Sind "Recherchen" als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.09.2020 12:58:25
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Sind "Recherchen" als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

Sind "Recherchen" im Internet als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

Oder reicht es bereits aus Rechnungen mit Hinweis auf Steuerbefreiung nach §19 1 UStG (wie etwa Models etc.) auszustellen, und diese bei der Steuererklärung anzugeben?

Probleme mit dem Gewerbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von skrrr):
Sind "Recherchen" im Internet als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?


Kommt auf den Kontext an ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Sind "Recherchen" im Internet als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?


Je nachdem was man recherchiert und für wen , ja

Zitat:
Oder reicht es bereits aus Rechnungen mit Hinweis auf Steuerbefreiung nach §19 1 UStG (wie etwa Models etc.) auszustellen, und diese bei der Steuererklärung anzugeben?


Ich nehme nicht an, dass Sie denken dass die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung heisst, dass man nicht gewerblich tätig ist. Man meldet ein Gewerbe an und kann - bis zu einer Freigrenze - auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichten.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von skrrr):
Sind "Recherchen" im Internet als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

Das kann man nicht pauschal beantworten. Journalistische Recherchen sind keine gewerbliche Tätigkeit, weil Journalismus kein Gewerbe ist. Andere Recherchen, die einer Wirtschaftsauskunftei oder was auch immer, sind gewerbliche Tätigkeit.
Zitat:

Oder reicht es bereits aus Rechnungen mit Hinweis auf Steuerbefreiung nach §19 1 UStG (wie etwa Models etc.) auszustellen, und diese bei der Steuererklärung anzugeben?

Das mißversteht die Kleinunternehmerregelung des §19 UStG vollständig.

Bei Umsätzen unter 17.500 €/Jahr unterliegt ein Selbständiger (Gewerbetreibender oder Freiberufler) nicht der Umsatzsteuerpflicht, es sei denn, er optiert zur Umsatzsteuerveranlagung.

Bei Umsätzen über 17.500 €/Jahr besteht Umsatzsteuerpflicht.

Umsatzsteuerpflicht besteht dann für alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Ob ein Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich nach der Art des Umsatzes. Ärztliche Tätigkeit z.B. ist nicht umsatzsteuerpflichtig, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, zu denen auch Wohn- und Gewerberäume zählen, sind ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig. (Eine Ausnahme davon bilden lediglich Grundstücke und Grundstücksteile, die nur kurzfristig zur Vermietung oder Beherbergung von Fremden vorgesehen sind (Hotels und Pensionen), die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen oder Betriebsanlagen anderer Art.) Auch im Nicht-EU-Ausland erzielte Umsätze sind in Deutschland umsatzsteuerfrei.

Models sind nebenbei gesagt in Deutschland Gewerbetreibende, wenn sie für Geld modeln, und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, sobald sie Honorarumsätze von mehr als 17.500 €/Jahr erzielen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Bevor man selbständig arbeitet sollte man einen Volkshochschulkurs / IHK Kurs machen.

gewerbliche/nicht gewerblich hat nix mit §19 1 UStG zu tun. Man unterscheidet zwischen gewerblich oder freiberuflich. Und bei der USST zwischen §19 oder eben nicht §19. Es gäbe auch noch "angestellt", da schreibt man aber keine Rechnung.

Zitat:
unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, sobald sie Honorarumsätze von mehr als 17.500 €/Jahr erzielen.

Quatsch. Es sein denn Sie wählen die Umsatzsteuerbefreiung !!!! WÄHLEN (Grenze sind die 17500)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):

Zitat:
unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, sobald sie Honorarumsätze von mehr als 17.500 €/Jahr erzielen.

Quatsch. Es sein denn Sie wählen die Umsatzsteuerbefreiung !!!! WÄHLEN (Grenze sind die 17500)

Das ist, pardon, Unsinn. Lesen Sie einfach mal §19 UStG .

§19 UStG

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist (...)

Bei Umsätzen unter 17.500 €/Jahr wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer erhoben - es sei denn, man optiert zur Umsatzsteuerveranlagung.

Oder anders gesagt: man kann nicht die Umsatzsteuerbefreiung gemäß §19 UStG wählen - man wählt ggf. die Umsatzsteuerveranlagung gemäß §19 UStG .

-- Editiert von eh1960 am 13.01.2018 14:11

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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