So wehren Sie sich als als LKW-Fahrer gegen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der Lenkzeiten

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Können Bußgeldbescheide wegen Lenkzeitverstoßes von Fahrern oder Spediteuren erfolgreich angefochten werden?

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, ob und ggf. wann ein Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen die gesetzlich festgelegten Lenk- und Ruhezeiten im Transportwesen erfolgreich angefochten werden kann.

1. Grundsätzliches

Ein Verstoß gegen die Lenkzeitenvorschriften beruht in aller Regel auf Auswertungen der Fahrerkarte bzw. des Fahrtenschreibers. Daher kann der Verstoß nur in den seltensten Fällen ganz widerlegt werden. Meist ist die Beweislage unbestreitbar, solange keine Auswertungsfehler gemacht wurden. Allerdings ergeben sich immer wieder Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Bußgeldes in der Summe zu hoch angesetzt wurde. Dabei ist es egal, ob der Bescheid gegen den Fahrer und/oder den Fuhrunternehmer erlassen wurde. Dazu unten mehr.

2. Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid

Die von den Behörden erlassenen Bußgeldbescheide beruhen heute auf dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes" aus dem Jahre 2007 (§ 8 FPersG) und der dazugehörigen Verordnung (FPersV) nebst Bußgeldkatalog. Geschützt werden sollen der Fahrer vor Überlastung, die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen untereinander und vor allem natürlich die Verkehrssicherheit.

3. Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht

Dieser wurde durch einen Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik erarbeitet. Die darin enthaltenen Regelsätze sind in ihrer Höhe so entstanden, dass Sanktionen zum einen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig, zum anderen aber nicht diskriminierend sein sollen (vgl. Nr. 26 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EG-561/06).

4. Angriffspunkte für die Verteidigung

Zunächst ist der Begriff REGELsätze festzuhalten, d.h., dass das im Bußgeldkatalog aufgeführte Bußgeld "in aller Regel" angemessen sein dürfte. Hier ist der größtmögliche Angriffspunkt für den Verteidiger, denn:

Diese Regelsätze sind nicht bindend. Das gilt umso mehr, als dass dieser Bußgeldkatalog nicht unter die gesetzliche Ermächtigung (§ 26a StVG) fällt. Den Gegensatz dazu stellt der allgemeine bundeseinheitliche Bußgeldkatalog dar. Dieser wurde durch Rechtsverordnung (BKatV) ausgestaltet und unter maßgeblicher Mitarbeit von erfahrenen Verkehrsrichtern mitgestaltet.

Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht ist somit eine bloße Handlungsanweisung an die Behörden und geht von vorsätzlicher Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen aus.

a) Sehr oft wird aber z.B. von nur fahrlässiger, versehentlicher Überschreitung der Lenkzeiten oder Unterschreitung der Ruhezeiten auszugehen sein. Z.B., wenn es sich nur um einige wenige Minuten handelt. Dies wird von den Behörden sehr oft nicht bedacht, so dass in solchen Fällen ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid oft erfolgversprechend ist.

b) Auch ist es oft so, dass der LKW-Fahrer unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden die Lenkzeiten überschritten hat. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn er sich in einem Stau befand oder infolge eines Staus oder Unkenntnis der Straßenführung nicht in der Lage war, ohne Gefährdung des Straßenverkehrs seine Fahrtunterbrechung einzulegen. In solchen Fällen kann daher ein Vorgehen gegen das Regelbußgeld angezeigt sein, denn auch dann ist der Bußgeldbescheid fehlerhaft.

c) Weiter kann auch das Strafgefüge - die Systematik - des Bußgeldkatalogs im Zusammenhang mit den übergeordneten Strafvorschriften dazu führen, dass die strenge Anwendung der Regelsätze zu horrenden und somit völlig unverhältnismäßigen Strafen führt.

Beispiel: Ein Fahrer hat nach einer Fahrt keine 9-stündige, sondern nur eine 7-stündige Ruhezeit eingelegt. Auch nach der 2. und 3. Fahrt hat er nur 7 Stunden geruht. Die allgemeinen Strafvorschriften ergeben, dass all diese Lenk- und Ruhezeiten addiert werden, was natürlich zu einer erheblichen Lenkzeitüberschreitung mit gleichzeitiger Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit führt. Dies aber mit den Regelbußgeldern zu ahnden, wäre völlig unverhältnismäßig (so auch das OLG Hamm, VRS 91, 156), zumal bei einer Ruhepause von 7 Stunden von Übermüdung nicht ernsthaft die Rede sein kann.

Prinzipiell gilt: Bei besonders hohen Bußgeldern sollten Sie hellhörig werden und deren Rechtsgrundlage genau überprüfen lassen!

d) Auch bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine gerichtliche Ermäßigung der Regelsätze in den meisten Fällen möglich. Wenn der Fahrer z.B. ein eher geringes Gehalt und hier und da Schulden hat, z.B. durch Darlehen für den Hausbau, etc., kann dies angegangen werden.

5. Zur Erhöhung von Regelsätzen

Da es sich um Regelsätze handelt, können diese Sätze u.U. auch erhöht werden, wenn die Behörde, oder, nach Einsprucheinlegung, das Gericht meint, dass besondere Umstände die Erhöhung rechtfertigen würden. Das ist v.a. dann der Fall, wenn es sich bei dem Fahrer oder Unternehmer um einen mehrfachen Wiederholungstäter handelt, der bereits mehrfach gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Dabei ist aber höchstens ein Zeitraum von 2 Jahren zu berücksichtigen.

6. Zur Addierung von Bußgeldern bei Tateinheit

Oft werden in solchen Fällen die Bußgelder von den Behörden einfach addiert. Tateinheit heißt: Durch eine Handlung wird eine Vorschrift mehrmals oder mehrere Vorschriften auf einmal verletzt (§ 19 OWiG). Eine Handlungseinheit liegt immer für den gesammten zusammenhängenden Zeitraum vor, in dem Verstöße begangen werden.

Die Addition der jeweils im Katalog ausgewiesenen Regelbeträge ist dann unzulässig. Vielmehr muss festgestellt werden, welcher Verstoß der teuerste ist. Dieser Betrag ist anzusetzen. Jeder weitere Verstoß muss mit 50% des im Katalog genannten Bußgeldes dazuaddiert werden (in diesem Beispielsfall gehe ich mal von der Angemessenheit des Regelsatzes aus). Nach oben hin ist die Geldbuße für den Unternehmer bei Fahrlässigkeit (diese wird in aller Regel vorliegen) auf 7.500 Euro, bei Vorsatz (sehr seltener Fall) auf 15.000 Euro begrenzt.

FAZIT:

Gegen die Tatsache, DASS ein Verstoß (oder mehrere) begangen wurden, ist kein Kraut gewachsen. ABER: Wenn es um die Höhe des Bußgeldes geht, ist gerade bei höheren Bußgeldern eine (meist deutliche) Reduzierung möglich. Der Grund liegt darin, dass die Behörden oft nach dem eigentlich unzulässigen "Schema F" die Bußgelder festsetzen.

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