Hallo,
bei der Einstellung eines Artikels ist mir leider der Fehler unterlaufen einen SofortKauf für 1,- zu starten, der Artikelwert liegt bei ca. 240,-. Der Artikel wurde bereits 4 Minuten nach der Einstellung erworben eine Korrektur ist bei den langsamen eBay-Server und so einem kurzen Zeitraum so gut wie unmöglich.
Nachdem ich die Benachrichtung von eBay über den Verkauf erhalten habe, informierte ich den Käufer, dass es sich um einen Einstellungsfehler handelte und der Artikel nicht für den Preis abgegeben werden kann.
Die Antwort erhielt ich relativ prompt. Ein Auszug davon: "Ich habe mit Ihnen einen Kaufvertrag getätigt ! Hiermit gebe ich Ihnen eine Woche Zeit um den Kaufvertrag abzuschließen , sollte ich nach dieser Zeit nicht mehr von Ihnen hören, so erstatte ich gegen Sie Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ? Beschwerde bei ebay ? Kopie für meinen Rechtsanwalt !"
Online-Shops berufen sich immer auf BGB §119 soweit ich weiß.
Wie sieht es nun bei eBay Sofortkauf aus, es handelt sich doch im rechtlichen Sinne auch um eine Art Online-shop schließlich ist es keine Auktion.
Über Ratschläge, wie ich mich verhalten soll, würde ich mich Freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
edgar_f
SofortKauf 1,- bei eBay
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
--- editiert vom Admin
Ich gehe auch davon aus, dass Irrtümer stets vorbehalten sind.
Aber ich weiß, dass viele auch davon ausgehen - Fehler gemacht, Pech gehabt. Für einen Euro verkauft ist für einen Euro verkauft.
Ich tendiere eher zu Erklärung eins, möchte mich da aber nicht drauf festnageln lassen.
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
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Hi!
Dem kann ich mich nur anschließen.
Sie wollten eine Auktion mit Startpreis 1 Euro und nicht Sofortkauf 1 Euro.
Schnellstmöglich Anfechtung erklären (§119 BGB
). Fertig.
Harry!
und genau diese Verwechselung ist - IMO - nicht nachvollziehbar
nachvollziehen kann ich sie auch nicht, obwohl, beim turbolister habe ich mich auch beim ersten mal verklickt, es aber noch gerade rechtzeitig gemerkt....also: irren ist menschlich
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Hallo,
folgendes habe ich hierzu im Web gefunden.
Grundsätzlich kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sein Angebot bzw. Gebot wegen Irrtums anfechten. Tippt z.B. der Käufer bei seinem Angebot statt € 20,-- versehentlich € 200,-- ein, stellt dies einen Irrtum dar, der zur Anfechtung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn ein Anbieter z.B. einen wertvollen Gegenstand mit einem Anfangsgebot von € 1,-- bei ebay einstellt, jedoch gleichzeitig auch die "sofort kaufen"- Option ebenfalls zu einem € 1,-- aktiviert und damit der Gegenstand ohne weitere Gebote für € 1,-- erworben werden kann. Hier hat auch die Rechtsprechung (AG Kassel; Az.: 410 C 5110/01) dem Anbieter ein Anfechtungsrecht zugebilligt.
Im Falle der Anfechtung besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass derjenige gegenüber dem die Anfechtung erklärt wird, Schadensersatzansprüche geltend macht.
Nicht anfechtbar hingegen ist ein Angebot bzw. Gebot aus einem reinen Motivirrtum heraus. Ist der Anbieter z. B. davon ausgegangen, dass der angebotene Gegenstand ein höheres Gebot erzielen würde, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Also ganz klar anfechten, ich finde es auch mies von diesen Käufern, die sind bestimmt schon auf klagen eingestellt. Der Rechtschutz machts möglich.
gruß
Stefan
Ich sehe hier auch kein Problem für den VK, wenn beweisbar (!) angefochten wird (d.h. am besten Einschreiben/Rückschein).
Und nicht verrückt machen lassen:
In den (wenigen) gegenteiligen Urteilen ist dem VK stets zum Verhängnis geworden, daß er nicht beweisbar angefochten hat (sondern den K zum Rücktritt aufgefordert hat o.ä.) oder daß andere Aspekte (z.B. die Angabe eines höheren Festpreises im Auktionstext) gegen einen glaubhaften Irrtum sprachen.
Darf man den Link zur Auktion erfahren?
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Hatten Sie beides aktiviert - also 1 Euro Startpreis und
1 Euro Sofortkaufpreis
oder
1 Euro Sofortkaufpreis als einziges ?
Während die gleichzeitige Aktivierung den Irrtum offen darlegt in sich ist
Letzteres problematisch hinsichtlich § 119, denke ich .
Hallo,
es war Sofortkauf eingestellt anstatt Auktion.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Hallo,
auch wenn ich kein Rechtsexperte bin, habe ich in der Vergangenheit über Google-Alerts viele solcher Fragen, welche vor Gericht endeten, gelesen. Es ist leider so, daß der Irrtum zu Lasten des Verkäuferst geht. Das Produkt wurde über einen Kaufvertrag verkauft. Daran läßt sich nichts mehr ändern.
Siehe hier: http://www.netzwelt.de/news/69037-gut-fuer-den-ebaykaeufer-preisirrtum.html
Dies klingt in der Tat sehr enürchtend.
Ich kann nur immer wieder wiederholen:
solche Urteile taugen nicht für pauschalisierte Aussagen.
Bspw. ist der Collier-Fall völlig unpassend. Zum einen hat der VK hier keinen Irrtum beim Einstellungspreis erklärt.
Zum anderen hat der von ihm angefochtene Irrtum (seine Wertangabe von 24.000 EUR für das Collier sei zu *hoch* (!) gewesen) tatsächlich keine Auswirkung auf die Gültigkeit seiner Willenserklärung gehabt.
In den anderen im o.a. Link angegebenen Fällen fehlen Detailinformationen - zumindest einer dieser Fälle war AFAIK von der Art, daß der VK im Artikeltext einen Festpreis angegeben hat. Deswegen hat das Gericht seiner Einlassung, 1 EUR Festpreis sei ein Irrtum gewesen, nicht geglaubt.
Das auch mit Recht, denn es handelte sich offenbar um eine "Bauernfängermethode", bei der der K mit 1 EUR Festpreis geködert und anschließend auf den höheren Festpreis in der Auktionsbeschreibung festgenagelt werden sollte.
Solche Beispiele taugen also mitnichten dazu, zu behaupten, eine Anfechtung wegen Irrtums sei nun in der Regel nicht mehr möglich.
Hallo,
wäre es möglich ob mir jemand den §119 des BGB
in Laiensprache näher bringen könnte.
Mfg Ludwig
--- editiert vom Admin
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