Sollmischung - Abweichungen erlaubt?

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
tidus9
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)
Sollmischung - Abweichungen erlaubt?

Und zwar würde mich persönlich interesseren, wie es sich mit den Sollmischungen verhält.

Schreibt ein Hersteller für Süßigkeiten also eine Sollmischung auf die Tüte und formuliert aber darunter "Dies ist eine Zufallsmischung, Abweichungen von der Sollmischung möglich."

Nun sind insgesamt 54 Stück in einer Tüte. 6x ist Sorte XY dort ausgewiesen und in der tatsächlichen Mischung ist diese nur 3x enthalten. Eine Abweichung von 50 %.

Grundsätzlich würde ich behaupten, dass die Abweichungen nicht in jedem Maße toleriert werden müssen - nur wo die Grenzen liegen, ist mir schleierhaft. Meine Google-Recherche hat ergeben, dass Haribo sich hier wohl zu einem Fall geäußert hat, in welchem bei 52 Tüten 50x die gleichen enthalten waren. Da hat Haribo einen klaren Fehler eingeräumt. Nur so extrem muss ein Fall doch vielleicht gar nicht sein, damit eine Abweichung tatsächlich in die Richtung "Mogelpackung" geht, oder nicht?

Mich würden hier mal Meinungen, ggf. Urteile oder Berichte interessieren, die ich vielleicht so bei Google nicht auf Anhieb finden konnte.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119659 Beiträge, 39759x hilfreich)

Ob es diesbezügliche Urteile gibt weis ich nicht.
Wer klagt schon wegen einer Tüte für 0,50 EUR bis 2 EUR?


Zumal das Problem bisher immer recht einfach gelöst wurde: Mail mit Foto vom Zustand an dem Hersteller und ein paar Tage später war ein Päckchen in der Post.

Schnell, einfach und anwaltsfrei ... ;-)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tidus9
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)

Sich beschweren kann man immer. Aus Kulanz kann man auch bei völlig unberechtigten Forderungen neue Ware erhalten.

Mich interessiert aber die rechtliche Seite - nicht weil ich für 1,99 € klagen wollen würde. ;)

Wer könnte geklagt haben? Zum Beispiel Verbraucherzentralen.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Meine persönliche Meinung:
Abweichungen sind, durch die gewählte Formulierung, im Einzelfall erlaubt, aber über die Serie gesehen muss die Menge richtig sein.

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#4
 Von 
tidus9
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Meine persönliche Meinung:
Abweichungen sind, durch die gewählte Formulierung, im Einzelfall erlaubt, aber über die Serie gesehen muss die Menge richtig sein.


Da muss man ja nun wieder auch trennen:

1. Zum einen, was erlaubt ist im Sinne von "gilt nicht als kollektive Verbrauchertäuschung". Natürlich passieren Fehler, gerade bei Packungen, wo ohnehin schon mit geringeren Abweichungen gerechnet wird. Das ist natürlich solange es im Rahmen bleibt, wohl eher keine Verbrauchertäuschung.

2. Dennoch klärt dies nicht den Einzelfall, wie gravierend eine Abweichung sein muss, damit die entsprechende Formulierung nicht mehr vor einem rechtlichen Mangel schützt.

Der Hintergrund ist einfach der: Wenn das bei Bonbons funktioniert, müsste es gleichermaßen ja auch woanders möglich sein. Wenn ich also beispielsweise als Spielwarenhändler Würfel bestelle, insgesamt 100.000 Stück und im Angebot steht, dass es ein Mix aus blauen, weißen, grünen und roten ist, jeweils 25.000 Stk laut Sollmischung, es davon aber auch Abweichungen geben kann. Die blauen Würfel würde ich für 2 € / Stk verkaufen, weil sie beliebter sind, die grünen / roten für 1 € / Stk und die langweiligen weißen für 0,50 € / Stk. Jetzt bekomme ich aber nur 12.500 blaue, 12.500 rote, 25.000 grüne und 50.000 weiße.

Statt 112.500 € verdiene ich jetzt nur noch 75.000 €.

37.500 € Umsatzeinbuße sind das dann insgesamt. Ein Drittel des Umsatzes fehlt.

Also nur mal für diejenigen, die glauben, dass so eine Rechtsfrage aufgrund des geringen Wertes von 1,99 € für eine Packung Bonbons irrelevant wäre. Was im kleinen "erlaubt" ist, muss ja auch im großen dann erlaubt sein. Jetzt könnte man zwar sagen "naja, aber der macht das dann ja im großen Stil falsch". Muss ja nicht sein. Der Lieferant hat von diesen 100.000er-Packungen vielleicht weltweit hunderte Kunden, die er beliefert und dieses eine war nun stark abweichend. Sonst ist seine Abweichung vielleicht bei 10 %. Täuschung im großen Stil könnte man so auch wiederum nicht vorwerfen, sondern hier ist ein maschineller Fehler passiert bzw. der "Zufall" wich mal extrem stark ab. Dumm gelaufen. Aber mit welchen Rechtsfolgen?

Vielleicht hilft das Beispiel ja auch der Lösungsfindung, weil sich wohl immer wieder an dem geringen Wert der Bonbons gestört wird. :)

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Schon mal was von Äpfeln und Birnen gehört?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119659 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von tidus9):
Wenn ich also beispielsweise als Spielwarenhändler Würfel bestelle

Bist Du kein Verbraucher, da gelten die ganzen Schutzregeln nicht.
Ganz andere Sachlage



Der Hersteller wäre hier eh der falsche Ansprechpartner, Ansprechpartner wäre hier der Verkäufer also der Supermarkt.
Der Verkäufer haftet in gewissem Umfang für werbliche Aussagen des Herstellers und auch für die Produkte die er verkauft.

Man müsste wissen wie die genaue Formulierung lautet.
Denn oftmals werden da sogenannte "Pechgehabt-Formulierungen" verwendet. Die suggerieren zwar eine Zusicherung, sind aber nicht einklagbar, wenn die Zusicherung nicht eintritt.
Egal welche Quote da erfüllt wurde.


Wenn das ganze hingegen verbindlich zugsichert wurde, dann könnte man das auch beim Verkäufer einklagen. Egal welche Quote da erfüllt wurde.



Der Konkurrent und der Verbraucherschutz hingegen könnte Verkäufer und Hersteller aus wettbewerbs-/verbraucherschutzrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
(Die Konkurrenten werden in der Realität den Teufel tun das zu machen. Die haben nämlich in der Regel die gleichen Probleme.)




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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