Sonderkündigung bei Gewerbemietvertrag möglich wegen Vertragsbruch?

12. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
rotti1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)
Sonderkündigung bei Gewerbemietvertrag möglich wegen Vertragsbruch?

Liebe Gemeinde,

ich habe folgende Frage. Ich habe einen gewerblichen Untermietvertrag für ein Büro mit Küche etc. Dieser Vertrag läuft noch bis 31.05.2017. Folgendes Problem. Auf der selben Etage befindet sich noch ein Büro welches vermietet ist. Nun gab es das Problem, dass der andere Mieter und ich uns nicht grün sind. Der andere Mieter hat sodann im Flur durch den Vermieter eine Wand bauen lassen mit Tür, wofür ich natürlich keinen Schlüssel habe. Allerdings steht diese Küche auch in meinem Mietvertrag. . Der Vermieter will mir weder einen Schlüssel geben noch die Wand entfernen . Habe mir also mal den Mietvertrag angeschaut. In diesem steht. Büro 60 qm,meins hat allerdings nur ca 25 qm. Küche 12qm, Nebenraum 10qm. Diesen kann ich auch nicht nutzen, da dieser hinter der Wand ist.
Nun meine Frage. Kann ich hier eine Sonderkündigung zum 31.05.2016 machen? Ich kann die Mietsache ja nicht nutzen.

Freue mich auf Antworten.
Danke

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6 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Habe mir also mal den Mietvertrag angeschaut. In diesem steht. Büro 60 qm,meins hat allerdings nur ca 25 qm. Küche 12qm, Nebenraum 10qm.


Kann die Beschreibung was genau vermietet wurde, mal etwas ausführlicher erfolgen, möglichst wörtlich und vollständig ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
rotti1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Es steht: Mieträume: 1. Zum Betrieb eines Gewerbes für... werden vermietet die im Hause ...... gelegenen Räume und zwar: 1 Raum (Büro ) 60qm, 1 Abstellraum 10qm, 1 Küche 12qm, 1 WC 4qm. Die Fläche ist mit 86qm vereinbart. Hierbei handelt es sich nicht um eine Festlegung des Mietbestandes; dieser ergibt sich vielmehr aus der vorstehenden Objektbeschreibung

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Hierbei handelt es sich nicht um eine Festlegung des Mietbestandes; dieser ergibt sich vielmehr aus der vorstehenden


Ist das auch Vertragstext ? Dann würde er ja alles davor geschriebene für nicht anwendbar bezeichnen !!
Was ist denn dies :
Zitat:
vielmehr aus der vorstehenden Objektbeschreibung
??

-- Editiert von Spezi-2 am 12.04.2016 23:36

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
rotti1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, so steht es im Vertrag

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#5
 Von 
rotti1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, so steht es im Vertrag

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Der wiedergegebene Vertragstext ist reichlich wirr und unklar.
Wie passt denn der vereinbarte Mietbetrag zu den Flächen?

Aber: Du hast ein Büro laut Mietvertrag angemietet und hast die übergebenen (kleineren) Räume trotz des Mietvertrags so akzeptiert. Dein Raum "Büro" ist ja auch nicht von 60m² plötzlich auf 25m² geschrumpft.
M.E. steht Dir damit [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536b.html]BGB § 536b [/link] Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme im Weg, denn eine solch erhebliche Differenz hätte man ja bemerken müssen.

Unabhängig von den falschen Flächenangaben ist aber durch die baulichen Änderungen der vertragsgemäße Gebrauch nicht mehr gegeben - durch die neue Zwischenwand kannst Du Küche und Nebenraum nicht mehr nutzen. Normales Vorgehen: Mängelanzeige mit Abhilfeaufforderung unter Fristsetzung sowie Ankündigung volle Mietzahlung nur noch unter Vorbehalt (oder Mietminderung) - lies auch [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html]BGB § 536 c [/link] "... nicht berechtigt ... 3.
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen."

Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht/ist er mit der Mängelbeseitigung in Verzug dann käme eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html]BGB § 543 [/link] in Betracht.
Da der vollständige Vertragstext im Originalwortlaut unbekannt ist, solltest Du dazu den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.






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Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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