Sittenwidrige Inkassogebühren?

9. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Louis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sittenwidrige Inkassogebühren?

Ich hatte eine Zahlungsaufforderung über 40 Euro, die ich bis zum 26.12.2003 begleichen sollte (24-28.12 sowie 31.12.-4.1. waren keine Banktage). Der Betrag ist erst am 5.1.2004 von meinem Konto abgebucht worden.

Nun habe ich einen Brief vom Inkassobüro erhalten, in dem neben den 40 Euro, Verzugszinsen, Kontogebühren und Inkassokosten von über 33 Euro aufgeführt. Ich wäre ja bereit, eine vertretbare Mahngebühr zu zahlen, aber ein Aufschlag von rund 75 Prozent alleinig für das Verfassen eines vorgefertigten Briefes finde ich schon fast sittenwidrig. Müssen die Inkassokosten von mir gezahlt werden, wo doch die Hauptforderung bereits beglichen wurde? Auf was muss ich mich einstellen, wenn ich die Forderung nicht beachte?

Im Voraus schon mal danke.
Louis

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tintenkleks
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo
Also das ist schon ein Unding , ich würde mal an Ihrer Stelle zur Bank gehen und mir von dennen bestätigen lassen wie die Banktage waren , und dies dann der Inkasso zukommen lassen . Vorallem sehr dubios ist schon der Termin 26,12 wollen die da etwas sagen das die da arbeiteten , das lässt ja schon den Verdacht aufkommen , das die damit rechneten das die Zahlung später kommt.
Also ich würde da alle Hebel in Bewegung setzen .
Und erstmal denn Betrag nicht zahlen sondern dennen das mal mitteilen.
Bei weiteren Schwierigkeiten schauen Siedoch mal bei www.forum-schuldnerberatung.de nach da stehen immer viele Tipps und Tricks drin.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Wann ist denn der Brief vom Inkasso aufgesetzt worden? War es die erste Zahlungserinnerung oder schon eine Mahnung, die du erhalten hast?
Sollte das Schreiben erst nach Geldeingang erstellt worden sein,bist du eh aus dem Schneider. Denn dann kann das Inkassounternehmen nicht behaupten, dass deine Zahlung aufgrund deren Intervention erfolgt ist. Folglich gibts auch keine Inkassokosten für dich (nur für den Gläubiger, der hier u.U. etwas voreilig war -ist dann sein Pech).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wilfried kreowski
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

zitat eines im forum bekannten philosophen: "hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wilfried kreowski
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

zitat eines im forum bekannten philosophen: "hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

was kreowski schreibt ist absolut falsch. Die Kosten sind einklagbar, da Sie sich offensichtlich in Verzug befanden. Dan ist der sog. Verspätungsschaden zu ersetzen. Ob die Inkassokosten in voller Höhe geltend gemacht werden können wäre das einzige, was zu problematisieren wäre. Zulässig wäre Gebühren entsprechend denen eines Anwalts. Bitte hier keine prozentuale Aufsattelung der Inkassokosten auf die Forderung, da die Inkassokosten nicht in demselben Verhältnis steigen wie die Hauptforderung

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich bitte um Korrektur, falls ich völlig danebenliege:

Die HF ist bezahlt worden, bevor das Inkassounternehmen eingeschaltet wurde. Welche Leistung hat dieses Unternehmen nun erbracht, die diese Kosten rechtfertigen würden? Sicherlich ist hierbei entscheidend, ob der Schuldner eine Zahlungserinnerung oder die x.te Mahhnung erhalten hat.
Da "louis" aber u.a. schreibt, dass er bereit wäre eine angemessene Mahngebühr zu bezahlen, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei höchstens um eine kostenfreie Zahlungserinnerung mit Frist bis 26.12. handelt. Dann wären allerhöchstens Verzugszinsen im Bereich einiger Cent u. eine Mahngebühr von um die 2,5€ gerechtfertigt, mehr aber meiner Ansicht nach nicht. Und sicherlich keine Inkassokosten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wilfried kreowski
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo rama 123 ich bin von der folgenden situation ausgegangen : zahlung der hf + zinsen.wenn dann der inkassodienst den zugang des schreiben nicht beweisen kann entsteht auch kein weiterer verzugsschaden und kein verspätungsschaden. bin für jede anregung dankbar. mfg ,)

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nightblue
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

zwischen den angegeben tagen waren banktage. zumindest habe ich in der zeit überweisungen getätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Im Rahmen des Verzugsschadens kann ein Gläubiger vom Schuldner u.a auch Rechtsverfolgungskosten verlangen. Sollte ein Inkassounternehmen eingeschalten werden, dürfen die Inkassokosten nicht höher sein als die Kosten die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BRAGO) entstehen würden. Hier richtet sich die Gebühr u.a. nach dem Streitwert.


MfG
LoFi

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Kreowski,
m.E. nicht ganz richtig, denn: Die Inkassokosten sind definitiv als Verspätungsschaden zu ersetzen. Ob ein solcher eingetreten ist dürfte sich nicht daran orientieren, ob das Schreiben angekommen ist, sondern ob der Gläubiger den Auftrag an den Inkassodienst bereits erteilt hatte als die Zahlung durch den säumigen Schuldner erfolgte. Wie gesagt, zu problematisieren wäre allenfalls die Höhe des Schadens, nicht aber die Frage der Entstehung desselben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

"hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."
Mich würde mal interessieren, wo das genau steht??

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Mich auch, Käptn. ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen