Sommerferien - Fluggastrechte

Mehr zum Thema: Reiserecht, Fluggast, Flugannullierung, Flugverspätung, außergewöhnliche, Umstände
2,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
16

Wie man sich bei Flugverspätungen und -annullierungen zur Wehr setzen kann

In vielen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen, weshalb viele Reisende nunmehr Ihre Flüge in die Ferne antreten.

Überlastung an Flughäfen befreien nicht von Entschädigungen

Aufgrund der Überlastungen an den Flughäfen führt das mitunter dazu, dass Flüge ausfallen oder sich erheblich verspäten.

Daniel Hesterberg
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Preis: 60 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Derartige Umstände entlasten jedoch die Fluggesellschaften nicht, denn es sind im Sinne der EU- Verordnung 261/2004 keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen davon befreien, eine Ausgleichszahlung als Entschädigung zahlen zu müssen.

Letztere ist je nach Entfernung gestaffelt, 250 € bei einer Flugstrecke (Luftlinie) von bis zu 1500 km, 400 € zwischen 1500 und 3.500 km und bei noch längeren Strecken 600 € pro Person.

Einzig und allein ausgenommen sind Flüge von nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaften (außer Island, Norwegen oder Schweiz) vom Nicht-EU-Ausland in die EU.

Betroffene Reisenden sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

Viele Fluggesellschaften sind ohne weiteres nicht bereit, die Entschädigungsleistung an die betroffenen Fluggäste zu zahlen, weshalb hier der Gang zum Anwalt oft weiterhelfen kann.

Das lohnt sich insbesondere, wenn man eine Rechschutzversicherung hat, wobei die Fluggesellschaften auch ohnehin verpflichtet sind, die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz zu leisten, wenn man es allein schon einmalig nicht geschafft hat, die Entschädigungsleistung selbst zu erwirken.

Diese Gelegenheit zur Geltendmachung der Ansprüche sollte man nicht verpassen, zumal in den allermeisten Fällen keine außergewöhnlichen Umstände wie schwere Ungewitter, Vulkanausbrüche usw., also Fälle höherer Gewalt, von den Luftfahrtunternehmen eingewendet werden können.

Der eigene und der anwaltliche Aufwand zur Geltendmachung ist gering.

So können sich die Frustration und die Unannehmlichkeiten am Anfang oder am Ende des Urlaubs für Sie schließlich auszahlen, wenn man hier nur hartnäckig genug die Sache verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.