zahuhgspflicht bis zum regulären Laufzeitende zuzumuten sein.

quote:<hr size=1 noshade>Kabelfernsehen ohne jegliche Gerätebeistellung seitens Kabel Deutschland <hr size=1 noshade>


Analog Kabelanschluss von Kabel Deutschland:
Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate, und ist bis 8 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündbar, sonst verlängert er sich automatisch um 24 Monate.

Voraussetzung für das Produkt Kabel Komfort/Premium HD ist ein Kabelanschluss von Kabel Deutschland, für den gegebenenfalls weitere Kosten entstehen können. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate.

Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Verlängerung um jeweils 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.

http://www.kabel-deutschland-partner.de/kabel-deutschland/kabelanschluss.html

------> Der in § 46 TKG garantierten Kündigungsfrist von 3 Monaten bei einem Umzug in unversorgte Gebiete geht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten ( analoger Kabelanschluß ) bzw 6 Wochen ( digitales Kabelfernsehen ) vor.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

@ bumpee1717: Dir ist klar, das diese Regelung VERBESSERT ist gegenüber früher!? Es gilt der Grundsatz "Verträge sind einzuhalten", d.h. auch die vereinbarten Laufzeiten einzuhalten. Das es sinnvolle Ausnahmen gibt ist da schon positiv. Wenn Du den Umzug nicht verschuldest, vielleicht findet sich eine Partei die Schadensersatz leistet?
Aber Krach mit der Freundin reicht da kaum aus.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
bumpee1717
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

So, hier nun ein Auszug aus dem Antwortschreiben v. 07.02.14 von Kabel bw auf meine Kündigung:
-----------------------
Wir kündigen Ihren Kabelanschl. fristgerecht zum 07.06.14
...
Selbstverständlich kündigen wir Ihren Anschluss rückwirkend zum Umzugstag, wenn uns eine Ummeldebestätigung späätestens einen Monat nach Ihrem Umzug vorliegt.

Haben Sie gekündigt, weil Sie unser Produkt nicht mehr benötigen ? Dann schauen Sie ruhig immer mal wieder bei uns vorbei. ....
-------------------------
Soweit zum Rückschreiben der Fa kabel bw
Fazit: Umzug erfolgte am 05.04.2014, bezahlt wurde bis einschl 06.04.14 und am 14.04.14 erging die Ummeldebestätigung per E-Mail an Kabel bw.

Wie nun können die hier aufgeführten Zeilen von meinem Anbieter gedeutet werden ? ? ?

Ich finds eigentlich nur .... :kotz:





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