Sind Quotenregelung ein zulässiges Instrument zur Förderung von Frauen?

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Art. 3 Abs. 2 GG regelt kurz und bündig: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Der Gesetzgeber darf also nicht zwischen männlich und weiblich differenzieren. Vor diesem Hintergrund ist in den letzten Jahren die Frage nach der Zulässigkeit von Quotenregelungen bei der Besetzung von Arbeitsstellen und Dienstposten in den Vordergrund gerückt.

Quotenregelungen legen fest, dass Frauen im Einstellungsverfahren gegenüber Männern bevorzugt zu berücksichtigen sind. Unterscheiden kann man dabei so genannte weiche Quoten, die bestimmen, dass die Frau nur bei gleicher Eignung und Befähigung ausgewählt werden soll und starre Quoten, die die Bevorzugung generell anordnen.

Problematisch sind diese Regelungen deshalb, weil die Bevorzugung der Frau automatisch zur Benachteiligung der männlichen Bewerber und somit in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 GG doch zu einer Differenzierung anhand des Geschlechts führt.

Im Bereich zivilrechtlicher Arbeitsverträge sind gesetzgeberische Maßnahmen bisher ausschließlich zur Gleichstellung der Frau getroffen worden. Ob Gesetze, die den Arbeitgeber verpflichten, bis zu einer bestimmten Quote Frauen einzustellen, dem Grundgesetz entsprechen, erscheint gemessen an der in Art. 12 GG verankerten Berufsfreiheit der Unternehmer zweifelhaft.

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