Hallo liebes Forum,
fiktives Beispiel: es gibt einen angestellten & eingetragenen GF bei einer GmbH, welche Teil einer Holding ist. Der COO der Holding und in der dortigen Struktur ergebnisverantwortlich für die GmbH war zuvor in der GmbH operativ selbst als "inkognito"-GF tätig, jedoch niemals eingetragen.
Der COO der Holding hat für die GmbH keine Eintragung oder sonstige Arbeitsverträge, mischt sich aber extrem in das operative Business und erteilt Anweisungen an die beschäftigten Mitarbeiter (und tlw. die Mitarbeiter der Mitarbeiter - ohne vorherige Konsultation bzw. Abstimmung mit der zuständigen GF).
Wie geht man in so einem fiktiven Fall mit einem shareholder um, der sich direkt in das operative Business einer Tochter einmischt und die GF - ohne vorherige Einbeziehung - einfach übergeht? Kann man den Zugang zu den Mitarbeitern untersagen bzw. Entscheidungen rückgängig machen?
-- Editiert von ganzlieb3103 am 03.12.2017 22:10
Shareholder mischt sich ins operative Business ein und übergeht die GF
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Als erstes sollte man den Mitarbeitern doch noch mal deutlich und nachweisbar erklären, wer weiseungsbefugt ist. Und das sie auch dafür in Haftung genommen werden können, wenn sie Weisungen von Unbefugten ausführen und es auch bis zur fristlosen Kündigung mit allen Konsequenzen führen kann.
Wenn sich Unbefugte einmischen, dann hilft eine einstweilige Verfügung / Unterlassungsklage gegen den Unbefugten selbst.
@ganzlieb3103
Sie wissen schon, dass ein GF nicht schalten und walten kann, wie es ihm beliebt? Ein GF muss sich an die Weisungen der Gesellschafterversammlung halten. Wenn es nur einen Gesellschafter gibt- so hört sich die Schilderung hier zumindest an- reduziert sich dies auf die Weisungen dieses Gesellschafters. Vielleicht noch mal alles unter diesem Gesichtspunkt unter die Lupe nehmen.
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@Eidechse
Natürlich ist es klar, dass ein GF die Weisungen der Gesellschafterversammlung einzuhalten hat. Die Frage war aber eine andere: direkte Weisungen an die Mitarbeiter über den Kopf des GF´s, der gar nicht in der Lage wäre die Weisungen zu erfüllen bzw. auch anderer Meinung ist. Darüber hinaus entscheidet der Gesellschafter in solchen Momenten eigenmächtig und ohne Abstimmung mit dem GF über Ausgaben, die das Ergebnis beeinflussen, er selbst jedoch kein Haftungsrisiko trägt, da er nicht eingetragen und haftbar für die Ergebnisse der GmbH ist. D.h. der GF hat die Haftung, die Anweisungen für die Ausgaben gibt der Gesellschafter aus.
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