Hallo,
ich habe schon mehrere Pfänungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragt. Immer habe ich dabei bei den bisherigen Vollstreckungskosten auch als Privatperson mein Druckkosten für die Anträge mit 0,50€ pro Seite angegeben. Das wurde bei verschiedenen Gerichten ohne Probleme so genehmigt.
Jetzt musste ich den Antrag bei einem anderen Gericht stellen. Von dort kam nun zurück, dass ich die Druckkosten nicht geltend machen kann, da es sich dabei nicht um Kosten nach 788 ZPO handelt. Hat sich dort was geändert oder warum wird das erst genehmigt und bei anderen abgelehnt?
Viele Grüße
Sind Druckkosten nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO
23. Februar 2017
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Frage vom 23. Februar 2017 | 17:04
Von
Status: Praktikant (839 Beiträge, 282x hilfreich)
Sind Druckkosten nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO
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#1
Antwort vom 23. Februar 2017 | 19:56
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
Das ist Ansichtsache.
Wobei ich das durchaus als nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO sehe.
Gab es eine detaillierte Begründung oder einfach nur ein "Nö is nich"?
#2
Antwort vom 23. Februar 2017 | 20:06
Von
Status: Praktikant (839 Beiträge, 282x hilfreich)
Dort steht nur, dass die angesetzten Kosten für den Druck des Antrages keine Kosten gem. 788 ZPO sind und daher um Streichung gebeten wird.
Ich dachte, ich habe aber mal gelesen, dass man die mit 0,50€ pro Kopie geltend machen kann. Es ging ja bisher auch immer durch.
Viele Grüße
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#3
Antwort vom 26. Februar 2017 | 20:28
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatDort steht nur, dass die angesetzten Kosten für den Druck des Antrages keine Kosten gem. 788 ZPO sind und daher um Streichung gebeten wird. :
Ich dachte, ich habe aber mal gelesen, dass man die mit 0,50€ pro Kopie geltend machen kann. Es ging ja bisher auch immer durch.
Viele Grüße
Rufe doch bitte mal dort an und frage nach in welcher Form Du Deinen Antrag alternativ stellen kannst um diese Kosten zu vermeiden.
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