Sind Druckkosten nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO

23. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Sind Druckkosten nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO

Hallo,

ich habe schon mehrere Pfänungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragt. Immer habe ich dabei bei den bisherigen Vollstreckungskosten auch als Privatperson mein Druckkosten für die Anträge mit 0,50€ pro Seite angegeben. Das wurde bei verschiedenen Gerichten ohne Probleme so genehmigt.
Jetzt musste ich den Antrag bei einem anderen Gericht stellen. Von dort kam nun zurück, dass ich die Druckkosten nicht geltend machen kann, da es sich dabei nicht um Kosten nach 788 ZPO handelt. Hat sich dort was geändert oder warum wird das erst genehmigt und bei anderen abgelehnt?

Viele Grüße

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Das ist Ansichtsache.
Wobei ich das durchaus als nötige Aufwendungen i.s.v. 788 ZPO sehe.

Gab es eine detaillierte Begründung oder einfach nur ein "Nö is nich"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Dort steht nur, dass die angesetzten Kosten für den Druck des Antrages keine Kosten gem. 788 ZPO sind und daher um Streichung gebeten wird.

Ich dachte, ich habe aber mal gelesen, dass man die mit 0,50€ pro Kopie geltend machen kann. Es ging ja bisher auch immer durch.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Dort steht nur, dass die angesetzten Kosten für den Druck des Antrages keine Kosten gem. 788 ZPO sind und daher um Streichung gebeten wird.

Ich dachte, ich habe aber mal gelesen, dass man die mit 0,50€ pro Kopie geltend machen kann. Es ging ja bisher auch immer durch.

Viele Grüße


Rufe doch bitte mal dort an und frage nach in welcher Form Du Deinen Antrag alternativ stellen kannst um diese Kosten zu vermeiden.

Du kannst darauf hinweisen, dass Rechtsanwälte pro Auftrag sogar die 7002 Pauschale abrechnen können.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen